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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SR.2019.00010
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. November 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
Rekurrent,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Gemeinde B, beide vertreten durch das Steueramt der Gemeinde
B,
Rekursgegnerschaft,
betreffend
Steuersicherung
(Staats- und Gemeindesteuern 2010–2012),
hat
sich ergeben:
I.
Mit Sicherstellungsverfügung vom 12. August 2019
forderte das Steueramt der Gemeinde B A (nachfolgend: der Pflichtige) auf, für
die Staats- und Gemeindesteuern 2010–2012 (samt Verzugszinsen) sowie die
mutmasslichen Kosten des Sicherstellungs- und Arrestverfahrens insgesamt Fr. …
sicherzustellen, da aufgrund seines fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz eine
Steuergefährdung vorliege.
II.
Mit Rekurs vom 19. August 2019 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei die
"willkürliche" Sicherstellungsverfügung vom 12. August 2019
aufzuheben und es sei das Steueramt der Gemeinde B anzuweisen, ihm die fälligen
Steuerbeträge aus den Jahren 2010 ff. zuerst in Rechnung zu stellen.
Weiter ersuchte er um die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung.
Mit Präsidialverfügungen vom 27. August 2019 und 10. September
2019 wurde der Pflichtige zunächst wegen seines ausländischen Wohnsitzes und
danach wegen offener Gerichtskosten aus früheren verwaltungsgerichtlichen
Verfahren kautioniert. Die dem Pflichtigen an seine in B liegende Meldeadresse
zugestellte Präsidialverfügung vom 10. September 2019 wurde von ihm nicht
abgeholt. Nachdem ein Zweitversand per A-Post erfolgte, wurde die Kaution in
der Folge gleichwohl fristgerecht geleistet.
Das Steueramt der Gemeinde B hielt mit Rekursantwort vom
29. August 2019 sinngemäss an seinen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Hat der
Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung
der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder
das kantonale Steueramt auch vor der rechtskräftigen Einschätzung bzw.
Veranlagung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags
verlangen (§ 181 Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997 [StG]). Die Sicherstellung setzt kumulativ den Bestand einer
Steuerforderung sowie einen Gefährdungstatbestand voraus. Bei der Überprüfung
einer Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungsgericht auf eine
Primafacie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Diese provisorische und
vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der
Steuerschuld als auch auf das Vorliegen eines Gefährdungstatbestands (vgl. VGr,
21. Juli 2015, SR.2015.00012, E. 2.1 f. sowie VGr, 13. Dezember
2018, SR.2018.00013/18, E. 2.1 und 2.5 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]).
2.
2.1
2.1.1
Der Pflichtige bestreitet sinngemäss das Vorliegen einer Steuergefährdung,
da er sich nur vorübergehend zur medizinischen Behandlung im Ausland
aufgehalten habe. So machte er in seinem Rekurs vom 19. August 2019
geltend, sich "kürzlich aus medizinischen Gründen"
"vorübergehend in D abgemeldet" zu haben, wobei er als seine aktuelle
Adresse "C-Strasse 01 in 02 D" angab, wo offenbar seine
Ehefrau wohnhaft ist. In Zusammenhang mit der ihm zunächst wegen seinem
ausländischen Wohnsitz auferlegten Kaution reichte er am 2. September 2019
eine gleichentags erstellte Wohnsitzbestätigung des Gemeindebüros B nach,
wonach er in "B ZH wohnhaft und gemeldet" sei. Über das
Zuzugsdatum lässt sich der Wohnsitzbestätigung des Gemeindebüros B nichts
entnehmen.
2.1.2
Der Begriff des Wohnsitzes im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen
Sicherstellung ist nicht im steuerrechtlichen, sondern im
betreibungsrechtlichen Sinn zu verstehen, wobei der betreibungsrechtliche
Wohnsitz grundsätzlich dem zivilrechtlichen entspricht (BGE 119 III 54 E. 2;
Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich
2013, § 181 StG N. 8). Vorübergehende Aufenthalte zur medizinischen
Behandlung begründen mangels Absicht eines dauernden Verbleibs grundsätzlich
noch keinen neuen zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. a
des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember
1987 [IPRG]; Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Beruft sich
ein Arrestschuldner bei Zuzug aus dem Ausland auf einen neubegründeten Wohnsitz
in der Schweiz, so hat er diesen erheblichen Sachumstand glaubhaft zu machen,
wobei an die Glaubhaftmachung vergleichsweise hohe Anforderungen zu stellen
sind (vgl. VGr, 9. Mai 2018, SR.2017.00028/29, E. 3.2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht], mit Hinweisen; ZR 98 [1999] Nr. 58 S. 288; vgl. auch
VGr, 31. Mai 2017, SR.2017.00008, E. 4.1 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]).
