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SR.2020.00009
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.
In Sachen
1. A, 2. B,
beide vertreten durch C, Rekurrierende,
gegen
1. Staat Zürich, 2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das kantonale Steueramt, Rekursgegner,
betreffend
Nachsteuern hat sich ergeben: I. Die Eheleute A und B (nachfolgend: der/die Pflichtige bzw. zusammen die Pflichtigen) liessen am 29. November 2017 (erstmals) eine Selbstanzeige betreffend nicht deklarierte ausländische Vermögenswerte (Postcheckkontos, Obligationen, Immobilien sowie Land) einreichen. Weil die Vermögenszunahme von 2007 bis 2016 von Fr. … mit den deklarierten Einkünften nicht nachvollziehbar war, rechnete das kantonale Steueramt jährlich steuerbare Einkünfte von rund Fr. … (zwischen Fr. … und Fr. …) nach pflichtgemässem Ermessen auf. Diese Aufrechnung bestand aus zwei geschätzten Positionen; ausländische Wertschriftenerträge (jährlich zwischen Fr. … und Fr. …) und einem pauschalen jährlichen Betrag von Fr. … infolge unerklärlicher Vermögensvermehrung. Mit Verfügung vom 27. März 2019 auferlegte das kantonale Steueramt den Pflichtigen Nachsteuern samt Zins von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2007 bis 2015) und Fr. … (direkte Bundessteuern 2007 bis 2015) und stellte das Nachsteuerverfahren betreffend die Steuerperiode 2016 mangels Unterbesteuerung ein. Von einer Strafverfolgung wurde abgesehen (straflose Selbstanzeige). Die gegen die am 12. April 2019 versandte Verfügung vom 27. März 2019 erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Verfügung vom 26. Juni 2020 ab. II. Gegen die Verfügung im Einspracheverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer vom 26. Juni 2020, versandt am 17. Juli 2020, erhoben die Pflichtigen mit Eingabe vom 20. August 2020 Rekurs und Beschwerde. Darin beantragten sie, die Aufrechnung von durchschnittlich Fr. … pro Jahr wegen nicht deklarierten Einkünften sei zu streichen, da die Vermögensentwicklung von Fr. … nach Berechnungen der Behörden aus Vermögenswerten stamme, die sich aus Wertpapieren, Schenkungen, Erbschaften und Lebensversicherungen ergeben hätten. Mit Rekurs- bzw. Beschwerdeantwort vom 28. August 2020 beantragte das kantonale Steueramt, das Begehren der Rekurrenten/Beschwerdeführer sei abzuweisen und die Einspracheverfügung Nr. 2019/01 26. Juni 2020 sei vollumfänglich zu bestätigen. Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2020 wurden die Verfahren SR.2020.00009 betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2007–2015) und SR.2020.00010 betreffend Nachsteuern (direkte Bundessteuer 2007–2015) vereinigt. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Die Nachsteuerverfahren bezüglich Staats- und Gemeindesteuern (SR.2020.00009) und direkte Bundessteuer (SR.2020.00010) betreffen dieselben Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 21. August 2020 zu Recht vereinigt wurden. 1.2 Nachdem das kantonale Steueramt das Nachsteuerverfahren für die Steuerperiode 2016 mangels Unterbesteuerung eingestellt hat, beschränkt sich der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren auf die Steuerperioden 2007 bis 2015. 2. 2.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] bzw. Art. 151 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]). Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war (§ 160 Abs. 2 StG bzw. Art. 151 Abs. 2 DBG). 2.2 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist (§ 161 Abs. 1 StG bzw. Art. 152 Abs. 1 DBG). Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht (§ 161 Abs. 2 StG bzw. Art. 152 Abs. 3 DBG). 