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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SR.2017.00014
SR.2017.00015
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Dezember 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch RA C,
Rekurrent
und
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Rekurs-
bzw.
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2006–2014)
(Direkte Bundessteuer 2006–2014),
hat
sich ergeben:
I.
A. A
(nachfolgend der Pflichtige) erstattete mit Schreiben vom 3. Juni 2016
beim kantonalen Steueramt eine Selbstanzeige aufgrund von unversteuertem
Vermögen. Darin führte er aus, dass er im Jahr 2013, als er noch in M wohnhaft
gewesen sei, aus einer vom neuseeländischen "D Trust"
ausgerichteten Schenkung 820 A-Anteile des luxemburgischen Anlagefonds E
Fund "F" im Wert von EUR … erhalten habe. Seither seien ihm
keine Erträge aus diesen Anteilen zugeflossen. Er sei weder der Settlor des
Trusts noch habe er in diesem irgendeine andere Organfunktion ausgeübt.
B. Daraufhin
eröffnete das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, am 14. Juni
2016 im Sinn einer straflosen Selbstanzeige das Nachsteuerverfahren Staats- und
Gemeindesteuern 2006–2014 sowie direkte Bundessteuer 2006–2013; am 25. Oktober
2016 wurde bei der direkten Bundessteuer auch das Jahr 2014 noch erfasst. Dabei
wurde der Pflichtige aufgefordert, die folgenden Unterlagen einzureichen und
Angaben zu machen:
"- vollständig
ausgefüllte Steuererklärungen oder gleichwertige Aufstellungen samt Beilagen
und Belegen wie Lohnausweise, Bankbelege etc. betreffend die Steuerperioden
2006, 2007, 2008, 2009 und 2010.
-
Kopie des sog. 'Schenkungs'-vertrages und Angaben über Motiv der
fraglichen Zuwendung über EUR ….
-
Kopien der Trusturkunde "D Trust" mit Angaben über die
Namen der Settlor, Trustee, Begünstigten und wirtschaftlich berechtigten
Personen an diesem Trust.
-
Hinsichtlich allfälliger nachzudeklarierender Bankverbindungen benötigen
wir Bankdepotauszüge für Steuerzwecke."
Nachdem der Pflichtige innert Frist nicht reagiert hatte,
wiederholte das kantonale Steueramt die Auflage mit Schreiben vom 30. September
2016. In der Folge erstattete der Pflichtige am 20. Oktober 2016 eine
Stellungnahme, worauf die Amtsstelle am 25. Oktober 2016 folgende Auflage
erliess, die sie nach fehlender Reaktion des Adressaten am 1. Dezember
2016 – unter Hinweis auf die gesetzlichen Säumnisfolgen – wie folgt mahnte:
-
"Kopie des sog. 'Schenkungs'-vertrages und Angaben bzw. Darlegung
des Sachverhalts über Motiv der fraglichen Zuwendung über EUR ….
-
Wer war wirtschaftlich Berechtigter und rechtlicher Eigentümer vor der
fraglichen Zuwendung über EUR ….
-
Offenlegung über Identität und Wohnort betreffend Schenker(in) der
fraglichen Schenkung anhand von beweiskräftigen Unterlagen.
-
Kopien der Trusturkunde "D Trust" mit Angaben, woraus die
Namen der Settlor, Trustee, Begünstigten und wirtschaftlich berechtigten
Personen an diesem Trust hervorgehen.
-
Bankdepotauszüge für Steuerzwecke betreffend die Jahre ab Zugang der
fraglichen Vermögenswerte bis 2014 insbesondere hinsichtlich des G-Depots Nr. 01"
Daraufhin brachte der Pflichtige am 9. Dezember 2016
vor, dass er bis Ende 2007 bei der Bank G in der Abteilung O gearbeitet habe,
deren Kunde der D Trust gewesen sei. Nachdem er sich Ende 2007 selbständig
gemacht und den SIF gegründet habe, habe er den D Trust als Investor
gewinnen können. Wer hinter diesem gestanden habe und wer Settlor gewesen sei,
habe er nie erfahren; seiner Vermutung nach habe es sich um eine Frau aus
Belgien gehandelt. Nachdem der Settlor am 2. September 2013 verstorben
sei, habe er von ihm unerwartet eine Schenkung erhalten. Auf Anfrage beim D
Trust bzw. beim Trustee I SA sei ihm die Identität des Settlors nicht bekanntgegeben
worden. Somit wisse er nicht, wer ihm die fraglichen 820 A-Anteile von F
geschenkt habe.
C. Mit
Verfügung vom 20. Januar 2017 setzte das kantonale Steueramt für die
Steuerperioden 2013 und 2014 Nachsteuern (samt Zins) von Fr. … (Staats-
und Gemeindesteuern) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer) fest. Mit Bezug auf
die Steuerperioden 2006–2012 wurde das Nachsteuerverfahren eingestellt. Sodann
verfügte das Amt aufgrund der Selbstanzeige durch den Pflichtigen die
Nichtanhandnahme einer Strafverfolgung.
II.
Die hiergegen erhobene Einsprache hiess das kantonale
Steueramt am 24. März 2017 hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern
teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und ermässigte die Nachsteuern (samt
Zins) auf Fr. …. Hinsichtlich der direkten Bundessteuer blieb das
Rechtsmittel erfolglos.
III.
Mit Rekurs und Beschwerde vom 26. April 2017 liess
der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen:
"1. Es sei die Ermessenseinschätzung der
Nachsteuern auf Kantons-, Gemeinde- sowie Bundesebene … vom 20. Januar
2017 und der Einspracheentscheid vom 24. März 2017 infolge
offensichtlicher Unrichtigkeit aufzuheben.
2. Die Zuwendung aus dem Jahr 2013 ist als
Schenkung zu qualifizieren und deshalb einkommenssteuerfrei zu behandeln.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten des Rekursgegners bzw. der Beschwerdegegnerin."
In seiner Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 17./18. Mai
2017 beantragte das kantonale Steueramt – unter Zusprechung einer
Parteientschädigung – Abweisung der Rechtsmittel.
Auf die Begründung des Einspracheentscheids und die
Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen
zurückgekommen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die Nachsteuerverfahren bezüglich Staats- und
Gemeindesteuern (SR.2017.00014) und direkte Bundessteuer (SR.2017.00015) betreffen
denselben Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu
vereinigen sind.
1.2 Nachdem
das kantonale Steueramt das Nachsteuerverfahren für die Steuerperioden 2006–2012
eingestellt hat, beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Steuerperioden
2013 und 2014.
2.
2.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die
der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung bzw. Veranlagung
zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig
ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung bzw.
Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde
zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer
eingefordert (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom
8. Juni 1997 [StG]; Art. 151 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]). Das Recht auf Einleitung
eines Nachsteuerverfahrens erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode,
für die eine Taxation zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Taxation
unvollständig geblieben ist. Das Recht auf Festsetzung einer Nachsteuer
erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht
(§ 161 StG; Art. 152 Abs. 1 und 3 DBG).
2.2 Der Pflichtige wurde für die Steuerperioden 2013 und 2014
rechtskräftig eingeschätzt bzw. veranlagt. Sodann wurde das Nachsteuerverfahren
rechtzeitig eingeleitet und ist das Recht zur Festsetzung einer Nachsteuer noch
nicht verwirkt. Beim Zufluss von rund 3.1 Mio. Euro an den Pflichtigen
im März 2013 handelt es sich offensichtlich um eine neue Tatsache im Sinn von §
160 Abs. 1 StG bzw. Art. 151 Abs. 1 DBG. Weil diese geeignet war, zu einer
unvollständigen Veranlagung zu führen, hat das kantonale Steueramt zu Recht ein
Nachsteuerverfahren eröffnet. Zu prüfen bleibt, ob die Besteuerung
unvollständig erfolgt ist.
3.
3.1 Das
kantonale Steueramt erwog im Einspracheentscheid, dass der Pflichtige seit 2007
weder Einkünfte aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit deklariert noch
Angaben über die Gründung von F gemacht habe. Daher hätten das Einkommen und
Vermögen für die Jahre 2013 und 2014 nicht zuverlässig ermittelt werden können,
was zu einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen geführt habe.
Insbesondere sei im Dunkeln geblieben, in welchen wirtschaftlichen und
persönlichen Beziehung der Pflichtige zum Trust und den dahinterstehenden
wirtschaftlich berechtigten Personen gestanden habe. Aktenkundig sei allein,
dass die fragliche Zuwendung von rund 3.1 Mio. Euro auf ein an den Pflichtigen
adressiertes Bank G-Depot erfolgt sei. Am Gesagten ändere auch der Auszug aus
der Trust Deed sowie eine Deed des damaligen Trustee nichts. Der
Vermögenszugang sei daher weder als Schenkung an den Pflichtigen noch als
steuerfreie Ausschüttung zu würdigen. Aus den eingereichten Unterlagen, deren
Ergänzung dem Pflichtigen zumutbar gewesen wäre, gehe weder ein eigentlicher
Schenkungswille noch die Unentgeltlichkeit des Zuflusses hervor. Unter diesen
Umständen sei jedoch aufgrund der Einkommensgeneralklausel auf
steuerpflichtiges Einkommen zu schliessen. Im Einspracheverfahren sei als neues
Dokument nur ein Schreiben der I SA vom 23. Januar 2017 eingereicht
worden. Dieses vermöge die offensichtliche Unrichtigkeit der
Nachsteuergrundlagen jedoch nicht darzutun. So fehlten die für die Ermittlung
der Vermögenswerte und -erträge in den Jahren 2013 und 2014 massgebenden
Unterlagen nach wie vor. Dasselbe gelte für die in der Einsprache in Aussicht
gestellten weiteren Angaben zu den Begleitumständen der Zuwendung. Das vom
Pflichtigen am 10. März 2017 eingereichte Schreiben eines Bank G-Mitarbeiters
vom 27. Februar 2017 lasse nicht auf eine Schenkung schliessen. Denn nach
allgemeiner Erfahrung sei nicht davon auszugehen, dass ein Manager
unentgeltlich für eine Unternehmung tätig werde, selbst wenn diese soziale
Ziele verfolge. Der Unrichtigkeitsnachweis sei daher gescheitert. Bereits im
ordentlichen Veranlagungsverfahren hätte für die Steuerperioden 2013 und 2014
eine interkantonale Steuerausscheidung mit dem Kanton N vorgenommen werden
müssen, was auch im Nachsteuerverfahren unterblieben sei. Insoweit sei die
Ermessenseinschätzung bei den Staats- und Gemeindesteuern unrichtig und daher
zugunsten des Pflichtigen zu korrigieren.
In der Rekurs- und Beschwerdeantwort hält die Amtsstelle
ergänzend fest, dass der Pflichtige nun vor Verwaltungsgericht die schon am 14.
Juni 2016 verlangten Bankdepotauszüge der Jahre 2013 und 2014 sowie
individualisierbare Unterlagen hinsichtlich der Trusturkunde und Beistatuten betreffend
den am 17. Juni 2010 gegründeten D Trust unter Nennung des Namens der am 2.
September 2013 verstorbenen, in Belgien wohnhaft gewesenen J eingereicht habe.
In der Beistatute "deed of addition and deletion of beneficaries" vom
25. März 2013 sei neben anderen, nicht namentlich Erwähnten der Pflichtige als
Begünstigter eingesetzt worden. Aus dem angeblich von J verfassten Schreiben
vom 20. oder 26. März 2013, wonach die I SA beauftragt worden sei, aus dem D
Trust 820 Anteile des SIF an den Pflichtigen zu überweisen, lasse sich nicht
auf eine Schenkung schliessen.
3.2 Der
Pflichtige führt zur Begründung seines Rechtsmittels aus, dass er erst im April
2017 Näheres über den D Trust und die Schenkerin erfahren habe. Offenbar habe
diese mit ihrer Schenkung den weiteren Ausbau des von ihm Ende 2007 gegründeten
und im Social-Investment-Bereich tätigen Start-up-Unternehmens K AG ermöglichen
wollen. Der D Trust sei keine ausländische juristische Person im Sinn von Art.
49 DBG bzw. § 54 StG. Entgegen dem Einspracheentscheid handle es sich um einen
transparenten Trust, weshalb die Schenkerin als Errichterin die Ausschüttung an
den Pflichtigen habe veranlassen können. Praxisgemäss stellten nur Zuflüsse aus
einem als intransparent anerkannten Trust beim Begünstigten Einkommen dar,
während bei einem als transparent anerkannten Revocable Trust eine steuerfreie
Schenkung des Errichters an den Begünstigten vorliege. Während die eine
Schenkung ausmachenden Begriffselemente der Zuwendung unter Lebenden und der
Bereicherung aus dem Vermögen eines anderen offensichtlich erfüllt seien, gelte
dies entgegen der Auffassung des kantonalen Steueramts auch für die
Unentgeltlichkeit und den Schenkungswillen. Denn beim Mäzenatentum werde im
Gegensatz zum Sponsoring keine Gegenleistung erwartet. K betreue, verwalte und
berate den SIF, sei in dessen Verwaltungsrat vertreten und beziehe hierfür ein
marktübliches Entgelt. Die Schenkerin sei über einen Kundenbetreuer bei der Bank
G in der Abteilung O und früheren Kollegen des Pflichtigen auf diesen
aufmerksam geworden und habe mit der Zuwendung dessen Aktivitäten im Rahmen des
SIF unterstützen wollen. Weil sie vom Engagement des Pflichtigen so begeistert
gewesen sei, habe sie sich entschieden, auch nach ihrem Tod nachhaltige
Projekte gegen die weltweite Armut und Unternehmen wie K zu unterstützen. Der
genannte Kundenbetreuer bestätige, dass der Pflichtige als Pionier im Bereich
der nachhaltigen Investitionen mit dem Ziel der Bekämpfung der Armut gelte.
Auch die lang anhaltende Unkenntnis über die Identität der Geberin spreche für
die Qualifikation als Schenkung. Offenbar habe das Bedürfnis von J nach
Anonymität sie dazu bewogen, die Schenkung über einen transparenten Trust
vorzunehmen. Nach dem Gesagten erweise sich der Zufluss der Fonds-Anteile an den
Pflichtigen als Schenkung von einer im Ausland ansässigen natürlichen Person
und nicht als Einkommen. Schliesslich habe der Pflichtige nach dem März 2013
einen Teil der Fonds-Anteile veräussert und damit kleinere laufende
Anschaffungen getätigt. Somit erweise sich die Nachsteuerverfügung auch mit
Bezug auf das der Vermögenssteuer 2013 und 2014 zugrunde gelegte Vermögen als
offensichtlich unrichtig.
4.
4.1 Der
Pflichtige stellt nicht in Abrede, dass er im Veranlagungsverfahren den
massgebenden Sachverhalt trotz Auflage vom 25. Oktober 2016 und Mahnung vom 1.
Dezember 2016 nur lückenhaft darlegte. Aufgrund des dadurch verursachten
Untersuchungsnotstandes erging am 20. Januar 2017 zu Recht eine
Einschätzung/Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen. Auch im nachfolgenden
Einspracheverfahren ergab sich keine Klärung der Verhältnisse, weshalb die
Einschätzung/Veranlagung bis auf die von Amtes wegen vorgenommene Korrektur der
interkantonalen Steuerausscheidung weiterhin Bestand hatte. Erst vor
Verwaltungsgericht machte der Pflichtige umfassende Angaben zur Trusturkunde
und zu den Beistatuten des am 17. Juni 2010 gegründeten "D Trusts".
Somit ist zu prüfen, ob im Licht des ergänzten Sachverhalts an einem im
Einspracheentscheid angenommenen Vermögenszufluss festzuhalten ist oder ob eine
Schenkung vorliegt.
4.2 Mit seiner
Rechtsmitteleingabe an das Verwaltungsgericht reichte der Pflichtige ein –
mutmasslich von der erwähnten J am 20. März 2013 unterzeichnetes – Schreiben
ein, worin diese die I SA beauftragte, aus dem D Trust 820 Anteile des SIF mit
einem Wert per 12. März 2013 von EUR … dem Pflichtigen zu überweisen. Am 27.
März 2013 bestätigte die Bank G dem Pflichtigen die Einbuchung der Titel auf
dessen Depot. Nähere Angaben über die Person von J sind nicht aktenkundig, ebenso
wenig deren angebliches Ableben am 2. September 2013. Mit den Parteien ist
davon auszugehen, dass es sich bei dem am 17. Juni 2010 errichteten D Trust um
einen sog. transparenten Trust ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt (vgl.
Kreisschreiben Nr. 30 der Schweizerischen Steuerkonferenz [SSK] zur Besteuerung
von Trusts vom 22. August 2007 [www.steuerkonferenz.ch];
Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016,
Vorbem. zu Art. 16–39 N. 64; Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,
M 2013, Vorbem. zu §§ 16–37a N. 75). Somit ist das Trustvermögen J
zuzurechnen und hat diese eine Überweisung an den Pflichtigen getätigt.
4.3 Kernfrage
ist, ob es sich bei dieser Überweisung um einen steuerbaren Einkommenszufluss
an den Pflichtigen oder um eine – wegen des ausserhalb des Kantons Zürich
liegenden Wohnsitzes von J nach § 2 Abs. 1 lit. b des
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September 1986
steuerfreie – Schenkung handelt.
4.3.1
Der Einkommenssteuer unterliegen gemäss Art. 16
Abs. 1 DBG bzw. § 16 Abs. 1 StG alle wiederkehrenden und
einmaligen Einkünfte. Damit wird die Besteuerung sämtlicher Einkünfte
ohne Rücksicht auf ihre Quelle statuiert (Einkommensgeneralklausel). Davon kann
nur abgewichen werden, wenn das Gesetz bestimmte Einkünfte ausdrücklich von der
Besteuerung ausnimmt oder einer anderen Besteuerungsordnung (Erbschafts-,
Schenkungs-, Grundstückgewinnsteuer) unterwirft (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Art. 16 N. 1 ff. DBG und § 16 N. 1 ff. StG mit
Verweisungen; Markus Reich/Markus Weidmann, in: Martin Zweifel/Michael Beusch
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
und Gemeinden, 3. A., Basel 2017, Art. 7 N. 4 ff.). Laut
Art. 24 lit. a DBG und dem gleichlautenden § 24 lit. a StG
sind der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder
güterrechtlicher Auseinandersetzung der Einkommenssteuer nicht unterworfen. Als
Schenkung im Sinn von Art. 239 ff. OR gilt jede Zuwendung unter
Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende
Gegenleistung bereichert. Der Begriff der Schenkung umfasst die Elemente der
Vermögenszuwendung, der Unentgeltlichkeit und des Schenkungswillens. Die
gelegentlich als viertes Erfordernis genannte Bereicherung aus dem Vermögen
eines anderen ist in der Vermögenszuwendung schon enthalten
(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 24 N. 16 DBG und § 24 N. 19
StG).
4.3.2
Macht der Steuerpflichtige geltend, ein Vermögenszufluss sei steuerfrei,
weil es sich bei der Zahlung – wie hier – um eine Schenkung handle, so ist er
hierfür beweisbelastet und hat die seiner Behauptung zugrundeliegenden
steuermindernden Tatsachen von sich aus durch eine substanziierte
Sachdarstellung darzulegen, aus welcher sich ohne weitere Untersuchung der
Schluss auf das Vorliegen eines steuerfreien Vorgangs ziehen lässt. Entgegen
der Auffassung des Pflichtigen gilt dies unabhängig davon, ob der Zufluss von
einem transparenten oder intransparenten Trust erfolgt ist. Misslingt dem Steuerpflichtigen
der Nachweis, dass ein bestimmter Vermögenszugang aus Schenkung oder einem anderen
einkommenssteuerbefreiten Grund vorliegt, ist zu seinen Ungunsten ohne Weiteres
anzunehmen, es liege Einkommen im Sinn von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16
Abs. 1 DBG vor, da diese Bestimmungen wie gesagt als Generalklausel alle
Wertzuflüsse erfassen, sofern sie nicht kraft besonderer gesetzlicher
Bestimmung von der Einkommensbesteuerung ausgenommen sind.
4.3.3
Von den für die Qualifikation als Schenkung erforderlichen Elementen steht
die lebzeitige Vermögenszuwendung von J an den Pflichtigen und die damit verbundene
Bereicherung des letzteren fest. Ob diese Zuwendung tatsächlich unentgeltlich
erfolgt und ein Schenkungswille vorhanden war, bleibt indessen auch nach der
ergänzenden Sachverhaltsdarstellung und den vor Verwaltungsgericht zusätzlich
eingereichten Unterlagen im Dunkeln. Zwar mag es zutreffen, dass in den
Bereichen Kunst und Sport von Mäzenen Schenkungen vorgenommen werden;
allerdings ist auch dort die Unterstützung in Form von Sponsoring zumindest
dann ungleich häufiger, wenn – wie hier – namhafte Beträge ausgerichtet werden.
Zwischen Frau J und dem Pflichtigen bestand keine persönliche Beziehung, was
gegen einen Schenkungswillen spricht. Vielmehr wurde der D Trust von einer
Abteilung der Bank G bzw. vom dort wirkenden L betreut, der ein Arbeitskollege
des Pflichtigen war. Letzterer war bis 2007 ebenfalls bei der Bank G tätig und
machte sich dann mit der von ihm gegründeten K selbständig. Diese Gesellschaft
fördert Investitionen mit sozialer Zielsetzung und Nachhaltigkeit. Im Dezember
2017 verlegte sie ihren Sitz von M nach N. Das Aktienkapital beträgt Fr. …
und der Pflichtige ist bis heute in leitender Stellung tätig. Die Gesellschaft
unterhält Betriebsstätten in Europa, Afrika, Nord- und Südamerika (www.zefix.ch
und …). K betreut und verwaltet nach Angaben des Pflichtigen den F gegen
Entgelt und legt dessen Investitionsstrategien fest. Auch wenn der Pflichtige
auf diese Weise anscheinend nachhaltige Investitionen tätigt und damit zur
volkswirtschaftlichen Entwicklung von ärmeren Ländern beiträgt, führt er
gleichwohl kein karitatives Unternehmen – das u. U. gestützt auf Art. 56 lit. g DBG
bzw. § 61 lit. g StG wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreit wäre –,
sondern eine Aktiengesellschaft, die nicht nur meist wirtschaftliche Zwecke
verfolgt (Art. 620 Abs. 3 OR), sondern auch gewinnstrebig ist. Das
vom Pflichtigen deklarierte (Netto-)Einkommen aus seiner Tätigkeit bei K in den
Jahren 2010–2014 von Fr. …, Fr. …, Fr. …, Fr. … und Fr. …
ist zwar verhältnismässig bescheiden. Gleichzeitig nahm aber sein Vermögen von Fr. …
per Ende 2013 in den beiden Folgejahren auf Fr. … und Fr. … zu. Wenn
Frau J tatsächlich in philanthropischer Absicht eine Schenkung hätte ausrichten
wollen, hätte sich eine anerkannte gemeinnützige Institution als Empfängerin
sehr viel besser geeignet als der eine gewinnstrebige Aktiengesellschaft
leitende Pflichtige. Sodann gibt es keine nachvollziehbare Erklärung dafür,
weshalb der Pflichtige die Identität der – offenbar schon im September 2013
verstorbenen – Zuwenderin erst vor Verwaltungsgericht preisgegeben hat.
Schliesslich ist die Rolle von L, der die Zuwendung vermittelt haben soll,
schleierhaft. Auch wenn die Akten keine schlüssigen Hinweise auf weitergehende
geschäftliche Verbindungen zwischen diesem sowie Frau J einerseits und dem
Pflichtigen anderseits enthalten, liegt das Bestehen von solchen doch
wesentlich näher als eine Schenkung. Nach dem Gesagten hat der Pflichtige nicht
nachweisen können, dass es sich bei der streitbetroffenen Zuwendung tatsächlich
um eine Schenkung handelt. Daher ist mit dem kantonalen Steueramt davon
auszugehen, dass es sich hierbei um steuerbares Einkommen handelt.
4.4 Der
Pflichtige stellt den Zufluss von EUR … per 26. März 2013, den das
kantonale Steueramt zum Jahresmittelkurs auf Fr. … umgerechnet hat, nicht
in Abrede. Ebenso wenig erhebt er Einwendungen gegen die dem
Einspracheentscheid beiliegenden Nachsteuergrundlagen sowie die Berechnung von
Nachsteuern und Zinsen. Soweit der Pflichtige behauptet, die vom kantonalen
Steueramt der Vermögenssteuer 2013 und 2014 zugrunde gelegten Werte seien
deswegen unrichtig, weil er später einen Teil der Fonds-Anteile veräussert
habe, wird dieser Einwand weder näher substanziiert noch belegt. Der
Unrichtigkeitsnachweis ist damit gescheitert.
4.5 Schliesslich
wird die im Einspracheentscheid vorgenommene interkantonale Steuerausscheidung
mit dem Kanton N nicht beanstandet und erweist sich nach den Akten als
zutreffend.
Diese Erwägungen führen zur
Abweisung von Beschwerde und Rekurs.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3
StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3
DBG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit
§ 152 und § 162 Abs. 3 StG sowie Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit
Art. 144 Abs. 4 und Art. 153 Abs. 3 DBG). Eine solche
Vergütung muss auch dem kantonalen Steueramt versagt bleiben, weil sich dessen
Bemühungen vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Verteidigung des
Einspracheentscheids beschränkt haben.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Verfahren SR.2017.00014 und SR.2017.00015 werden vereinigt.
2. Der
Rekurs SR.2017.00014 wird abgewiesen.
3. Die
Beschwerde SR.2017.00015 wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2017.00014 wird festgesetzt auf
Fr. 20'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 20'060.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2017.00015 wird festgesetzt auf
Fr. 15'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 15'060.-- Total der Kosten.
6. Die
Gerichtskosten werden dem Rekurrenten und Beschwerdeführer auferlegt.
7. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an …