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SR.2020.00005 SR.2020.00006
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C, Rekurrierende und Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, Rekursgegner und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nachsteuer (Direkte Bundessteuer 2014–2015), hat sich ergeben: I. A. Die Eheleute B und A (nachfolgend der/die Pflichtige und zusammen die Pflichtigen) machten in ihrer Steuererklärung 2014 einen Einkauf in die Pensionskasse des Pflichtigen bei der Versicherung D in Höhe von Fr. … steuermindernd geltend. Die ausgefüllte Steuererklärung ging am 4. Januar 2016 beim kantonalen Steueramt ein. Am 30. Juni 2015 zahlte die Pensionskasse der Versicherung E dem Pflichtigen eine Kapitalleistung von Fr. … aus der Kaderversicherung aus. Die Kapitalabfindung wurde vom kantonalen Steueramt am 6. Oktober 2015 eingeschätzt bzw. veranlagt. Am 21. Dezember 2016 ging die Steuererklärung 2015 der Pflichtigen beim Steueramt ein. Die ausgerichtete Kapitalleistung wurde auf der Steuererklärung 2015 deklariert. B. Mit Einschätzungsentscheid vom 22. Juni 2017 wurden die Pflichtigen für die Steuerperiode 2014 – unter Gewährung des Abzugs für den Einkauf in die Pensionskasse – mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) eingeschätzt. Das bei der direkten Bundessteuer steuerbare Einkommen wurde mit Veranlagungsverfügung ebenfalls vom 22. Juni 2017 auf Fr. … festgesetzt. Am 13. April 2018 stellte das kantonale Steueramt den Pflichtigen eine Berichtigung zum Einschätzungsentscheid bzw. zur Veranlagungsverfügung vom 22. Juni 2017 zu, in welcher es den gewährten Abzug für den Einkauf in die Pensionskasse widerrief. Es schätzte die Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern neu mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) ein. Das bei der direkten Bundessteuer steuerbare Einkommen veranlagte es neu auf Fr. ... Es begründete die Berichtigung damit, dass gemäss Art. 79b Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) die Einkäufe in die berufliche Vorsorge resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden dürften und vorliegend gegen diese Sperrfrist verstossen worden sei. Gegen die Berichtigungseinschätzung- bzw. veranlagung vom 13. April 2018 liessen die Pflichtigen am 14. Mai 2018 Einsprache erheben und beantragten, den in der Steuererklärung 2014 deklarierten Einkauf in die 2. Säule von Fr. … sei vollumfänglich steuermindernd zu berücksichtigen. C. Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 wurde den Pflichtigen das rechtliche Gehör zur Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens für die Steuerperioden 2014 und 2015 (Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer) gewährt. Mit Eingabe vom 30. August 2019 nahmen sie dazu Stellung. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 auferlegte das kantonale Steueramt den Pflichtigen Nachsteuern samt Zins von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) und Fr. … (direkte Bundessteuer). Mit Einsprache vom 16. Dezember 2019 beantragten die Pflichtigen unter anderem, in die Akten Einsicht nehmen und die Einsprache mündlich vertreten zu können. Am 9. Januar 2020 erfolgte sowohl die Akteneinsicht als auch die Besprechung zur Vertretung der Einsprache. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 stellte der Vertreter der Pflichtigen klar, dass aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Bundesgerichtsurteils 2C_29/2017 vom 4. November 2019, in welchem das Bundesgericht sämtlichen vorstellbaren Ausnahmen zur Sperrfrist eine Absage erteilt habe, vorliegend von einer Sperrfristverletzung auszugehen sei. Es sei einzig noch strittig, ob mit der Kapitalauszahlung im Jahr 2015 eine neue Tatsache vorliege oder nicht. Mit Entscheid vom 8. Mai 2020 wies das kantonale Steueramt die Einsprache der Pflichtigen ab. II. Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 3. Juli 2020 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, die Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuer und direkter Bundessteuer seien zu vereinigen. Der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020 sei aufzuheben und das Nachsteuerverfahren für die Steuerperioden 2014 und 2015 (Staats- und Gemeindesteuer und direkte Bundessteuer) sei einzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Verfahrensgegners. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2020 vereinigte der Abteilungspräsident die Verfahren SR.2020.00005 (Nachsteuern, Staats- und Gemeindesteuern 2014 bis 2015) und SR.2020.00006 (Nachsteuern, direkte Bundessteuer 2014 bis 2015). Mit Rekurs. bzw. Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2020 beantragte das kantonale Steueramt, bis auf die Vereinigung der Verfahren seien die Anträge der Rekurrenten bzw. der Beschwerdeführenden abzuweisen und die Einspracheverfügung vom 8. Mai 2020 sei vollumfänglich zu bestätigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrenten bzw. der Beschwerdeführenden. Mit Stellungnahme vom 6. August 2020 äusserten sich die Pflichtigen zu den Vorbringen in der Beschwerdeantwort. Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Das Rekursverfahren SR.2020.00005 (Nachsteuern, Staats- und Gemeindesteuern 2014 und 2015) und das Beschwerdeverfahren SR.2020.00006 (Nachsteuern, direkte Bundessteuer 2014 und 2015) betreffen dieselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2020 zu Recht vereinigt wurden. 2. 2.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut Art. 151 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 160 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war (Abs. 2). 2.2 Gemäss Art. 153 Abs. 3 DBG sind im Nachsteuerverfahren die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze sowie das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar. Damit gelten auch im Nachsteuerverfahren die allgemeinen Grundsätze zur Beweislast und Mitwirkungspflicht im System der gemischten Veranlagung (vgl. Art. 123 ff. DBG; BGE 121 II 273 E. 3c/aa). Nach der im Steuerrecht herrschenden Normentheorie trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen. Dagegen ist der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (Art. 8 ZGB analog; BGE 138 II 57 E. 7.1; BGE 133 II 153 E. 4.3). 2.3 Ein Verschulden des Steuerpflichtigen bildet für das Nachsteuerverfahren keine Voraussetzung, vielmehr kommt es auf die Würdigung der Pflichten an, welche die Steuerbehörde einerseits und den Steuerpflichtigen andererseits bei der Veranlagung treffen. Nach Art. 123 Abs. 1 DBG bzw. § 132 Abs. 1 StG stellen die Veranlagungsbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Daraus ergibt sich zunächst, dass Behörden und Steuerpflichtiger grundsätzlich gemeinsam auf eine richtige und vollständige Veranlagung hinarbeiten (BGr, 4. Juli 2014, 2C_240/2014, E. 3.3.2). 2.3.1 Der Steuerpflichtige muss seinerseits alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1 DBG bzw. § 135 Abs. 1 StG) und hat insbesondere das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen (Art. 124 Abs. 2 DBG bzw. § 133 Abs. 2 StG); er trägt die Verantwortung für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit. Mit der Steuererklärung zusammen hat er der Veranlagungsbehörde zusätzlich bestimmte Beilagen einzureichen. Ist sich der Steuerpflichtige über die steuerrechtliche Bedeutung einer Tatsache im Unklaren, darf er diese nicht einfach verschweigen, sondern hat auf die Unsicherheit hinzuweisen. Jedenfalls muss er die Tatsache als solche vollständig und zutreffend darlegen (BGr, 4. Juli 2014, 2C_240/2014, E. 3.2.3; BGr, 10. Oktober 2007, 2C_26/2007, E. 3.2.1 = ASA 78 S. 308; BGr, 25. April 2003, 2A.182/2002, E. 3.3.1 = ASA 73 S. 482). 2.3.2 Die Veranlagungsbehörde ihrerseits prüft die eingereichte Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor (Art. 130 Abs. 1 DBG bzw. § 138 Abs. 1 StG). Dabei darf sie sich grundsätzlich darauf verlassen, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung richtig und vollständig ausgefüllt hat; sie ist ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, Quervergleiche mit Akten anderer Steuerpflichtiger vorzunehmen oder selbst im Steuerdossier des Betroffenen nach ergänzenden Unterlagen zu suchen. Allerdings darf die Veranlagungsbehörde nicht im gleichen Masse unbesehen auf die in der Steuererklärung gemachten Angaben abstellen, wie sie dies bei einer Selbstveranlagungssteuer tun könnte. Sie hat insbesondere zu berücksichtigen, dass vom Steuerpflichtigen nicht bloss Tatsachen in die Formulare einzutragen sind, sondern sich beim Ausfüllen der Steuerklärung auch eigentliche Rechtsfragen stellen. Eine Pflicht zur Vornahme ergänzender Abklärungen besteht für die Veranlagungsbehörde aber nur dann, wenn die Steuererklärung Fehler enthält, die klar ersichtlich bzw. offensichtlich sind. Weist die Steuererklärung zwar erkennbare Mängel auf, sind diese aber nicht geradezu offensichtlich, so führt das nicht dazu, dass hiermit zusammenhängende Tatsachen oder Beweismittel als den Behörden schon im Veranlagungszeitpunkt bekannt fingiert werden (bzw. dass sich die Behörden ein entsprechendes Wissen anrechnen lassen müssten; BGr, 6. Juli 2012, 2C_494/2011, E. 2.1.2 und 2.1.3 = StE 2012 B 72.25 Nr. 2; BGr, 10. Oktober 2007, 2C_26/2007, E. 3.2.2 = ASA 78 S. 308). 3. 3.1 Die Parteien sind sich vorliegend einig, dass die Sperrfrist gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG durch die am 30. Juni 2015 ausbezahlte Kapitalleistung verletzt wurde. Uneinigkeit besteht einzig über die Frage, ob die am 30. Juni 2015 an den Pflichtigen ausbezahlte Kapitalleistung eine "neue Tatsache" im Sinn von Art. 151 DBG bzw. § 160 StG darstellt. 3.2 Die Pflichtigen rügen, es liege keine "neue Tatsache" im Sinn von Art. 151 DBG bzw. § 160 StG vor, da im Zeitpunkt der ordentlichen Veranlagung 2014 sämtliche Informationen zum Kapitalbezug im Jahr 2015 vorgelegen hätten. Das kantonale Steueramt habe die Informationen zum Kapitalbezug auch zur Kenntnis genommen, da dieser – vor der ordentlichen Veranlagung bzw. Einschätzung der Steuerperiode 2014 – schon veranlagt worden sei. Zudem hätten sie dem Steueramt stets alle Angaben komplett und vollständig geliefert, keine unvollständigen Angaben gemacht und schon gar nicht eine Täuschungs- oder Hinterziehungsabsicht gehabt. Dass sie die steuerrechtliche Speziallage, die namentlich von der BVG-rechtlichen Lage abweiche, nicht gekannt und fälschlicherweise einen Abzug geltend gemacht hätten, könne ihnen nicht vorgehalten werden. 3.3 Entscheidend ist vorliegend die Frage, ob das kantonale Steueramt die Kapitalauszahlung, welche im Jahr 2015 erfolgte und auch veranlagt wurde, im Rahmen der ordentlichen Veranlagung der Steuerperiode 2014 hätte berücksichtigen müssen bzw. ob zum massgeblichen Aktenstand auch Unterlagen zu einer Kapitalleistung aus Vorsorge des Folgejahrs gehören. 3.3.1 Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden, dass für die Frage, ob Tatsachen oder Beweismittel neu sind oder schon bei der Veranlagung vorgelegen haben, der Aktenstand im Zeitpunkt der Veranlagung massgebend ist (BGr, 3. Februar 2016, 2C_230/2015, E. 2.1; BGr, 4. Juli 2014, 2C_240/2014, E. 3.2.1; BGr, 6. Juli 2012, 2C_494/2011, E. 2.1 = StE 2012 B 72.25 Nr. 2). Hinsichtlich der Frage, was zum jeweiligen Aktenstand gehört, erwog das Bundesgericht in BGr, 3. Februar 2016, 2C_230/2015 in Erwägung 3.2, nach der Rechtsprechung würden zum Aktenstand nur Tatsachen gehören, die aus den Akten der aktuellen Steuerperiode hervorgingen. Als Quelle verwies es auf Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, N. 22 zu Art. 151 DBG mit Hinweisen. Die Pflichtigen machen zu Recht geltend, dass diese Quelle die Aussage des Bundesgerichts nicht klar belegt. An der angegebenen Stelle weist Peter Locher auf die drei Literaturmeinungen (von Roman Blöchliger, die im Kommentar zum StG vertretene Meinung sowie die im Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Aargau vertretene Meinung) sowie auf verschiedene Bundesgerichtsentscheide hin. Roman Blöchliger vertritt die Auffassung, dass zum massgebenden Aktenstand nicht nur Tatsachen der jeweiligen Steuerperiode gehören, sondern auch jene der Vorperiode. Sei ein Sachverhalt in einer Vorjahreseinschätzung bekannt oder hätte er bekannt sein müssen, so habe dies auch für das Folgejahr zu gelten (Roman Blöchlinger, Neue Tatsachen im Nach- und Strafsteuerverfahren, Teil 2, StR 66/2011, S. 137). Im Kommentar zum StG wird die Meinung vertreten, die gesamten Akten der steuerpflichtigen Person (nicht nur der betreffenden Steuerperiode) seien massgebend. Zeitlich weit zurückliegende Vorakten einer steuerpflichtigen Person seien nur dann beizuziehen, wenn sich dies aufgrund eines Hinweises aus der Steuererklärung der aktuell einzuschätzenden Steuerperiode bzw. aufgrund der damit eingereichten Unterlagen gebieterisch aufdränge. Es könne in der Massenverwaltung nicht verlangt werden, dass ohne entsprechenden Hinweis im laufenden Einschätzungsverfahren sämtliche Vorakten einer steuerpflichtigen Person nach Angaben zu durchforsten seien, aus denen auf (immer noch fliessendes) steuerbares Einkommen zu schliessen sei. Immerhin müsse aber verlangt werden, dass zumindest in allen Fällen die Akten der Vorperiode beigezogen würden (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 160 StG N. 26 f.). Im Aargauer Kommentar wird die Ansicht vertreten, die Vorakten seien einzig für die Vornahme eines Vermögensvergleichs beizuziehen. Es könne nicht verlangt werden, dass ohne entsprechenden Hinweis im laufenden Veranlagungsverfahren grundsätzlich sämtliche Vorakten einer steuerpflichtigen Person zu durchforsten seien (David Schenker in: Marianne Klöti-Weber/Dave Siegrist/Dieter Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. A., Muri-Bern 2015, § 206 N. 20). 3.3.2 Obwohl die Quellenangabe die Aussage des Bundesgerichts nicht klar belegt, darf daraus nicht geschlossen werden, dass das Bundesgericht diese Auffassung nicht vertritt, zumal die Erwägung aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid kein Auslegungsspielraum zulässt und sich die diesbezügliche Auffassung des Bundesgerichts auch aus seinen weiteren Ausführungen ergibt. So führt das Bundesgericht in der gleichen Erwägung weiter unten aus, dass die Steuerbehörde sich im Jahr 2009 auf die Überprüfung der Unterlagen für die separate Jahressteuer beschränken durfte und die ordentliche Veranlagung 2007 nicht heranziehen musste (BGr, 3. Februar 2016, 2C_230/2015, E. 3.2.2). Auch aus dieser Aussage folgt, dass – umgekehrt – im Rahmen der ordentlichen Veranlagung eine in einem späteren Jahr ausbezahlte Kapitalleistung aus Vorsorge nicht berücksichtigt werden muss. Das Verwaltungsgericht Zürich hat bereits mehrfach entschieden, dass grundsätzlich nur Tatsachen zum Aktenstand gehören, die aus den Akten der aktuellen Steuerperiode hervorgehen (VGr, 4. Dezember 2019, SR.2019.00006, E. 3.3.1; VGr, 6. April 2018, SR.2017.00023, E. 4.2; VGr, 14. Dezember 2016, SR.2016.00022, E. 5.1). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von dieser Rechtsprechung abgewichen werden sollte. Demnach gehören auch Tatsachen, die sich nur aus Akten der Folgeperiode ergeben, nicht zum massgebenden Aktenstand. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts rechtfertigt es sich bei einer zukünftigen Steuerperiode im Vergleich zu einer Vorperiode umso mehr, dass diese Informationen vom kantonalen Steueramt nicht berücksichtigt werden müssen. Die Veranlagung bzw. Einschätzung durch die Steuerämter ist naturgemäss zeitlich verzögert und es kommt nicht selten vor, dass die Veranlagung bzw. Einschätzung einer Steuerperiode erst vorgenommen wird, wenn zwischenzeitlich bereits die Steuererklärung des Folgejahrs eingereicht wurde. Dies zeigt auch der vorliegende Fall: Die Veranlagung bzw. Einschätzung der Steuerperiode 2014 erfolgte am 22. Juni 2017. Zu diesem Zeitpunkt war die Steuererklärung 2015 schon beim kantonalen Steueramt eingegangen. Theoretisch hätte zu diesem Zeitpunkt auch die Steuererklärung 2016 schon eingereicht sein können. Das Veranlagungs- bzw. Einschätzungsverfahren ist als Massenverfahren ausgestaltet (BGr, 8. Dezember 2016, 2C_669/2016, E. 2.3.1). Angesichts dieses Umstands kann von den Steuerämtern nicht verlangt werden, dass bei jeder Veranlagung bzw. Einschätzung auch die bereits vorhandenen Akten der Folgeperioden berücksichtigt werden müssen. Andernfalls wäre das Einschätzungsverfahren als Massenverfahren nicht innert nützlicher Frist zu bewältigen. Daraus folgt, dass das kantonale Steueramt vorliegend nicht verpflichtet war, die im Jahr 2015 erfolgte und veranlagte Kapitalauszahlung aus Vorsorge im Rahmen der Veranlagung bzw. Einschätzung des Steuerjahrs 2014 zu berücksichtigen. 3.4 Ebenfalls für das Vorliegen einer neuen Tatsache spricht im vorliegenden Fall, dass die Steuererklärung 2014 der Pflichtigen keine offensichtlichen Fehler enthielt. Das kantonale Steueramt war somit nicht verpflichtet, ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Eine solche Pflicht hätte im vorliegenden Fall hingegen bestanden, wenn die Pflichtigen bzw. die diese vertretende Treuhandgesellschaft in der Steuererklärung 2014 an einer dafür vorgesehenen Stelle (vgl. BGr, 10. Oktober 2007, 2C_26/2007, E. 4.3) auf die im Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung bereits erfolgte Kapitalauszahlung hingewiesen hätte. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Die Pflichtigen bringen diesbezüglich vor, ihnen könne nicht vorgehalten werden, dass sie die steuerrechtliche Speziallage nicht gekannt und fälschlicherweise einen Abzug geltend gemacht hätten. Den Pflichtigen ist zuzustimmen, dass sie selbst von der Sperrfrist gemäss Art. 79b BVG keine Kenntnis haben mussten. Ob die Vertreterin im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen wäre, in der Steuererklärung 2014 auf den Kapitalbezug im Jahr 2015 hinzuweisen und ob die Pflichtigen sich dieses Verhalten ihrer Vertreterin anrechnen lassen müssen, kann aufgrund der obigen Ausführungen offenbleiben. 3.5 Entgegen der Ansicht der Pflichtigen vermag auch die überdurchschnittliche Höhe des geltend gemachten Abzugs keine weitergehende Abklärungspflicht des Steueramts zu begründen, zumal die komfortable Vermögenssituation der Pflichtigen einen Abzug in dieser Höhe ohne Weiteres zuliess. 3.6 Aus der Tatsache, dass die Pflichtigen keine Täuschungs- oder Hinterziehungsabsicht gehabt hätten, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine solche wird für die Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens und die Erhebung einer Nachsteuer nicht vorausgesetzt. Dies führt zur Abweisung von Rekurs und Beschwerde. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Rekurrenten bzw. Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Umtriebsentschädigung ist auch dem kantonalen Steueramt nicht zuzusprechen, da nicht ersichtlich ist, inwieweit ihm durch das vorliegende Verfahren besondere Umtriebe entstanden sind. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Der Rekurs SR.2020.00005 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde SR.2020.00006 wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird im Verfahren SR.2020.00005 festgesetzt auf 4. Die
Gerichtsgebühr wird im Verfahren SR.2020.00006 festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden den Rekurrenten bzw. den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an …
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