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Geschäftsnummer: SR.2018.00019  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.01.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.09.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuersicherung (Staats- und Gemeindesteuern 2015-2018)


[Steuersicherung] Die Werte der wenigen ausgewiesenen Aktiven hatten die Rekurrenten an ihre Kinder übertragen, wobei sie im Steuersicherungsverfahren nicht belegten, dass sie dafür eine Gegenleistung erhalten hatten. Wie die Rekurrenten ihren Lebensunterhalt bestritten haben wollen bzw. bestreiten, bleibt unklar. Indem sie über viele Jahre keine Steuererklärungen einreichten, haben sie ihre effektiven Einkommens- und Vermögensverhältnisse verschleiert. Schliesslich sind in Bezug auf die Pflichtigen im Betreibungsregister unzählige Vorgänge verzeichnet. Die Steuergefährdung ist damit erstellt; sie wird auch durch den Liegenschaftenbesitz nicht aufgehoben, zumal diesem nicht der von den Pflichtigen behauptete Wert zukommt (E. 3.2). Die Höhe des sichergestellten Betrags ist nicht zu beanstanden (E. 3.3). Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
STEUERFORDERUNG
STEUERGEFÄHRDUNG
STEUERSICHERUNG
Rechtsnormen:
§ 181 Abs. I StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SR.2018.00019

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 30. Januar 2019

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

       Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

Rekurrierende,

 

 

gegen

 

 

1.    Staat Zürich,

2.    Gemeinde C,

 

beide vertreten durch Steueramt der Gemeinde C,

Rekursgegnerschaft,

 

 

betreffend Steuersicherung
(Staats- und Gemeindesteuern 2015–2018),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 6. November 2018 forderte das Steueramt der Gemeinde C die Eheleute A/B (die Pflichtigen) dazu auf, den Betrag von Fr. … zur Deckung der Staats- und Gemeindesteuern 2015 bis 2018 zuzüglich Fr. … mutmassliche Verfahrenskosten sicherzustellen. Gleichentags erliess das Gemeindesteueramt gestützt auf die Sicherstellungsverfügung einen Arrestbefehl.

II.  

Mit der Post am 15. November 2018 übergebenem, jedoch auf 26. April 2018 datiertem Rekurs liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Sicherstellungsverfügung vom 6. November 2018 und die "damit einhergehende Arrestierung" vollumfänglich aufzuheben. Zudem wurde für die entstandenen Umtriebe und "Einschränkungen in der persönlichen Freiheit" um die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. … ersucht.

Mit Rekursantwort vom 28. November 2018 beantragte das Steueramt der Gemeinde C die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrenten. Am 8. Januar 2019 replizierten die Pflichtigen unter Festhalten an den gestellten Anträgen und Einreichung von diversen weiteren Unterlagen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein die angefochtene Sicherstellungsverfügung vom 6. November 2018. Soweit sich der Rekurs darüber hinaus sinngemäss auch gegen den Arrestvollzug und vermeintliche Mängel des Arrestbefehls richtet, ist auf diesen nicht einzutreten (vgl. VGr, 25. Mai 2011, SR.2010.00019, E. 1.2).

2.  

2.1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt auch vor der rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen (§ 181 Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1998 [StG]). Die Sicherstellung setzt somit kumulativ den Bestand einer Steuerforderung sowie einen Gefährdungstatbestand voraus.

2.2 Der Sicherstellungsgrund der Steuergefährdung ist dem Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) nachgebildet, geht aber aufgrund des allgemein gehaltenen Gesetzestexts von § 181 Abs. 1 StG darüber hinaus (RB 2001 Nr. 98, auch zum Folgenden). Das Gesetz verlangt seinem Wortlaut nach zwar kein bestimmtes steuergefährdendes Verhalten des Steuerschuldners, weshalb es genügt, wenn die Bezahlung der Steuerschuld objektiv gefährdet erscheint (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 181 StG N. 9). Ob eine objektive Gefährdung des Steueranspruchs besteht, beurteilt sich nach den gesamten Umständen. Diese wiederum werden sich in der Regel in einem auf Erschwerung oder Vereitelung der Zwangsvollstreckung hindeutenden Verhalten des Steuerpflichtigen manifestieren. Dazu gehören etwa die Vorbereitung zur Abreise ins Ausland, Fluchtgefahr, die Verminderung des Vermögens durch verschwenderische Lebensführung oder umfassende Schenkungen sowie das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögenswerten (vgl. VGr, 25. Mai 2011, SR.2010.00019, E. 2.2; Richner et al., § 181 StG N. 10 ff.; vgl. auch RB 2001 Nr. 98). Da die geforderte Gefährdung der Steuerforderung nicht erst beim Risiko von deren endgültigen Vereitelung, sondern bereits dann gegeben ist, wenn deren Erfüllung als wesentlich erschwert erscheint, kommt der leichten Verwert- und Verschiebbarkeit des vorhandenen Vermögens bei der Beurteilung der Gefahr, dass der Steuerpflichtige sich seiner Steuerpflicht entzieht, erhebliche Bedeutung zu (statt vieler BGr, 9. Januar 2007, 2A.237/2006, E. 2.2). Weitere Umstände, die auf eine Steuergefährdung schliessen lassen, können das Bestehen von erheblichen unbeglichenen Verbindlichkeiten, das Bestehen von Verbindlichkeiten in einem im Verhältnis zu den Mitteln drohenden Ausmass, das unkooperative, hinauszögernde Verhalten des Schuldners sowie andere laufende Betreibungsverfahren sein (vgl. BGr, 9. Januar 2007, 2A.237/2006, E. 3). Ebenso ist eine Steuergefährdung anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige den Veranlagungsbehörden gegenüber systematisch seine Einkommens- und Vermögenssituation verschleiert (ASA 66 [1997/98] 479).   

2.3 Bei der Überprüfung einer Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungsgericht auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse (RB 2001 Nr. 98; vgl. auch BGr, 8. Dezember 2016, 2C_669/2016 und 2C_670/2016, E. 2.3 = StE 2017 B 99.1 Nr. 16). Diese provisorische und vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der Steuerschuld als auch auf das Vorliegen der Gefährdung der Steuerforderung bzw. eines ausländischen Wohnsitzes (BGr, 27. Oktober 1995, StE 1997 B 99.1 Nr. 8, E. 2; RB 2001 Nr. 98; VGr, 25. Mai 2011, SR.2010.00019, E. 2.3). Dabei darf die Sicherstellung für den Höchstbetrag verlangt werden, der nach dem Stand der Untersuchung bei Erlass der Verfügung infrage kommen kann. Konkret bedeutet dies, dass das Verwaltungsgericht prüft, ob der Bestand der Steuerforderung, für die eine Sicherstellung verlangt wird, als wahrscheinlich erscheint und ob der Betrag der verlangten Sicherstellung sich nicht als offensichtlich übersetzt erweist (VGr, 16. Januar 2013, SR.2012.00004, E. 2.2.1 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; vgl. auch BGr, 26. Oktober 2013, 2C_235/2013, E. 2.4 = StE 2014 B 99.1 Nr. 15). Die nähere Abklärung von Bestand und Umfang der Steuerpflicht und die Festsetzung der Steuer bleiben hingegen dem Hauptverfahren in der Steuersache selbst und dem gegebenenfalls daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren vorbehalten (RB 2001 Nr. 98).

2.4 Für die Tatsachen, welche zur Glaubhaftmachung des Sicherstellungsgrunds und der sicherzustellenden Steuerforderung führen, ist nach der allgemeinen Beweislastregel das die Sicherstellung verfügende Gemeinwesen beweisbelastet. Bei der Feststellung dieser Tatsachen hat indessen der Steuerpflichtige mitzuwirken, denn er hat grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen und Beweismittel zu nennen, die nur ihm bekannt sein können und über die er am besten Bescheid weiss (vgl. BGr, 31. August 1995, StE 1997 B 99.1 Nr. 6 E. 3b). Wirkt er nicht mit und bleiben deshalb Tatsachen im Dunkeln, welche für die Beurteilung des Sicherstellungsgrunds oder der sicherzustellenden Steuerforderung erheblich sind, so liegt darin eine Vereitelung der dem Gemeinwesen obliegenden Glaubhaft­machung solcher Tatsachen. Dieses obstruktive Verhalten kann bei der Beweiswürdigung entsprechend gewürdigt werden (RB 2001 Nr. 98; Richner et al., § 181 StG N. 36, mit weiteren Hinweisen).

3.  

3.1 Die Pflichtigen bestreiten zusammengefasst das Vorliegen einer Steuergefährdung. So fehle es an Anstalten zur Ausreise und seien weder Vermögenswerte beiseitegeschafft noch verheimlicht worden. Die Pflichtigen würden Grundbesitz in C besitzen und einer regelmässigen Arbeit nachgehen. Zudem sei bei der Zusammenstellung der Steuerschuld die Kapitalauszahlung 2015 doppelt angeführt.

Die Rekursgegnerschaft begründet die Steuergefährdung im Wesentlichen mit erfolgten bzw. geplanten Übertragungen von Vermögenswerten an die Nachkommen der Pflichtigen, Unklarheiten im Pfändungsvollzug, der Nichtabgabe von Steuererklärungen 2009 bis 2011, 2013, 2014 und 2016, der für das Steueramt unklaren Verwendung der Kapitalauszahlung 2016 aus der zweiten Säule sowie dem Umstand, dass unklar sei, wie die Familie des Pflichtigen ihren Lebensunterhalt bestreite.

In ihrer Replik bestreiten die Pflichtigen die Darstellung der Rekursgegnerschaft und reichen (unter anderem) ausgefüllte Steuererklärungen der Jahre 2009 bis 2016 zu den Akten.

3.2  

3.2.1 Tatsächlich ist den Akten zu entnehmen und wird von den Pflichtigen nicht bestritten, dass an verschiedenen zwar auf ihren Namen eingelösten Fahrzeugen aus unterschiedlichen Gründen das Eigentum nicht ihnen, sondern weiteren Familienangehörigen (Eltern oder Sohn) zusteht. Insbesondere ist etwa das Fahrzeug der Marke D gemäss Darstellung der Pflichtigen und einem mit der Replik eingereichten Kaufvertrag anfangs 2017 im Gegenzug zur – nicht nachgewiesenen – Übernahme von Reparaturkosten bzw. Verrechnung von (ebenfalls nicht weiter spezifizierten) Schulden auf den Sohn E übertragen worden.

Zudem haben die Pflichtigen – wiederum gemäss eigener Darstellung in der Rekursein­gabe vom 26. April 2018 – die Aktien der F AG 2016 auf ihre Kinder G und E schenkungsweise übertragen. Demgegenüber lassen sie in der Replik mindestens sinngemäss behaupten, es habe sich um einen Verkauf der Aktien gehandelt, welcher "legal umgesetzt worden und vertraglich dokumentiert" sei. Die Pflichtigen verweisen hierzu auf "Beilage 1" zur Replik. Die genannte Beilage 1 ist indessen der Kaufvertrag über das Auto der Marke D. Akten, Belege oder Verträge zur Übergabe der Aktien der F AG liegen dem Gericht keine vor. Die Offen­legung sämtlicher Umstände dieser Transaktion hätte allenfalls auch Licht in die Verwendung der Kapitalauszahlung über Fr. … gebracht, da diese gemäss Darstellung in der Replik zur "Kapitaleinzahlung … für die F AG" diente. Ergänzend sei angemerkt, dass die F AG in Anwendung von Art. 153b der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) von Amtes wegen als aufgelöst erklärt wurde, weil die ihr zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands in Bezug auf das Domizil angesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist.

Damit bleibt es bei der hier vorzunehmenden Prima-facie-Würdigung des Sachverhalts dabei, dass die Pflichtigen Vermögenswerte ohne entsprechende Gegenleistung ihren Nachkommen übertragen haben.

3.2.2 Unklar ist sodann tatsächlich, wie die Pflichtigen ihren Lebensunterhalt bestreiten: Gemäss Pfändungsurkunde vom 15. März 2018 weisen die Pflichtigen monatliche Einkünfte von Fr. … aus. Diesen stehen gemäss der von der Rekursgegnerschaft vorgenommenen Existenzminimaberechnung Ausgaben von über Fr. … gegenüber. Diese nachvollziehbare Berechnung wird seitens der Pflichtigen nicht substanziiert bestritten. Die hierzu einzig mit der Replik eingereichte Berechnung des Existenzminimums des Pflichtigen allein des Betreibungsamts H vom 6. Dezember 2018 geht zwar von einem höheren Einkommen der Pflichtigen aus (Fr. …). Das ausgewiesene Existenzminimum des Pflichtigen von Fr. … ist jedoch nicht nachvollziehbar. Damit bleibt für das Gericht unklar, wie die Pflichtigen bei den ausgewiesenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die letzten Jahre ihren Lebensunterhalt bestritten haben wollen.

Die Pflichtigen reichen mit der Replik zwar ausgefüllte, nicht unterzeichnete Steuererklärungen der Jahre 2009 bis 2016 zu den Akten. Indessen haben sie diese offensichtlich nicht dem zuständigen Steueramt eingereicht, ansonsten es nicht zu den aktenmässig dokumentierten Ermessenseinschätzungen gekommen wäre. Die Pflichtigen versuchen denn auch nicht einmal, diesen Widerspruch zwischen ihrer Sachdarstellung und den von der Rekursgegnerschaft eingereichten Akten zu erklären. Wiederum prima facie bleibt es auch diesbezüglich dabei, dass die Pflichtigen über viele Jahre keine Steuererklärung abgegeben haben. Sie haben damit sowohl ihre Einkommens- wie auch Vermögensverhältnisse gegenüber dem Steueramt nicht hinreichend offengelegt.

