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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SR.2019.00011
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. November 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Marco Greter, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Rekurrent,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Gemeinde B,
beide vertreten durch das
Steueramt B,
Rekursgegner,
betreffend
Steuersicherung
(Staats- und Gemeindesteuern 1993–1998, 2002–2003, 2018 und 2019),
hat
sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 26. August 2019 forderte das
Steueramt der Gemeinde B A (nachfolgend: der Rekurrent) dazu auf, den Betrag
von insgesamt Fr. … zur Deckung der durch Verlustscheine ausgewiesenen
Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 1993–1998 sowie 2002 und 2003
sowie den auf die Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 mutmasslich
anfallenden Steuerbetrag samt Zinsen und mutmasslichen Verfahrenskosten
sicherzustellen. Als Sicherstellungsgrund wurde eine Steuergefährdung aufgrund
der mit Spezialanzeige des Betreibungsamts D vom 22. August 2019
angezeigten Versteigerung eines dem Rekurrenten gehörenden Grundstücks genannt.
Gestützt auf diese Sicherstellungsverfügung erging gleichentags ein
Arrestbefehl und wurde am Folgetag das landwirtschaftliche Grundstück "C",
Kataster 01, Plan 2, mit einer Gesamtfläche von … m2 im
Schätzwert von Fr. …, verarrestiert.
II.
Mit Rekurs vom 20. September 2019 beantragte
der Rekurrent dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es seien die
Sicherstellungsverfügung vom 26. August 2019 und die gestützt hierauf
erfolgte Arrestierung beim Betreibungsamt D aufzuheben bzw. die
Verfügungssperre über die dem Rekurrenten gehörenden Liegenschaft aus dem
Grundbuch zu löschen. Weiter ersuchte er um die Zusprechung einer
Umtriebsentschädigung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Rekursantwort vom 25. September
2019 nahm das Steueramt der Gemeinde B Stellung zum Rekurs und bekräftigte
unter Beilage entsprechender Belege, dass die Verlustscheine allesamt nicht
verjährt und die mutmasslichen Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019
aufgrund der Steuererklärungen oder – bei Nichteinreichung derselben – nach
pflichtgemässem Ermessen geprüft würden.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet allein die Sicherstellungsverfügung vom 26. August
2019, womit sich das Verwaltungsgericht nicht mit allfälligen Mängeln des
gestützt hierauf eingeleiteten Arrestverfahrens auseinanderzusetzen hat (vgl. VGr,
22. August 2018, SR.2018.00006/7, E. 1.2 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]; VGr, 25. Mai 2011, SR.2010.00019, E. 1.2; RB 2001
Nr. 98 E. 1).
Auf den Rekurs ist damit nicht einzutreten, soweit nicht die
Aufhebung der Sicherstellungsverfügung, sondern die Aufhebung des
betreibungsamtlich vollzogenen Arrestes oder der Verfügungssperre beantragt
wird.
1.2 In seiner
Rekursschrift erwähnte der Rekurrent, dass er Beweisunterlagen nicht so
kurzfristig eingeben könne, da er diese teilweise bei den Amtsstellen anfordern
müsse. Entsprechende Unterlagen wurden bis heute nicht nachgereicht. Da es dem
Rekurrenten möglich sowie zumutbar gewesen wäre, innert Rekursfrist zumindest
entsprechende Beweisofferten zu formulieren bzw. allfällige Beweismittel genau
zu bezeichnen (vgl. auch die Rechtsmittelbelehrung der
Sicherstellungsverfügung), erscheint das Verfahren spruchreif, zumal das
Verwaltungsgericht im nachfolgenden Sinn ohnehin nur eine Prima-Facie-Prüfung
vorzunehmen hat.
2.
2.1 Der
Rekurrent bringt vor, dass die Sicherstellungsverfügung
"widerrechtlich" sei, die sicherzustellenden Steuerforderungen
"in dieser Form bestritten" würden und allfällige Verlustscheine
seiner Ansicht nach längst verjährt seien.
2.2 Hat die steuerpflichtige
Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr
geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das
kantonale Steueramt auch vor der rechtskräftigen Einschätzung bzw. Veranlagung die
Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen (§ 181
Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Die
Sicherstellung setzt somit kumulativ den Bestand einer Steuerforderung sowie
einen Gefährdungstatbestand voraus. Bei der Überprüfung einer
Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungsgericht auf eine
Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Diese provisorische und
vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der
Steuerschuld als auch auf das Vorliegen eines Gefährdungstatbestands (VGr, 21. Juli 2015, SR.2015.00012, E. 2; VGr,
18. August 2017, SR.2017.00019, E. 2.3).
2.3 Die
Sicherstellung setzt weder eine definitive oder fällige Steuer- oder
Nachsteuerfestsetzung voraus, noch muss der Steuerschuldner vor Erlass einer
Sicherstellungsverfügung benachrichtigt oder gemahnt werden. Vielmehr reicht es
aus, dass bereits in einer provisorischen Rechnung oder noch nicht
rechtskräftigen Verfügung die mutmasslich geschuldete Steuer oder Nachsteuer
festgesetzt worden ist bzw. der sicherzustellende Steuerbetrag und dessen
Fälligkeit zumindest glaubhaft erscheint (Felix Richner et al., Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 181 StG N. 6, mit
Hinweisen; vgl. auch Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A.,
Zürich 2016, Art. 169 DBG N. 5; VGr, 12. September 2017,
SR.2017.00027, E. 4.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
Die Steuerforderungen der Steuerperiode 1993 bis 1998 sowie
2002 und 2003 sind als Verlustscheinforderungen verurkundet, was insoweit vom
Rekurrenten auch nicht in Abrede gestellt wird. Verlustscheine verjähren nach
20 Jahren, sofern vom Gläubiger keine Unterbrechungshandlungen vorgenommen
werden (Art. 149a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG]). Die vom Gemeindesteueramt
nachgereichten Verlustscheine datieren auf den 14. Oktober 2000 oder später,
womit diese definitiv noch nicht verjährt sind, zumal jede Schuldbetreibung die
Verjährung unterbricht (vgl. Art. 138 Abs. 2 des Obligationenrechts
[OR]). Eine zwischenzeitlich erfolgte Rückzahlung der Verlustscheinforderungen
wird vom Beschwerdeführer weder glaubhaft gemacht noch behauptet. Ebenso wenig
stellt er substanziiert Höhe und Bestand der noch nicht rechtskräftig
eingeschätzten (mutmasslichen) Staats- und Gemeindesteuern infrage, beschränkt
er sich doch allein darauf, die Steuerforderungen "in dieser Form"
pauschal zu bestreiten. Bestand und Höhe der sicherzustellenden
Steuerforderungen sind damit hinreichend ausgewiesen, zumal das
Verwaltungsgericht im Rahmen der vorzunehmenden Prima-Facie-Prüfung nicht
gehalten ist, die Rechtsmässigkeit der Steuerforderung zu überprüfen, solange
deren Bestand und Fälligkeit durch das kantonale Steueramt zumindest glaubhaft
erscheint und es an einer substanziierten Infragestellung des
Sicherstellungsbetrags durch den Rekurrenten mangelt (vgl. auch VGr, 13. Dezember
2018, SR.2018.00013/18, E. 3.4.5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht].
2.4 Eine
Versteigerung kommt der Veräusserung von Vermögenswerten gleich, was unter
Umständen eine Steuergefährdung zu begründen vermag (vgl. Richner et al., § 181
StG N. 13; Richner et al., Art. 169 DBG N. 13). Dies kann
grundsätzlich auch bei einer betreibungsamtlicher (Zwangs-)Versteigerung der
Fall sein, da dadurch illiquide Vermögenswerte in liquide Form gebracht werden
und so (namentlich ins Ausland) verschoben werden könnten, um sie hierdurch der
Steuervollstreckung zu entziehen (vgl. BGr, 8. September 2003,
E. 4.4.1 = StR 59/2004 S. 40 ff., E. 4.4.1; VGr,
SR.2018.00006/7, E. 2.4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
Praxisgemäss vermag auch das Vorliegen von Verlustscheinen eine
Steuergefährdung hinreichend zu begründen (VGr, 21. Juli 2015,
SR.2015.00012, E. 4.3.3; VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013/18, E. 3.5
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
Aufgrund der offenen Verlustscheine des Rekurrenten liegt
prima facie eine hinreichende Steuergefährdung vor. Das Gemeindesteueramt wies
bereits in seiner Sicherstellungsverfügung vom 26. August 2019 auf die
offenen Verlustscheinforderungen hin. Wenngleich es diese in der Folge nicht
ausdrücklich als Sicherstellungsgrund nannte, war für den Rekurrenten ausreichend
ersichtlich, dass die Steuersicherung aufgrund der offenen
Verlustscheinforderungen verlangt wurde: Es kann offenbleiben, ob sich darüber
hinaus auch noch aus der angezeigten (Zwangs-)Versteigerung der Liegenschaft
des Pflichtigen ein weiterer Gefährdungstatbestand ergeben hatte. Ebenso wenig
ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die in der Sicherstellungsverfügung
erwähnten und vom Gemeindesteueramt nachgereichten Verlustscheine zu Unrecht
ergangen sind (vgl. VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013/18, E. 3.3 [nicht
auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
2.5 Zusammenfassend
sind damit sowohl Bestand und Höhe der sicherzustellenden Steuerforderungen hinreichend
ausgewiesen und erscheint deren Bezahlung aufgrund der gegen den Rekurrenten
vorliegenden Verlustscheine und allenfalls auch wegen der anstehenden
Versteigerung prima facie gefährdet. Die Sicherstellungsverfügung erweist sich
deshalb als rechtmässig. Damit ist der Rekurs abzuweisen, soweit auf diesen
einzutreten ist.
3.
3.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Rekurrenten aufzuerlegen und steht diesem keine Partei- bzw.
Umtriebsentschädigung zu (§ 181 Abs. 3
Satz 2 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1 und § 152
StG sowie § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]; zur Gebührenberechnung in
Sicherstellungsverfahren vgl. BGr, 16. Januar 2012, 2C_603/2011, E. 3.3
und 3.5; VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013/18, E. 4.1 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht] und VGr, 2. Oktober 2019, SR.2019.00009, E. 3.2
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht und nicht rechtskräftig]). Dem
obsiegenden Gemeindesteueramt ist keine Parteientschädigung zuzusprechen,
nachdem eine solche nicht verlangt wurde und auch nicht ersichtlich ist,
inwieweit ihm aus dem vorliegenden Verfahren ein besonderer Aufwand entstanden
ist (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und 181 Abs. 3
Satz 2 StG).
3.2 Die
Begehren des Rekurrenten erscheinen aufgrund des Ausgeführten offensichtlich
aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG, weshalb sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Der
Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Rekurrenten auferlegt.
5. Eine
Partei- bzw. Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …