{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.04.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2017-00023_06-04-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218112&W10_KEY=4467068&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dd8dc2d20c1d6606a7ebcf0a56955044"}, "Num": [" SR.2017.00023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.06.0  SR.2017.00023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.06.0  SR.2017.00023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.06.0  SR.2017.00023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern\r(Staats- und Gemeindesteuern 2005-2012)\r | Nachbesteuerung bei gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig unbegr\u00fcndeten Mietaufwendungen f\u00fcr einen auch privat genutzten Gesch\u00e4ftssitz (Loft-Wohnung). Mietaufwendungen sind gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig unbegr\u00fcndet und bei der Gesellschaft als Ertrag aufzurechnen, soweit sie ihre Ursache im Beteiligungsverh\u00e4ltnis und nicht in der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Gesellschaft haben. Die Pflichtige verbuchte die Mietkosten f\u00fcr eine von ihrem vorsitzenden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bewohnte und als Gesch\u00e4ftssitz angegebene Loft-Wohnung ohne Ausscheidung eines Privatanteils als Gesch\u00e4ftsaufwand. Die von der Vorinstanz deshalb vorgenommene Aufrechnung anhand der fl\u00e4chenm\u00e4ssigen Nutzungsart der verschiedenen Wohnungsteile ist nicht zu beanstanden.  Auch ist dem Steueramt keine Verletzung der Untersuchungspflicht vorzuwerfen, wenn die mit den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten weitaus besser vertraute Pflichtige die private Nutzung der angemieteten Wohnung durch ihren faktischen Alleininhaber verschwiegen hat. Da damit die Besteuerung unvollst\u00e4ndig erfolgt ist und neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, erweist sich die Nachbesteuerung als gerechtfertigt. Abweisung der (vereinigten) Rechtsmittel."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 20:57:40", "Checksum": "a34668679e23c74b098df7407326db2e"}