{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2017-00006_2017-05-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217194&W10_KEY=13823234&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "01dfd8842accf29f9b05863410d71578"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SR.2017.00006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.05.2017  SR.2017.00006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.05.2017  SR.2017.00006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.05.2017  SR.2017.00006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuersicherung\r(Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010) | Sicherstellung offener Steuerforderungen der verstorbenen Mutter. Der Beschwerdef\u00fchrer und seine Schwester schlugen die \u00fcberschuldete Erbschaft ihrer Mutter aus; zwei Jahre vor deren Tod hatte diese noch Liegenschaften auf ihre Kinder \u00fcbertragen. Das Gemeindesteueramt erliess eine Haftungsverf\u00fcgung gegen\u00fcber den Kindern, wonach diese trotz Ausschlagung f\u00fcr die Steuerforderung ihrer Mutter haften w\u00fcrden. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel, so auch die Beschwerde an das Verwaltungsgericht (SB.2016.00038), blieben erfolglos. Das Beschwerdeverfahren ist beim Bundesgericht (2C_117/2017) h\u00e4ngig. Gegenstand der Verfahren SR.2017.00006 und SR.2017.00007 ist die gegen den Sohn verf\u00fcgte Sicherstellung der Steuerforderung. Das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt kann laut \u00a7 181 Abs. 1 StG bzw. die kantonale Verwaltung f\u00fcr die direkte Bundessteuer nach Art. 169 Abs. 1 DBG auch vor der rechtskr\u00e4ftigen Einsch\u00e4tzung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen, wenn der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gef\u00e4hrdet erscheint. Vorliegend wohnt der beschwerdef\u00fchrende Sohn seit seiner Kindheit und heute mit Frau und Kindern in der betreffenden Steuergemeinde und ist Eigent\u00fcmer verschiedener Immobilien im Kanton Z\u00fcrich. Die blosse Weigerung, die offenen Steuern freiwillig sicherzustellen und die Art der Liegenschaften\u00fcbertragung sowie die nachfolgende Erbausschlagung rechtfertigt die Annahme einer Steuergef\u00e4hrdung nicht. Dass der Beschwerdef\u00fchrer Anstalten zu einem Wohnsitzwechsel ins Ausland getroffen oder Eink\u00fcnfte oder Verm\u00f6genswerte verheimlicht h\u00e4tte, wird in der Sicherstellungsverf\u00fcgung nicht dargelegt. Eine Gef\u00e4hrdung des Steueranspruchs ist nicht ersichtlich. Gutheissung und Aufhebung der Sicherstellungsverf\u00fcgungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:51:09", "Checksum": "d95688b7d54dc9ca052667de7174d1a4"}