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Geschäftsnummer: SR.2019.00011  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.11.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuersicherung (Staats- und Gemeindesteuern 1993-1998, 2002-2003, 2018 und 2019)


Steuersicherung.

Verfahrensgegenstand bildet allein die Sicherstellungsverfügung, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten ist, soweit die Aufhebung des betreibungsamtlich vollzogenen Arrests oder der Verfügungssperre beantragt wird (E. 1).

Bestand und Höhe der sicherzustellenden Steuerforderungen sind hinreichend ausgewiesen und deren Bezahlung erscheint aufgrund offener Verlustscheine und allenfalls auch wegen einer anstehenden Versteigerung von Vermögenswerten prima facie gefährdet (E. 2).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 3).

Abweisung, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
SICHERSTELLUNGSVERFÜGUNG
STEUERSICHERUNG
VERLUSTSCHEIN
VERLUSTSCHEINE
VERSTEIGERUNG
ZWANGSVERSTEIGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 138 Abs. II OR
Art. 149a Abs. I SchKG
§ 151 Abs. I StG
§ 152 StG
§ 181 StG
§ 181 Abs. III StG
§ 16 Abs. I VRG
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SR.2019.00011

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 13. November 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter Marco Greter, Gerichtsschreiber Felix Blocher. 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Rekurrent,

 

 

gegen

 

 

1.    Staat Zürich,

 

2.    Gemeinde B,

 

beide vertreten durch das Steueramt B,

Rekursgegner,

 

 

betreffend Steuersicherung
(Staats- und Gemeindesteuern 1993–1998, 2002–2003, 2018 und 2019),

 

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 26. August 2019 forderte das Steueramt der Gemeinde B A (nachfolgend: der Rekurrent) dazu auf, den Betrag von insgesamt Fr. … zur Deckung der durch Verlustscheine ausgewiesenen Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 1993–1998 sowie 2002 und 2003 sowie den auf die Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 mutmasslich anfallenden Steuerbetrag samt Zinsen und mutmasslichen Verfahrenskosten sicherzustellen. Als Sicherstellungsgrund wurde eine Steuergefährdung aufgrund der mit Spezialanzeige des Betreibungsamts D vom 22. August 2019 angezeigten Versteigerung eines dem Rekurrenten gehörenden Grundstücks genannt. Gestützt auf diese Sicherstellungsverfügung erging gleichentags ein Arrestbefehl und wurde am Folgetag das landwirtschaftliche Grundstück "C", Kataster 01, Plan 2, mit einer Gesamtfläche von … m2 im Schätzwert von Fr. …, verarrestiert.

II.  

Mit Rekurs vom 20. September 2019 beantragte der Rekurrent dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es seien die Sicherstellungsverfügung vom 26. August 2019 und die gestützt hierauf erfolgte Arrestierung beim Betreibungsamt D aufzuheben bzw. die Verfügungssperre über die dem Rekurrenten gehörenden Liegenschaft aus dem Grundbuch zu löschen. Weiter ersuchte er um die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Rekursantwort vom 25. September 2019 nahm das Steueramt der Gemeinde B Stellung zum Rekurs und bekräftigte unter Beilage entsprechender Belege, dass die Verlustscheine allesamt nicht verjährt und die mutmasslichen Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 aufgrund der Steuererklärungen oder – bei Nichteinreichung derselben – nach pflichtgemässem Ermessen geprüft würden.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein die Sicherstellungsverfügung vom 26. August 2019, womit sich das Verwaltungsgericht nicht mit allfälligen Mängeln des gestützt hierauf eingeleiteten Arrestverfahrens auseinanderzusetzen hat (vgl. VGr, 22. August 2018, SR.2018.00006/7, E. 1.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; VGr, 25. Mai 2011, SR.2010.00019, E. 1.2; RB 2001 Nr. 98 E. 1).

Auf den Rekurs ist damit nicht einzutreten, soweit nicht die Aufhebung der Sicherstellungsverfügung, sondern die Aufhebung des betreibungsamtlich vollzogenen Arrestes oder der Verfügungssperre beantragt wird.

1.2 In seiner Rekursschrift erwähnte der Rekurrent, dass er Beweisunterlagen nicht so kurzfristig eingeben könne, da er diese teilweise bei den Amtsstellen anfordern müsse. Entsprechende Unterlagen wurden bis heute nicht nachgereicht. Da es dem Rekurrenten möglich sowie zumutbar gewesen wäre, innert Rekursfrist zumindest entsprechende Beweisofferten zu formulieren bzw. allfällige Beweismittel genau zu bezeichnen (vgl. auch die Rechtsmittelbelehrung der Sicherstellungsverfügung), erscheint das Verfahren spruchreif, zumal das Verwaltungsgericht im nachfolgenden Sinn ohnehin nur eine Prima-Facie-Prüfung vorzunehmen hat.

2.  

2.1 Der Rekurrent bringt vor, dass die Sicherstellungsverfügung "widerrechtlich" sei, die sicherzustellenden Steuerforderungen "in dieser Form bestritten" würden und allfällige Verlustscheine seiner Ansicht nach längst verjährt seien.

2.2 Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt auch vor der rechtskräftigen Einschätzung bzw. Veranlagung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen (§ 181 Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Die Sicherstellung setzt somit kumulativ den Bestand einer Steuerforderung sowie einen Gefährdungstatbestand voraus. Bei der Überprüfung einer Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungsgericht auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Diese provisorische und vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der Steuerschuld als auch auf das Vorliegen eines Gefährdungstatbestands (VGr, 21. Juli 2015, SR.2015.00012, E. 2; VGr, 18. August 2017, SR.2017.00019, E. 2.3).

2.3 Die Sicherstellung setzt weder eine definitive oder fällige Steuer- oder Nachsteuerfestsetzung voraus, noch muss der Steuerschuldner vor Erlass einer Sicherstellungsverfügung benachrichtigt oder gemahnt werden. Vielmehr reicht es aus, dass bereits in einer provisorischen Rechnung oder noch nicht rechtskräftigen Verfügung die mutmasslich geschuldete Steuer oder Nachsteuer festgesetzt worden ist bzw. der sicherzustellende Steuerbetrag und dessen Fälligkeit zumindest glaubhaft erscheint (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 181 StG N. 6, mit Hinweisen; vgl. auch Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 169 DBG N. 5; VGr, 12. September 2017, SR.2017.00027, E. 4.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

Die Steuerforderungen der Steuerperiode 1993 bis 1998 sowie 2002 und 2003 sind als Verlustscheinforderungen verurkundet, was insoweit vom Rekurrenten auch nicht in Abrede gestellt wird. Verlustscheine verjähren nach 20 Jahren, sofern vom Gläubiger keine Unterbrechungshandlungen vorgenommen werden (Art. 149a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG]). Die vom Gemeindesteueramt nachgereichten Verlustscheine datieren auf den 14. Oktober 2000 oder später, womit diese definitiv noch nicht verjährt sind, zumal jede Schuldbetreibung die Verjährung unterbricht (vgl. Art. 138 Abs. 2 des Obligationenrechts [OR]). Eine zwischenzeitlich erfolgte Rückzahlung der Verlustscheinforderungen wird vom Beschwerdeführer weder glaubhaft gemacht noch behauptet. Ebenso wenig stellt er substanziiert Höhe und Bestand der noch nicht rechtskräftig eingeschätzten (mutmasslichen) Staats- und Gemeindesteuern infrage, beschränkt er sich doch allein darauf, die Steuerforderungen "in dieser Form" pauschal zu bestreiten. Bestand und Höhe der sicherzustellenden Steuerforderungen sind damit hinreichend ausgewiesen, zumal das Verwaltungsgericht im Rahmen der vorzunehmenden Prima-Facie-Prüfung nicht gehalten ist, die Rechtsmässigkeit der Steuerforderung zu überprüfen, solange deren Bestand und Fälligkeit durch das kantonale Steueramt zumindest glaubhaft erscheint und es an einer substanziierten Infragestellung des Sicherstellungsbetrags durch den Rekurrenten mangelt (vgl. auch VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013/18, E. 3.4.5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht].

2.4 Eine Versteigerung kommt der Veräusserung von Vermögenswerten gleich, was unter Umständen eine Steuergefährdung zu begründen vermag (vgl. Richner et al., § 181 StG N. 13; Richner et al., Art. 169 DBG N. 13). Dies kann grundsätzlich auch bei einer betreibungsamtlicher (Zwangs-)Versteigerung der Fall sein, da dadurch illiquide Vermögenswerte in liquide Form gebracht werden und so (namentlich ins Ausland) verschoben werden könnten, um sie hierdurch der Steuervollstreckung zu entziehen (vgl. BGr, 8. September 2003, E. 4.4.1 = StR 59/2004 S. 40 ff., E. 4.4.1; VGr, SR.2018.00006/7, E. 2.4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Praxisgemäss vermag auch das Vorliegen von Verlustscheinen eine Steuergefährdung hinreichend zu begründen (VGr, 21. Juli 2015, SR.2015.00012, E. 4.3.3; VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013/18, E. 3.5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

Aufgrund der offenen Verlustscheine des Rekurrenten liegt prima facie eine hinreichende Steuergefährdung vor. Das Gemeindesteueramt wies bereits in seiner Sicherstellungsverfügung vom 26. August 2019 auf die offenen Verlustscheinforderungen hin. Wenngleich es diese in der Folge nicht ausdrücklich als Sicherstellungsgrund nannte, war für den Rekurrenten ausreichend ersichtlich, dass die Steuersicherung aufgrund der offenen Verlustscheinforderungen verlangt wurde: Es kann offenbleiben, ob sich darüber hinaus auch noch aus der angezeigten (Zwangs-)Versteigerung der Liegenschaft des Pflichtigen ein weiterer Gefährdungstatbestand ergeben hatte. Ebenso wenig ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die in der Sicherstellungsverfügung erwähnten und vom Gemeindesteueramt nachgereichten Verlustscheine zu Unrecht ergangen sind (vgl. VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013/18, E. 3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

2.5 Zusammenfassend sind damit sowohl Bestand und Höhe der sicherzustellenden Steuerforderungen hinreichend ausgewiesen und erscheint deren Bezahlung aufgrund der gegen den Rekurrenten vorliegenden Verlustscheine und allenfalls auch wegen der anstehenden Versteigerung prima facie gefährdet. Die Sicherstellungsverfügung erweist sich deshalb als rechtmässig. Damit ist der Rekurs abzuweisen, soweit auf diesen einzutreten ist.

3.  

3.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Rekurrenten aufzuerlegen und steht diesem keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zu (§ 181 Abs. 3 Satz 2 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1 und § 152 StG sowie § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; zur Gebührenberechnung in Sicherstellungsverfahren vgl. BGr, 16. Januar 2012, 2C_603/2011, E. 3.3 und 3.5; VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013/18, E. 4.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht] und VGr, 2. Oktober 2019, SR.2019.00009, E. 3.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht und nicht rechtskräftig]). Dem obsiegenden Gemeindesteueramt ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, nachdem eine solche nicht verlangt wurde und auch nicht ersichtlich ist, inwieweit ihm aus dem vorliegenden Verfahren ein besonderer Aufwand entstanden ist (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und 181 Abs. 3 Satz 2 StG).

3.2 Die Begehren des Rekurrenten erscheinen aufgrund des Ausgeführten offensichtlich aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Rekurrenten auferlegt.

5.    Eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …