{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2020-00005_2020-08-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220521&W10_KEY=13823210&nTrefferzeile=81&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "df623a9d27166678d62b9be151c50aa9"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SR.2020.00005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.08.2020  SR.2020.00005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.08.2020  SR.2020.00005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.08.2020  SR.2020.00005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuer \r(Staats- und Gemeindesteuern 2014-2015) | Nachsteuerverfahren aufgrund eines Einkaufs in die berufliche Vorsorge mit darauffolgender Auszahlung innerhalb der Sperrfrist [Der Pflichtige machte in der Steuererkl\u00e4rung 2014 einen Einkauf in die berufliche Vorsorge steuermindernd geltend. Im Juni 2015 erhielt er eine Kapitalauszahlung aus der beruflichen Vorsorge, welche wenige Monate sp\u00e4ter bereits veranlagt wurde. Die Einsch\u00e4tzung/Veranlagung der Steuerperiode 2014 erfolgte erst im Juni 2017. Strittig ist, ob es sich bei der Kapitalauszahlung um eine neue Tatsache handelt, die es rechtfertigen w\u00fcrde, auf den geltend gemachten Abzug in der Steuererkl\u00e4rung im Nachsteuerverfahren zur\u00fcckzukommen.] Eine Pflicht zur Vornahme erg\u00e4nzender Abkl\u00e4rungen besteht f\u00fcr die Veranlagungsbeh\u00f6rde aber nur dann, wenn die Steuererkl\u00e4rung Fehler enth\u00e4lt, die klar ersichtlich bzw. offensichtlich sind. Weist die Steuererkl\u00e4rung zwar erkennbare M\u00e4ngel auf, sind diese aber nicht geradezu offensichtlich, so f\u00fchrt das nicht dazu, dass hiermit zusammenh\u00e4ngende Tatsachen oder Beweismittel als den Beh\u00f6rden schon im Veranlagungszeitpunkt bekannt fingiert werden (E.2.3.2). Das Verwaltungsgericht Z\u00fcrich hat bereits mehrfach entschieden, dass grunds\u00e4tzlich nur Tatsachen zum Aktenstand geh\u00f6ren, die aus den Akten der aktuellen Steuerperiode hervorgehen. Vorliegend sind keine Gr\u00fcnde ersichtlich, weshalb von dieser Rechtsprechung abgewichen werden sollte. Demnach geh\u00f6ren auch Tatsachen, die sich nur aus Akten der Folgeperiode ergeben, nicht zum massgebenden Aktenstand (E. 3.3.2).  Abweisung von Rekurs und Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:29:16", "Checksum": "8d5fdee3b514c4e1289275f88d130f6a"}