{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2020-00001_2020-08-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220548&W10_KEY=13823210&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b19795b65cdb89645b6f5407a24a8675"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SR.2020.00001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.08.2020  SR.2020.00001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.08.2020  SR.2020.00001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.08.2020  SR.2020.00001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuer\r(Staats- und Gemeindesteuern 2007-2014) | Bestimmung des Eigenmietwerts einer im Ausland gelegenen Liegenschaft  Rechtliche Grundlagen f\u00fcr eine Nachbesteuerung (E. 2). Die Pflichtigen sind in der Schweiz bzw. im Kanton Z\u00fcrich steuerpflichtig. Das von ihnen erzielte Einkommen aus der ausl\u00e4ndischen Liegenschaft (Eigenmietwert) ist in der Schweiz nicht steuerbar, wird aber zur Satzbestimmung herangezogen (E. 3). Im Kanton Z\u00fcrich erfolgt die Bewertung des Eigenmietwerts gest\u00fctzt auf die Weisung des Regierungsrats an die Steuerbeh\u00f6rden \u00fcber die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab der Steuerperiode 2009 (E. 4.3). Fehlt es an einem vergleichstauglichen Objekt oder einem nach anerkannten Bewertungsgrunds\u00e4tzen erstellten Privatgutachten, ist eine individuelle Bewertung des einzelnen Objekts nicht m\u00f6glich. Dann wird gem\u00e4ss \u00a7 21 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 StG im Kanton Z\u00fcrich eine schematische, formelm\u00e4ssige Festlegung des einzelnen Eigenmietwerts vorgenommen und der Eigenmietwert als Prozentsatz des Verm\u00f6genssteuerwerts festgelegt. Wenn eine steuerpflichtige Partei behauptet, der Formelwert liege \u00fcber dem Marktwert, muss diese Behauptung mindestens mit einem vergleichstauglichen Mietpreis oder einem Privatgutachten belegt werden. Andernfalls bleibt sie den Beweis schuldig und sie tr\u00e4gt die Folgen der Beweislosigkeit. Vorliegend haben es die Pflichtigen vers\u00e4umt, den Nachweis der orts\u00fcblichen Mieten f\u00fcr vergleichbare oder ad\u00e4quate Wohnungen zu erbringen (E. 4.4). Abweisung des Rekurses bzw. der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:29:26", "Checksum": "54c9c2502cce4f2045614067476b2e02"}