{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-10-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2020-00009_2020-10-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220678&W10_KEY=13823208&nTrefferzeile=51&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b7ea45106361964fc7e6dc72163fc4e0"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SR.2020.00009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.10.2020  SR.2020.00009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.10.2020  SR.2020.00009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.10.2020  SR.2020.00009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern\r(Staats- und Gemeindesteuern 2007-2016)\r(straflose Selbstanzeige) | Aufrechnung von nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen gesch\u00e4tzten Eink\u00fcnften aufgrund unerkl\u00e4rlicher Verm\u00f6gensvermehrung im Nachsteuerverfahren [Die Pflichtigen deklarierten mit einer Selbstanzeige bis anhin nicht deklarierte ausl\u00e4ndische Verm\u00f6genswerte nach. Weil die Verm\u00f6genszunahme von 2007 bis 2016 von Fr. ... mit den deklarierten Eink\u00fcnften nicht nachvollziehbar war, rechnete das kantonale Steueramt j\u00e4hrlich steuerbare Eink\u00fcnfte von rund Fr. ... nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen auf.] Steuerpflichtige m\u00fcssen auch im Nachsteuerverfahren alles tun, um eine vollst\u00e4ndige und richtige Einsch\u00e4tzung zu erm\u00f6glichen (E. 3.1). Eine Einsch\u00e4tzung bzw. Veranlagung nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen kann der Steuerpflichtige auch im Nachsteuerverfahren nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (E. 3.2). Der Steuerpflichtige kann die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung grunds\u00e4tzlich auf zwei Arten nachweisen: Er kann den wirklichen Sachverhalt dartun und beweisen, womit die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung entfallen, weil die Steuerfaktoren einwandfrei ermittelt werden k\u00f6nnen. Ist ihm dies nicht m\u00f6glich, so bleibt es zwar bei einer Ermessenseinsch\u00e4tzung, doch steht ihm noch der Nachweis offen, dass die getroffene Sch\u00e4tzung offensichtlich zu hoch ausgefallen ist (E. 3.3). Die Vorbringen der Pflichtigen erbringen weder den Unrichtigkeitsnachweis noch lassen sie die nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen getroffene Sch\u00e4tzung als willk\u00fcrlich erscheinen (E. 4.5).  Abweisung von Rekurs und Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:31:35", "Checksum": "d96e9112062581bcc69cfe8ccb89a597"}