3.2.3 Der Auszug aus dem Betreibungsregister H vom 7. Dezember 2017 bezüglich des Pflichtigen umfasst sieben Seiten und belegt, dass er verschiedentlich betrieben werden musste und dass am 15. August 2017 zudem der Konkurs über den Pflichtigen eröffnet werden musste (geschlossen am 8. November 2017). Auch die Pflichtige ist im Betreibungsregister mit 16 Betreibungen verzeichnet.

3.2.4 Zusammenfassend erscheint bei dieser Sachlage prima facie die Steuergefährdung gegeben:

So haben die Pflichtigen von den wenigen steuerlich ausgewiesenen Aktiven Schenkungen bzw. Übertragungen der Werte an ihre Kinder vorgenommen, ohne dass die Gegen­leistung(en) klar ersichtlich sind. Weiter lässt sich mit ihren Angaben das Bestreiten ihrer Lebenshaltungskosten nicht bzw. höchstens teilweise erklären und haben sie über viele Jahre ihre steuerlichen Deklarationspflichten nicht erfüllt. Prima facie ist damit auch das Verschleiern der effektiven Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu bejahen. Letztlich sind bezüglich der Pflichtigen im Betreibungsregister unzählige Vorgänge verzeichnet.

Diese Steuergefährdung wird auch nicht durch den Liegenschaftenbesitz aufgehoben: Das Verwaltungsgericht hat in einem neueren Entscheid erwogen, dass Grundbesitz in der Schweiz die Steuergefährdung nicht per se dahinfallen lasse. Denn auch wenn sich Liegenschaften nur mit einem gewissen Aufwand versilbern lassen, erfährt das Steueramt in aller Regel weder früh genug von einer (hypothekarischen) Belastung noch vom Verkauf der Liegenschaft oder der Übertragung an Dritte oder Nachkommen, um derartige Handlungen rechtzeitig unterbinden zu können (vgl. VGr, 16. Dezember 2015, SR.2015.00011, E. 2.4.3). Vorliegend kommt weiter hinzu, dass die Liegenschaft offensichtlich nicht den von den Pflichtigen behaupteten Wert von Fr. … aufweist. Das Betreibungsamt H schätzte das ganze Wohnhaus in der Pfändungsurkunde vom 15. März 2018 auf Fr. …, was der hypothekarischen Belastung entspricht. Demgegenüber besteht die von den Pflichtigen mit der Replik eingereichte Schätzung "I" aus einem einzigen Datenblatt, welches den Liegenschaftswert nicht ansatzweise weiter begründet. Angesichts der vorliegenden betreibungsamtlichen Schätzung kann hierauf nicht weiter abgestellt werden.

3.3 Sodann ist auch die Höhe des sichergestellten Betrags nicht zu beanstanden: 2016 wurde die Auszahlung aus der zweiten Säule als Kapitalabfindung besteuert – in der Einschätzung zu den Staats- und Gemeindesteuern 2016 wurde die Kapitalabfindung ermessensweise einkommensseitig aufgerechnet, da allenfalls von einem missbräuchlichen Kapitalbezug aus der 2. Säule auszugehen ist. Ob dem so ist und wie dies steuerlich zu beurteilen ist, ist im Rahmen des hierzu eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens zu klären. Die Sicherstellung kann jedoch ausdrücklich auch für noch nicht rechtskräftig veranlagte Steuern verlangt werden (vgl. E. 2.1).

Im vorliegenden Sicherstellungsverfahren besteht damit im jetzigen Zeitpunkt prima facie jedenfalls kein Anlass, die Höhe des sichergestellten Betrags zu korrigieren.

Dies führt zur Abweisung des Rekurses, soweit auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Rekurrierenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 181 Abs. 3 Satz 2 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 181 Abs. 3 Satz 2 StG). Ebenso wenig ist der Rekursgegnerschaft eine Parteientschädigung zuzusprechen, gehen ihre notwendigen Bemühungen doch noch nicht über das hinaus, was von der gewöhnlichen Amtstätigkeit noch mit umfasst ist.   

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.-      Zustellkosten,
Fr. 2'560.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Rekurrierenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …