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Geschäftsnummer: SR.2019.00010  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.11.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuersicherung (Staats- und Gemeindesteuern 2010-2012)


Steuersicherung.

Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuern als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt auch vor der rechtskräftigen Einschätzung bzw. Veranlagung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen (E. 1).

Prima facie besteht vorliegend nach wie vor eine Steuergefährdung, während Bestand und Umfang der Steuerschuld nicht substanziiert bestritten sowie aktenmässig belegt sind. Der Pflichtige vermag insbesondere einen zivil- bzw. betreibungsrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich nicht hinreichend glaubhaft zu machen, nachdem er sich zuvor ins Ausland abgemeldet und nicht hinreichend belegt hatte, sich lediglich vorübergehend zur medizinischen Behandlung im Ausland aufgehalten zu haben (E. 2.1).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3) und Entscheidzustellung an letzte bekannt gegebene Meldeadresse (E. 4).

Rekursabweisung.
 
Stichworte:
ABMELDUNG
MELDEADRESSE
MELDEBESTÄTIGUNG
MELDEVERHÄLTNISSE
SICHERSTELLUNGSVERFÜGUNG
STEUERGEFÄHRDUNG
STEUERSICHERUNG
VORÜBERGEHENDER AUFENTHALT
WOHNSITZ
WOHNSITZ IM AUSLAND
Rechtsnormen:
§ 181 Abs. I StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SR.2019.00010

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 13. November 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Rekurrent,

 

 

gegen

 

 

1.    Staat Zürich,

2.    Gemeinde B, beide vertreten durch das Steueramt der Gemeinde B,

Rekursgegnerschaft,

 

 

betreffend Steuersicherung
(Staats- und Gemeindesteuern 2010–2012),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Sicherstellungsverfügung vom 12. August 2019 forderte das Steueramt der Gemeinde B A (nachfolgend: der Pflichtige) auf, für die Staats- und Gemeindesteuern 2010–2012 (samt Verzugszinsen) sowie die mutmasslichen Kosten des Sicherstellungs- und Arrestverfahrens insgesamt Fr. … sicherzustellen, da aufgrund seines fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz eine Steuergefährdung vorliege.

II.  

Mit Rekurs vom 19. August 2019 beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei die "willkürliche" Sicherstellungsverfügung vom 12. August 2019 aufzuheben und es sei das Steueramt der Gemeinde B anzuweisen, ihm die fälligen Steuerbeträge aus den Jahren 2010 ff. zuerst in Rechnung zu stellen. Weiter ersuchte er um die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung.

Mit Präsidialverfügungen vom 27. August 2019 und 10. September 2019 wurde der Pflichtige zunächst wegen seines ausländischen Wohnsitzes und danach wegen offener Gerichtskosten aus früheren verwaltungsgerichtlichen Verfahren kautioniert. Die dem Pflichtigen an seine in B liegende Meldeadresse zugestellte Präsidialverfügung vom 10. September 2019 wurde von ihm nicht abgeholt. Nachdem ein Zweitversand per A-Post erfolgte, wurde die Kaution in der Folge gleichwohl fristgerecht geleistet.

Das Steueramt der Gemeinde B hielt mit Rekursantwort vom 29. August 2019 sinngemäss an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt auch vor der rechtskräftigen Einschätzung bzw. Veranlagung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen (§ 181 Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Die Sicherstellung setzt kumulativ den Bestand einer Steuerforderung sowie einen Gefährdungstatbestand voraus. Bei der Überprüfung einer Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungsgericht auf eine Primafacie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Diese provisorische und vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der Steuerschuld als auch auf das Vorliegen eines Gefährdungstatbestands (vgl. VGr, 21. Juli 2015, SR.2015.00012, E. 2.1 f. sowie VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013/18, E. 2.1 und 2.5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

2.  

2.1  

2.1.1 Der Pflichtige bestreitet sinngemäss das Vorliegen einer Steuergefährdung, da er sich nur vorübergehend zur medizinischen Behandlung im Ausland aufgehalten habe. So machte er in seinem Rekurs vom 19. August 2019 geltend, sich "kürzlich aus medizinischen Gründen" "vorübergehend in D abgemeldet" zu haben, wobei er als seine aktuelle Adresse "C-Strasse 01 in 02 D" angab, wo offenbar seine Ehefrau wohnhaft ist. In Zusammenhang mit der ihm zunächst wegen seinem ausländischen Wohnsitz auferlegten Kaution reichte er am 2. September 2019 eine gleichentags erstellte Wohnsitzbestätigung des Gemeindebüros B nach, wonach er in "B ZH wohnhaft und gemeldet" sei. Über das Zuzugsdatum lässt sich der Wohnsitzbestätigung des Gemeindebüros B nichts entnehmen.

2.1.2 Der Begriff des Wohnsitzes im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Sicherstellung ist nicht im steuerrechtlichen, sondern im betreibungsrechtlichen Sinn zu verstehen, wobei der betreibungsrechtliche Wohnsitz grundsätzlich dem zivilrechtlichen entspricht (BGE 119 III 54 E. 2; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 181 StG N. 8). Vorübergehende Aufenthalte zur medizinischen Behandlung begründen mangels Absicht eines dauernden Verbleibs grundsätzlich noch keinen neuen zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG]; Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Beruft sich ein Arrestschuldner bei Zuzug aus dem Ausland auf einen neubegründeten Wohnsitz in der Schweiz, so hat er diesen erheblichen Sachumstand glaubhaft zu machen, wobei an die Glaubhaftmachung vergleichsweise hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. VGr, 9. Mai 2018, SR.2017.00028/29, E. 3.2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht], mit Hinweisen; ZR 98 [1999] Nr. 58 S. 288; vgl. auch VGr, 31. Mai 2017, SR.2017.00008, E. 4.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

2.1.3 Gemäss den Angaben des Steueramts der Gemeinde B hat sich der Pflichtige per 31. Dezember 2018 aus der Gemeinde D in das Land E abgemeldet. Dies deckt sich mit den Angaben des Pflichtigen, wonach er sich in D abgemeldet habe. Die übrigen Angaben des Pflichtigen zu seinem Wohnsitz erscheinen hingegen wenig verlässlich, nachdem er sich noch in einer als Rekursbeilage eingereichten Eingabe vom 18. August 2019 gegenüber dem Bundesstrafgericht als "reiseunfähig" bezeichnete und angab, sich derzeit zur medizinischen Behandlung im Land E zu befinden, gleichwohl aber bereits am Folgetag in seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht Zürich implizierte, wieder in D wohnhaft zu sein und wenige Tage später eine Meldeadresse in B einreichte. Gemäss den Angaben in der Rekursschrift wurde das Schreiben an die Bundesanwaltschaft sogar am selben Tag verfasst. In einem am 19. August 2019 an das Steueramt B versandten Erlassgesuch gab der Pflichtige ebenfalls an, sich "derzeit in medizinischer Behandlung im Land E zu befinden". Damit machte der Pflichtige zeitgleich gegenüber verschiedenen Behörden unterschiedliche Angaben zu seinem Aufenthaltsort. Aufgrund der widersprüchlichen Adressangaben des Pflichtigen ist unklar, wo dieser tatsächlich seinen Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt hat. Dies zumal eine Wohnsitzbestätigung lediglich Indiz für den tatsächlichen Wohnsitz einer Person bildet und weitgehend auf den Angaben der sich anmeldenden Person basiert (vgl. BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.6; vgl. auch das Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 [MERG]). Aus der Wohnsitzbestätigung des Gemeindebüros B ist zudem kein Zuzugsdatum ersichtlich ist, obwohl der Pflichtige eigenen Angaben zufolge soeben erst nach B gezogen sein will. Sodann indiziert auch die nicht abgeholte Präsidialverfügung vom 10. September 2019, dass der Pflichtige sich nicht regelmässig an seiner Meldeadresse in B aufhält. In der Vergangenheit war der Pflichtige zeitweise im Land F wohnhaft und korrespondierte hauptsächlich über eine Postfachadresse in der Stadt G mit Behörden und Gerichten (vgl. z.B. das den Pflichtigen selbst betreffende Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2019, 2C_359/2019). Auch in seinen Eingaben vom 2. und 23. September 2019 gab er anstelle seiner Meldeadresse in B eine Postfachadresse in der Stadt G als Absenderadresse an. Sämtliche Eingaben des Pflichtigen wurden überdies in der Stadt G aufgegeben. Soweit der Pflichtige behauptet, sich lediglich vorübergehend zur medizinischen Behandlung im Ausland aufgehalten zu haben, fehlt es zumindest im vorliegenden Verfahren an jeglichen Belegen, die eine entsprechende Behandlung dokumentieren würden. Es erscheint sodann auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Pflichtige eine Erkrankung im Land E behandeln sollte, wenn entsprechende Behandlungszentren auch in der Schweiz existieren, er seinen Lebensmittelpunkt hier zu haben behauptet und bei hiesigem Wohnsitz auch hier krankenversichert sein müsste. Dass er sich eine Behandlung in der Schweiz nicht leisten könne – wie im Schreiben an das Bundesstrafgericht ausgeführt wird – erscheint hingegen wenig plausibel. Ein zivil- bzw. betreibungsrechtlicher Wohnsitz in der Schweiz bzw. in B ist damit nicht hinreichend glaubhaft gemacht, zumal das Verwaltungsgericht lediglich eine Prima-facie-Prüfung vorzunehmen und den tatsächlichen Wohnsitz des Pflichtigen nicht vertieft abzuklären hat. Da die Indizien insgesamt gegen die behauptete Verlegung des Wohnsitzes nach B sprechen, ist eine Steuergefährdung nach wie vor zu bejahen.

2.2  

2.2.1 Der Pflichtige bringt weiter vor, dass ihm vor Verfügung einer Sicherstellung "eine Rechnung mit Einzahlungsschein vom Steueramt" zuzustellen sei.

2.2.2 Sämtliche sicherzustellenden Steuerforderungen sind rechtskräftig festgesetzt und dem Pflichtigen in Rechnung gestellt worden. Am 16. April 2019 wurde der Pflichtige zudem gemahnt. Es ist damit nicht ersichtlich, weshalb dem Pflichtigen vor Erlass der Sicherstellungsverfügung erneut eine Rechnung hätte zugestellt werden müssen. Die Sicherstellung setzt überdies weder eine definitive oder fällige Steuerfestsetzung voraus, noch muss der Steuerschuldner vor Erlass einer Sicherstellungsverfügung benachrichtigt oder gemahnt werden. Vielmehr reicht es aus, dass bereits in einer provisorischen Rechnung oder noch nicht rechtskräftigen Verfügung die mutmasslich geschuldete Steuer oder Nachsteuer festgesetzt worden ist bzw. der sicherzustellende Steuerbetrag und dessen Fälligkeit zumindest glaubhaft erscheint (Richner et al., § 181 StG N. 6, mit Hinweisen; VGr, 12. September 2017, SR.2017.00027, E. 4.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Eine Sicherstellung hätte damit sogar für noch nicht fällige oder in Rechnung gestellte Steuerforderungen verlangt werden können, weshalb erst recht die Sicherstellung der bereits überfälligen Staats- und Gemeindesteuern 2010–2012 verlangt werden kann.

2.3  

2.3.1 Sodann macht der Pflichtige geltend, zur Begleichung seiner Steuerschulden um die Freigabe seiner Gelder beim Bundesstrafgericht nachgesucht zu haben.

2.3.2 Für das Steuersicherungsverfahren ist irrelevant, ob bereits in anderem Zusammenhang – z. B. im Rahmen einer strafprozessualen Beschlagnahmung oder Einziehung – Sicherstellungsmassnahmen gegen die Steuerpflichtigen ergriffen wurden (vgl. VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013/18, E. 2.4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Entsprechend lässt die Freigabe solcher Gelder durch die Strafverfolgungsbehörden die Steuergefährdung keineswegs entfallen. Im Gegenteil: Würde der Pflichtige die Verfügungsgewalt über die im Strafverfahren sichergestellten Mittel zurückerhalten, bestünde gerade die Gefahr, dass diese dem Schweizer Fiskus aufgrund der unklaren Wohnsitzverhältnisse dauerhaft entzogen werden könnten. Auch wenn der Pflichtige in seinem Schreiben an die Bundesanwaltschaft vom 18. August 2019 beantragt hatte, dass Fr. … direkt an das Steueramt B überwiesen werden sollten, ist nach derzeitiger Aktenlage eine Freigabe der Gelder nicht absehbar. Von einer Sicherstellung im Sinn der Ziff. 3 der Sicherstellungsverfügung vom 12. August 2019 könnte hingegen erst ausgegangen werden, wenn die Gelder tatsächlich freigegeben und dem Steueramt B überwiesen würden.

2.4 Prima facie besteht somit nach wie vor eine Steuergefährdung, während Bestand und Umfang der Steuerschuld nicht substanziiert bestritten sowie aktenmässig belegt sind.

Damit ist der Rekurs abzuweisen.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen und steht ihm keine Umtriebsentschädigung zu (§ 181 Abs. 3 Satz 2 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG und 152 StG sowie § 17 Abs. 2 VRG; zur Gebührenberechnung in Sicherstellungsverfahren vgl. BGr, 16. Januar 2012, 2C_603/2011, E. 3.3 und 3.5; VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013/18, E. 4.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; VGr, 2. Oktober 2019, SR.2019.00009, E. 3.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht und nicht rechtskräftig]; vgl. auch § 2 GebV VGr). Dem obsiegenden Steueramt der Gemeinde B ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, nachdem eine solche nicht verlangt wurde und auch nicht ersichtlich ist, inwieweit ihm aus dem vorliegenden Verfahren ein besonderer Aufwand entstanden ist (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 181 Abs. 3 Satz 2 StG).

4.  

Auch wenn nach dargelegter Sachlage ein tatsächlicher Wohnsitz des Pflichtigen in B zweifelhaft erscheint, ist ihm der vorliegende Entscheid gleichwohl an seine zuletzt bekanntgegebene Meldeadresse (und nicht etwa an die Postfachadresse in der Stadt G) zuzustellen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Der Rekurs wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Rekurrenten auferlegt.

4.    Eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …