{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2018-00014_2019-02-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218996&W10_KEY=13823222&nTrefferzeile=56&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3fa381562af6f01944bfc567d127b678"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SR.2018.00014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.02.2019  SR.2018.00014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.02.2019  SR.2018.00014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.02.2019  SR.2018.00014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern\r(Staats- und Gemeindesteuern 2009-2012) | [Nachsteuererhebung aufgrund nicht offengelegtem bzw. falsch verbuchtem Eigenlohn] Die Pflichtigen deklarierten in den Steuererkl\u00e4rungen 2009 bis 2012 die selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit der Pflichtigen mit dem Hilfsblatt A, welchem sie jeweils zus\u00e4tzlich eine Erfolgsrechnung f\u00fcr ein Projekt X beilegten. Unter dem in dieser Erfolgsrechnung verbuchten Projektaufwand erfassten sie jeweils Aufwendungen f\u00fcr \"Management und Buchhaltung\" und \u00fcbertrugen den jeweils resultierenden Gesamtverlust in das Hilfsblatt A. Aufgrund dieser Darstellung war f\u00fcr den Steuerkommiss\u00e4r nicht erkennbar, dass die Aufwendungen f\u00fcr \"Management und Buchhaltung\" ein Eigensal\u00e4r der Pflichtigen selbst darstellten. Ebenso wenig erweckte die Deklaration der Pflichtigen den Anschein, unvollst\u00e4ndig zu sein, oder musste sie den Steuerkommiss\u00e4r zu weiteren Untersuchungshandlungen veranlassen. Auch war die buchhalterisch ausgewiesene Verlustperiode des Projekts nicht derart, dass der Steuerkommiss\u00e4r weitere Untersuchungen betreffend Liebhaberei h\u00e4tte vornehmen m\u00fcssen (E. 3). Die Pflichtigen reichten keine Unterlagen ein, um die Kosten f\u00fcr \"Management und Buchhaltung\" detailliert nachzuweisen. Die Ermessenseinsch\u00e4tzung erfolgte daher zu Recht. Die Nachsteuern sind auch der H\u00f6he nach zu best\u00e4tigen (E. 4). Abweisung von Rekurs und Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:06:31", "Checksum": "ebeabbbb71fb96e2f8166e23d6246a69"}