2.1.3
Gemäss den Angaben des Steueramts der Gemeinde B hat sich der Pflichtige
per 31. Dezember 2018 aus der Gemeinde D in das Land E abgemeldet. Dies
deckt sich mit den Angaben des Pflichtigen, wonach er sich in D abgemeldet habe.
Die übrigen Angaben des Pflichtigen zu seinem Wohnsitz erscheinen hingegen
wenig verlässlich, nachdem er sich noch in einer als Rekursbeilage
eingereichten Eingabe vom 18. August 2019 gegenüber dem Bundesstrafgericht
als "reiseunfähig" bezeichnete und angab, sich derzeit zur
medizinischen Behandlung im Land E zu befinden, gleichwohl aber bereits am
Folgetag in seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht Zürich implizierte, wieder
in D wohnhaft zu sein und wenige Tage später eine Meldeadresse in B einreichte.
Gemäss den Angaben in der Rekursschrift wurde das Schreiben an die
Bundesanwaltschaft sogar am selben Tag verfasst. In einem am 19. August
2019 an das Steueramt B versandten Erlassgesuch gab der Pflichtige ebenfalls
an, sich "derzeit in medizinischer Behandlung im Land E zu befinden".
Damit machte der Pflichtige zeitgleich gegenüber verschiedenen Behörden
unterschiedliche Angaben zu seinem Aufenthaltsort. Aufgrund der
widersprüchlichen Adressangaben des Pflichtigen ist unklar, wo dieser
tatsächlich seinen Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt hat. Dies zumal eine
Wohnsitzbestätigung lediglich Indiz für den tatsächlichen Wohnsitz einer Person
bildet und weitgehend auf den Angaben der sich anmeldenden Person basiert (vgl.
BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.6; vgl. auch das Gesetz über das
Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 [MERG]). Aus der
Wohnsitzbestätigung des Gemeindebüros B ist zudem kein Zuzugsdatum ersichtlich
ist, obwohl der Pflichtige eigenen Angaben zufolge soeben erst nach B gezogen
sein will. Sodann indiziert auch die nicht abgeholte Präsidialverfügung vom
10. September 2019, dass der Pflichtige sich nicht regelmässig an seiner
Meldeadresse in B aufhält. In der Vergangenheit war der Pflichtige zeitweise im
Land F wohnhaft und korrespondierte hauptsächlich über eine Postfachadresse in
der Stadt G mit Behörden und Gerichten (vgl. z.B. das den Pflichtigen selbst
betreffende Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2019, 2C_359/2019).
Auch in seinen Eingaben vom 2. und 23. September 2019 gab er anstelle
seiner Meldeadresse in B eine Postfachadresse in der Stadt G als
Absenderadresse an. Sämtliche Eingaben des Pflichtigen wurden überdies in der
Stadt G aufgegeben. Soweit der Pflichtige behauptet, sich lediglich
vorübergehend zur medizinischen Behandlung im Ausland aufgehalten zu haben,
fehlt es zumindest im vorliegenden Verfahren an jeglichen Belegen, die eine
entsprechende Behandlung dokumentieren würden. Es erscheint sodann auch nicht
nachvollziehbar, weshalb der Pflichtige eine Erkrankung im Land E behandeln
sollte, wenn entsprechende Behandlungszentren auch in der Schweiz existieren,
er seinen Lebensmittelpunkt hier zu haben behauptet und bei hiesigem Wohnsitz
auch hier krankenversichert sein müsste. Dass er sich eine Behandlung in der
Schweiz nicht leisten könne – wie im Schreiben an das Bundesstrafgericht
ausgeführt wird – erscheint hingegen wenig plausibel. Ein zivil- bzw.
betreibungsrechtlicher Wohnsitz in der Schweiz bzw. in B ist damit nicht
hinreichend glaubhaft gemacht, zumal das Verwaltungsgericht lediglich eine Prima-facie-Prüfung
vorzunehmen und den tatsächlichen Wohnsitz des Pflichtigen nicht vertieft
abzuklären hat. Da die Indizien insgesamt gegen die behauptete Verlegung des
Wohnsitzes nach B sprechen, ist eine Steuergefährdung nach wie vor zu bejahen.
2.2
2.2.1
Der Pflichtige bringt weiter vor, dass ihm vor Verfügung einer
Sicherstellung "eine Rechnung mit Einzahlungsschein vom Steueramt"
zuzustellen sei.
2.2.2
Sämtliche sicherzustellenden Steuerforderungen sind rechtskräftig
festgesetzt und dem Pflichtigen in Rechnung gestellt worden. Am 16. April
2019 wurde der Pflichtige zudem gemahnt. Es ist damit nicht ersichtlich,
weshalb dem Pflichtigen vor Erlass der Sicherstellungsverfügung erneut eine
Rechnung hätte zugestellt werden müssen. Die Sicherstellung setzt überdies
weder eine definitive oder fällige Steuerfestsetzung voraus, noch muss der
Steuerschuldner vor Erlass einer Sicherstellungsverfügung benachrichtigt oder
gemahnt werden. Vielmehr reicht es aus, dass bereits in einer provisorischen
Rechnung oder noch nicht rechtskräftigen Verfügung die mutmasslich geschuldete
Steuer oder Nachsteuer festgesetzt worden ist bzw. der sicherzustellende
Steuerbetrag und dessen Fälligkeit zumindest glaubhaft erscheint (Richner et
al., § 181 StG N. 6, mit Hinweisen; VGr, 12. September 2017,
SR.2017.00027, E. 4.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Eine
Sicherstellung hätte damit sogar für noch nicht fällige oder in Rechnung
gestellte Steuerforderungen verlangt werden können, weshalb erst recht die
Sicherstellung der bereits überfälligen Staats- und Gemeindesteuern 2010–2012
verlangt werden kann.
2.3
2.3.1
Sodann macht der Pflichtige geltend, zur Begleichung seiner Steuerschulden
um die Freigabe seiner Gelder beim Bundesstrafgericht nachgesucht zu haben.
2.3.2
Für das Steuersicherungsverfahren ist irrelevant, ob bereits in anderem
Zusammenhang – z. B.
im Rahmen einer strafprozessualen Beschlagnahmung oder Einziehung – Sicherstellungsmassnahmen
gegen die Steuerpflichtigen ergriffen wurden (vgl. VGr, 13. Dezember 2018,
SR.2018.00013/18, E. 2.4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
Entsprechend lässt die Freigabe solcher Gelder durch die
Strafverfolgungsbehörden die Steuergefährdung keineswegs entfallen. Im
Gegenteil: Würde der Pflichtige die Verfügungsgewalt über die im Strafverfahren
sichergestellten Mittel zurückerhalten, bestünde gerade die Gefahr, dass diese
dem Schweizer Fiskus aufgrund der unklaren Wohnsitzverhältnisse dauerhaft
entzogen werden könnten. Auch wenn der Pflichtige in seinem Schreiben an die
Bundesanwaltschaft vom 18. August 2019 beantragt hatte, dass Fr. …
direkt an das Steueramt B überwiesen werden sollten, ist nach derzeitiger
Aktenlage eine Freigabe der Gelder nicht absehbar. Von einer Sicherstellung im
Sinn der Ziff. 3 der Sicherstellungsverfügung vom 12. August 2019
könnte hingegen erst ausgegangen werden, wenn die Gelder tatsächlich
freigegeben und dem Steueramt B überwiesen würden.
2.4 Prima
facie besteht somit nach wie vor eine Steuergefährdung, während Bestand und
Umfang der Steuerschuld nicht substanziiert bestritten sowie aktenmässig belegt
sind.
Damit ist der Rekurs abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Pflichtigen aufzuerlegen und steht ihm keine Umtriebsentschädigung zu (§ 181 Abs. 3 Satz 2 StG in Verbindung mit § 151
Abs. 1 StG und 152 StG sowie § 17 Abs. 2 VRG;
zur Gebührenberechnung in Sicherstellungsverfahren vgl. BGr, 16. Januar
2012, 2C_603/2011, E. 3.3 und 3.5; VGr, 13. Dezember 2018,
SR.2018.00013/18, E. 4.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; VGr, 2. Oktober
2019, SR.2019.00009, E. 3.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht und
nicht rechtskräftig]; vgl. auch § 2 GebV VGr).
Dem obsiegenden Steueramt der Gemeinde B ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen, nachdem eine solche nicht verlangt wurde und auch nicht
ersichtlich ist, inwieweit ihm aus dem vorliegenden Verfahren ein besonderer
Aufwand entstanden ist (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152
und § 181 Abs. 3 Satz 2 StG).
4.
Auch wenn nach dargelegter Sachlage ein tatsächlicher
Wohnsitz des Pflichtigen in B zweifelhaft erscheint, ist ihm der vorliegende
Entscheid gleichwohl an seine zuletzt bekanntgegebene Meldeadresse (und nicht
etwa an die Postfachadresse in der Stadt G) zuzustellen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Der
Rekurs wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Rekurrenten auferlegt.
4. Eine
Partei- bzw. Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …