{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2017-00001_2017-08-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217417&W10_KEY=13823232&nTrefferzeile=63&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d92f902f6fa60e45045dea3af1330ece"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SR.2017.00001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.08.2017  SR.2017.00001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.08.2017  SR.2017.00001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.08.2017  SR.2017.00001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern\r(Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009) | Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung: Dreieckstheorie vs. Direktbeg\u00fcnstigungstheorie. Gem\u00e4ss Art. 20 Abs. 1 DBG bzw. \u00a7 20 Abs. 1 StG sind Ertr\u00e4ge aus beweglichem Verm\u00f6gen steuerbar, insbesondere geldwerte Vorteile aller Art. Dazu z\u00e4hlen auch die verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen von der Gesellschaft an ihre Aktion\u00e4re oder diesen nahestehenden Personen. Fliesst ein nicht gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndeter Vorteil direkt an einen dem Beteiligungsinhaber nahestehenden Dritten, ist dieser nach der sog. Dreieckstheorie vom beherrschenden Anteilsinhaber selbst als Verm\u00f6gensertrag zu besteuern. Die verrechnungssteuerliche Direktbeg\u00fcnstigungstheorie, wonach der Dritte die Leistung direkt zu versteuern hat, gelangt im Bereich der direkten Steuern nicht zur Anwendung.  Der Pflichtige war 2008 im Verwaltungsrat und Alleinaktion\u00e4r einer Aktiengesellschaft. Noch im selben Jahr ver\u00e4usserte er sein Aktienpaket und verblieb im Verwaltungsrat. Nach der Ver\u00e4usserung der Aktien ist zu pr\u00fcfen, ob der Pflichtige als \"nahestehende Person\" qualifiziert werden kann. Die Anwendung der Dreieckstheorie h\u00e4tte zur Folge, dass die dem nahestehenden Dritten zuteil gewordenen, geldwerten Leistungen dem neuen Beteiligungsinhaber zuzurechnen w\u00e4ren. Eine solche Pr\u00fcfung hat das kantonale Steueramt nicht vorgenommen. Dass dem Pflichtigen Leistungen auch unter anderen Titeln (z.B. Arbeitsentgelt, Auftragsverh\u00e4ltnis etc.) zugeflossen sein k\u00f6nnten, wurde ebenfalls nicht abgekl\u00e4rt und ist unklar, wem die bei der Gesellschaft aufgerechneten Leistungen \u00fcberhaupt zugeflossen sind. Zur rechtsgen\u00fcglichen Abkl\u00e4rung des Sachverhalts sind die Einsch\u00e4tzungsakten der Aktiengesellschaft beizuziehen. Betreffend Aufrechnung eines Darlehens in der Steuerperiode 2009 ist der Rekurs bzw. die Beschwerde teilweise gutzuheissen: Dieses ist in der Steuerperiode 2008 als verbotene Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr aufzurechnen. Teilweise Gutheissung der Rechtsmittel und R\u00fcckweisung an die Vorinstanz zur neuen Untersuchung und zum Neuentscheid."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:53:01", "Checksum": "c5e0c634ab59a75c06c805a2a2be2ffe"}