2.3 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, b) sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltslos unterstützt; und c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht (§ 235 Abs. 3 StG bzw. Art. 175 Abs. 3 DBG). 3. 3.1 Steuerpflichtige müssen auch im Nachsteuerverfahren alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen (§ 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG). Sie müssen auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen (§ 135 Abs. 2 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 126 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG). Kommen sie ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht nach, ist die Auflageerfüllung unter Gewährung einer letztmaligen Nachfrist zu mahnen (§ 139 Abs. 2 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG). Werden die Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, setzt das kantonale Steueramt die Nachsteuer nach pflichtgemässem Ermessen fest (§ 139 Abs. 2 in Verbindung mit 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG). Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 139 Abs. 2 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG). 3.2 Eine Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (§ 140 Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG). Durch diese Besonderheit wird die Prüfungsbefugnis beschränkt (Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. A., Basel 2017, Art. 48 StHG N. 42; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 132 DBG N. 33; Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. A., Zürich etc. 2018, § 20 Rz. 19; vgl. auch Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 140 N. 51; dieselben, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 140 N. 73). Diese Prämisse gilt auch im Rekurs- und Beschwerdeverfahren (Zweifel/Hunziker, Art. 49 StHG N. 62; dieselben, Art. 132 DBG N. 55). Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung wird im Übrigen dem Steuerpflichtigen überbunden, was nicht mit der "Umkehr der Beweislast" gleichzusetzen ist (Zweifel/Hunziker, Art. 48 StHG N. 44; dieselben, Art. 132 DBG N. 37; Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 20 Rz. 22). 3.3 Der Steuerpflichtige kann die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung grundsätzlich auf zwei Arten nachweisen: Er kann den wirklichen Sachverhalt dartun und beweisen, womit die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung entfallen, weil die Steuerfaktoren einwandfrei ermittelt werden können. Ist ihm dies nicht möglich, so bleibt es zwar bei einer Ermessenseinschätzung, doch steht ihm noch der Nachweis offen, dass die getroffene Schätzung offensichtlich zu hoch ausgefallen ist (Zweifel/Hunziker, Art. 48 StHG N. 46, dieselben, Art. 132 DBG N. 39). "Offensichtlich unrichtig" ist eine Schätzung, wenn sie sachlich nicht begründbar ist, insbesondere erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann. Offensichtlich unrichtig ist demzufolge eine Schätzung, die auf missbräuchlicher Betätigung des Schätzungsermessens beruht, das heisst, willkürlich ist (Zweifel/Hunziker, Art. 48 StHG N. 59; dieselben, Art. 132 DBG N. 52). 4. 4.1 Den Akten lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen: Die Pflichtigen liessen am 29. November 2017 (erstmals) eine Selbstanzeige betreffend nicht deklarierte Vermögenswerte im Ausland (Postcheckkonti, Obligationen, Immobilien sowie Land) einreichen. Daraufhin eröffnete das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 ein Nachsteuerverfahren (straflose Selbstanzeige). Mit Auflage vom 24. Januar 2018 forderte das kantonale Steueramt die Pflichtigen auf, eine chronologische Auflistung sämtlicher bislang nicht deklarierter Einkünfte und Vermögenswerte (inklusiv Belege sowie Steuerauszüge zum nicht deklarierten Postcheckkonto und den Obligationen) einzureichen. Diese Auflage wurde am 3. Oktober 2018 gemahnt. Mit E-Mail vom 5. November 2018 liessen die Pflichtigen verschiedene Unterlagen einreichen. Daraufhin informierte das kantonale Steueramt die Pflichtigen, es sei unklar, wie die Vermögensvermehrung in den Steuerjahren 2007 bis 2016 von Fr. … mit den deklarierten Einkünften habe erzielt werden können, weshalb weiteres Einkommen nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt worden sei. Sollten die Pflichtigen mit den Aufrechnungen nicht einverstanden sein, hätten sie weitere Unterlagen (Übersicht zum Lebensaufwand sowie Mietvertrag der bis 2013 gemieteten Wohnung) einzureichen sowie zur Vermögensvermehrung Stellung zu nehmen bzw. darzulegen, dass diese nicht durch einen der Einkommenssteuer unterliegenden Sachverhalt zustande gekommen sei. Diese Auflage wurde am 8. Februar 2019 gemahnt. Mit E-Mail vom 11. März 2019 liessen die Pflichtigen dem kantonalen Steueramt verschiedene Unterlagen zukommen. Zudem führten sie aus, dass die Wohnungsmiete bis zum Wohnungskauf knapp Fr. … pro Monat inkl. Parkplatz betragen habe, den Mietvertrag reichten sie nicht ein. Die Pflichtige habe von ihren Eltern, welche beide 2013 verstorben seien, EUR … in Form von Obligationen geerbt. Das Erbe sei vom Bruder der Pflichtigen 2017 verteilt worden. Die Obligationen seien im Postkontoauszug des Jahrs 2017 ersichtlich. In der Nachsteuerberechnung rechnete das kantonale Steueramt bei der Einkommenssteuer die geschätzten ausländischen Wertschriftenerträge (jährlich zwischen Fr. … und Fr. …), den Nettoeigenmietwert der nicht deklarierten Liegenschaften (jährlich zwischen Fr. … und Fr. …) und weitere geschätzte Einkünfte infolge unerklärlicher Vermögensvermehrung (jährlich Fr. …) auf. Bei der Vermögenssteuer rechnete das kantonale Steueramt die Jahresendwerte der Obligationen sowie die Verkehrswerte der Liegenschaften (Immobilien sowie unbebautes Land) auf. Im Rahmen der Steuerausscheidung wurden die ausländischen Liegenschaftserträge und Steuerwerte der ausländischen Liegenschaften ins Ausland ausgeschieden. 4.2 Umstritten ist vorliegend einzig, ob das kantonale Steueramt die geschätzten Einkünfte von jährlich zwischen Fr. … und Fr. … (geschätzte ausländische Wertschriftenerträge sowie geschätzte Einkünfte infolge unerklärlicher Vermögensvermehrung) zu Recht im Rahmen einer Ermesseneinschätzung bzw. Ermessensveranlagung aufrechnete und, ob die Höhe der geschätzten Einkünfte offensichtlich unrichtig ist. Die Aufrechnung des Nettoeigenmietwerts der ausländischen Liegenschaften sowie die Aufrechnungen bei der Vermögenssteuer werden von den Pflichtigen nicht beanstandet. 4.3 4.3.1 Das kantonale Steueramt erwog im Einspracheentscheid, die mit Auflage vom 24. Januar 2018 und vom 6. November 2018 verlangten Unterlagen (chronologische Auflistung sämtlicher nicht deklarierter Erträge und Vermögenswerte, schriftliche Stellungnahme zur Vermögensvermehrung und Bestreitung, dass diese durch einen der Einkommenssteuer unterliegenden Sachverhalt zustande gekommen ist, Formulare zum Lebensaufwand und Mietvertrag) seien trotz Mahnung nicht eingereicht worden, weshalb die Pflichtigen ihrer Mitwirkungspflicht nicht vollständig nachgekommen seien. Mangels zuverlässiger Unterlagen und Informationen zu den erzielten Einkünften (inklusiv Erträge aus den Obligationen) und da auch zur Vermögensvermehrung keine sachdienlichen Unterlagen eingereicht worden seien, hätten die bis anhin nicht deklarierten Einkünfte nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt werden müssen. Im Einspracheverfahren habe der (neue) Vertreter der Pflichtigen lediglich vorgebracht, der Bestand der Obligationen in der Steuerperiode 2007 von EUR … bei der Vermögensentwicklung zu berücksichtigen. Ferner sei die Zunahme auf den Bankkonti durch den Ablauf der Obligationen, die laufend investiert worden seien, zu erklären. Die Vermögensvermehrung sei durch Erbschaften und Lebensversicherungen nachvollziehbar. Weitere Beweismittel habe er nicht beigebracht. Damit sei es dem Vertreter nicht gelungen, den Unrichtigkeitsnachweis in Bezug auf das nach Ermessen geschätzte Einkommen zu erbringen, zumal kein Nachweis über den behaupteten Anfangsbestand der Obligationen im Steuerjahr 2007 erbracht worden sei sowie Angaben zu den Erträgen aus den Obligationen weiterhin gänzlich fehlten. Die Ermessenstaxation sei folglich lediglich in betraglicher Hinsicht auf offensichtliche Unrichtigkeit hin zu überprüfen. Dazu führte das kantonale Steueramt aus, aus einer von den Pflichtigen eingereichten Exceltabelle gehe hervor, dass folgende Auszahlungen aus Obligationen stattgefunden hätten: 2009: EUR …, 2010: EUR …, 2011: EUR …, 2013: EUR …, 2015: EUR …, 2016: EUR …. Die 2009 und 2010 ausbezahlten Obligationen hätten nach Angaben der Pflichtigen eine Laufzeit von 20 Jahren gehabt. Gemäss der historischen Zinstabelle der D-Bank, welche auf dem Internet frei zugänglich sei, habe der jährliche Zinssatz dieser Obligationen 12 % betragen. Bei den nach 2010 ausbezahlten Obligationen werde angenommen, dass die Laufzeit nur 10 Jahre betragen habe. Bei diesen habe der jährliche Zinssatz gemäss historischer Zinstabelle 4,87 % (Auszahlung 2011), 3 % (Auszahlung 2013), 2,24 % (Auszahlung 2015) und 2,22 % (Auszahlung 2016) betragen. Ausgehend von diesen Daten sei von Wertschriftenerträgen auf den Obligationen in Höhe von Fr. … (EUR … umgerechnet zum jeweiligen Jahresmittelkurs) auszugehen. Da in der Nachsteuerverfügung lediglich geschätzte Vermögenserträge von rund Fr. … aufgerechnet worden seien, sei die Schätzung eher zu tief ausgefallen und damit nicht offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich. 4.3.2 In der Rekurs- und Beschwerdeantwort ergänzte das kantonale Steueramt, dass die Dienstabteilung Wertschriften des kantonalen Steueramts bei Auszahlungen aus Obligationen, welche vor Einführung des Euro und damals für eine Laufzeit von über 20 Jahren abgeschlossen wurden, grundsätzlich mindestens 70 % der Auszahlung als Ertrag aufrechne. Da den Pflichtigen gesamthaft ein Betrag von EUR … aus Obligationen ausbezahlt worden sei, wären ihnen grundsätzlich EUR … (70 % von EUR …) als Ertrag aus Obligationen aufzurechnen. 4.4 Vor Verwaltungsgericht bestreiten die Pflichtigen die Zulässigkeit der Ermessenseinschätzung bzw. Ermessensveranlagung, da die Auflagen des kantonalen Steueramts aufgrund der schwierigen ausländischen Bankverhältnisse gar nicht erfüllbar gewesen seien, weshalb sie keine Verfahrenspflicht verletzt hätten. Zudem machen sie geltend, der Bestand der ausländischen Vermögenswerte per 2007 sei richtig zu erfassen. Dieser habe EUR … betragen und setze sich aus dem Postkontostand von EUR … und den Obligationen in Höhe von EUR … zusammen. Ferner lasse sich die Vermögensvermehrung durch Erbschaften, Schenkungen und Lebensversicherungen erklären, was aus den vorgelegten Unterlagen hervorgehe. 4.5 Die Vorbringen der Pflichtigen erbringen weder den Unrichtigkeitsnachweis noch lassen sie die nach pflichtgemässem Ermessen getroffene Schätzung als willkürlich erscheinen: 4.5.1 Eine Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen setzt voraus, dass die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Dies muss jedoch nicht zwingend auf eine Verfahrenspflichtverletzung des Steuerpflichtigen zurückzuführen sein (vgl. § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG) Der Einwand der Pflichtigen, sie hätten die Auflagen des kantonalen Steueramts aufgrund der schwierigen ausländischen Bankverhältnisse gar nicht erfüllen können und somit keine Verfahrenspflichtverletzung begangen, ändert damit an der Rechtmässigkeit der Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nichts. Auch vor Verwaltungsgericht reichen die Pflichtigen zu den auf den Obligationen tatsächlich ausgerichteten Erträgen keine Belege ein. Wie nachfolgend in E. 4.5.2 aufgezeigt wird, vermögen die Vorbringen der Pflichtigen auch die zwischen 2007 und 2016 eingetretene Vermögenszunahme nicht zu erklären. Folglich besteht die Ungewissheit im Sachverhalt weiterhin, sodass die Voraussetzungen der Ermessenseinschätzung bzw. Ermessensveranlagung nicht entfallen und die vorgenommene Schätzung lediglich der Höhe nach zu überprüfen ist. 4.5.2 4.5.2.1 Wie sich aus dem Folgenden ergibt, ist auch die Höhe der vorgenommenen geschätzten Aufrechnungen nicht offensichtlich unrichtig: Das kantonale Steueramt hat zwischen 2007 und 2016 eine Vermögensvermehrung von Fr. … berechnet, wobei es hierfür die ausländischen Liegenschaften nicht berücksichtigte. Der per Ende 2016 herangezogene Vermögensstand von Fr. … kann der Steuererklärung der Pflichtigen entnommen werden und beinhaltet auch die im Rahmen der Selbstanzeige nachdeklarierten ausländischen Wertschriften von gesamthaft Fr. … (ausländisches Postkonto in Höhe von Fr. … und ausländische Obligationen in Höhe von Fr. …). Wie das kantonale Steueramt per Ende 2007 auf den Vermögensstand von Fr. … gekommen ist, ergibt sich nicht eindeutig aus den Akten. Das von den Pflichtigen deklarierte bewegliche Vermögen betrug gemäss Steuererklärung und Einschätzungsentscheid per Ende 2007 Fr. …. Es ist davon auszugehen, dass die Differenz von rund Fr. … auf die nicht deklarierten ausländischen Wertschriften zurückzuführen ist. 4.5.2.2 Die Pflichtigen rügen, der Vermögensstand per Ende 2007 sei nicht korrekt festgestellt worden. Der Bestand der ausländischen Vermögenswerte habe per Ende 2007 EUR … betragen und setze sich aus dem Postkontostand von EUR … und den Obligationen in Höhe von EUR … zusammen. Aus den Akten geht hervor, dass der Kontostand des ausländischen Postkontos per 17. Januar 2017 … betragen hat, weshalb von einem Vermögensstand per Ende 2007 von Fr. … (Fr. … zuzüglich Fr. … [EUR … zum Umrechnungskurs per 31. Dezember 2007]) auszugehen ist anstatt von Fr. …. Dass zu diesem Zeitpunkt schon EUR … in Obligationen investiert gewesen waren, lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen und erscheint vor dem Hintergrund, dass per Ende 2016 lediglich Obligationen im Umfang von Fr. … nachdeklariert wurden, auch unverhältnismässig. Dieser Wert wurde somit zu Recht nicht hinzugerechnet. Selbst unter Berücksichtigung der vorgenommenen Korrektur ist folglich noch von einer Vermögenszunahme von Fr. … auszugehen. 4.5.2.3 Dass sich die Vermögenszunahme durch Erbschaften, Schenkungen und Lebenversicherungen erklären lasse, wie die Pflichtigen vorbringen, ergibt sich nur in einem sehr geringen Umfang aus den Akten. Den Akten kann entnommen werden, dass dem ausländischen Postkonto am 27. Juni 2014 ein Betrag von EUR … und am 30. Juni 2014 ein solcher von EUR … gutgeschrieben wurde. Gemäss Angaben der Pflichtigen soll es sich bei beiden Beträgen um Auszahlungen aus Lebensversicherungen handeln. Andere Auszahlungen aus Lebensversicherungen machen die Pflichtigen nicht geltend. Gesamthaft beläuft sich der aus Lebensversicherungen ausbezahlte Betrag somit auf rund EUR …. In Bezug auf die Erbschaften machen die Pflichtigen vor Verwaltungsgericht geltend, die Pflichtige habe von ihrer am 28. Juni 2013 verstorbenen Mutter EUR … und von ihrem am 29. November 2013 verstorbenen Vater EUR … geerbt. Eine weitere Erbschaft von EUR …, eine Erbschaftsaufteilung von EUR … sowie eine Restauszahlung von knapp EUR … seien gemacht worden. Aus dem Akten bzw. aus dem Kontoauszug des ausländischen Postkontos ergibt sich einzig die Gutschrift über EUR … am 15. April 2017. Diese hat für den Vermögensstandsvergleich unberücksichtigt zu bleiben, da der Betrag erst 2017 ausbezahlt wurde. Die restlichen Erbschaften sind nicht nachgewiesen. Auch der Umstand, dass die Pflichtigen auch ausländische Liegenschaften geschenkt bzw. geerbt haben, muss nicht berücksichtigt werden, da die ausländischen Liegenschaften im Vermögensstandsvergleich nicht berücksichtigt wurden. Die Vermögenszunahme von Fr. … ist damit nur im Umfang von rund EUR … auf Auszahlungen aus Lebensversicherungen zurückzuführen. Damit ist das Vermögen der Pflichtigen auch ohne Berücksichtigung der Auszahlungen aus Lebensversicherungen zwischen 2007 und 2016 durchschnittlich pro Jahr mindestens um Fr. … angestiegen. 4.5.2.4 Dass dieser Anstieg alleine mit den deklarierten Erträgen nicht erzielbar gewesen war, hat das kantonale Steueramt in seiner Einkommensdefizitberechnung gezeigt. Von den in den Steuerjahren 2007 bis 2016 deklarierten Einkünften hat es den Lebensaufwand (Mietzins geschätzt, Existenzminimum gemäss Obergericht, Beiträge an Säule 3a gemäss Steuererklärung, Steuern, Versicherungsbeiträge gemäss Steuererklärung, Handy/Telefon und Ferien geschätzt) sowie die im Vergleich zum Vorjahr deklarierte Vermögenszunahme abgezogen, woraus fehlende Einkünfte im Umfang von Fr. … resultierten. Die Pflichtigen reichten im Einspracheverfahren eine ähnliche Berechnung ein, in welcher sie für die Jahre 2007 bis 2016 einen Einkommensüberschuss von Fr. … (von 2007 bis 2017: Fr. …) ausweisen. Diese Aufstellung berücksichtigt jedoch die Vermögenszunahme nicht. Unter Berücksichtigung der Vermögenszunahme von rund Fr. … resultieren sogar fehlende Einkünfte im Umfang von rund Fr. …. Diese Berechnung zeigt, dass die vom kantonalen Steueramt für die Steuerjahre 2007 bis 2015 gesamthaft aufgerechneten geschätzten Einkünfte von Fr. … oder jährlich rund Fr. … nicht willkürlich sind. Damit sind die seitens des Steueramts festgesetzten Nachsteuern auch der Höhe nach zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung von Rekurs und Beschwerde. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Rekurrenten bzw. Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit §§ 152 und 162 Abs. 3 StG sowie Art. 64 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Umtriebsentschädigung ist auch dem kantonalen Steueramt nicht zuzusprechen, da nicht ersichtlich ist, inwieweit ihm durch das vorliegende Verfahren besondere Umtriebe entstanden sind. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Der Rekurs im Verfahren SR.2020.00009 betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2007 bis 2015) wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde im Verfahren SR.2020.00010 betreffend Nachsteuern (direkte Bundessteuer 2007 bis 2015) wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr
im Verfahren SR.2020.00009 wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2020.00010 wird festgesetzt auf Fr. 1'300.--; die
übrigen Kosten betragen: 5. Die Gerichtskosten werden den Rekurrenten bzw. den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 6. Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen werden nicht zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |