{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2020-00027_2021-01-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220941&W10_KEY=13823204&nTrefferzeile=50&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fdf70e220332e215afa80021d62ae939"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SR.2020.00027"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.01.2021  SR.2020.00027"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.01.2021  SR.2020.00027"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.01.2021  SR.2020.00027"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern \r(Staats- und Gemeindesteuern 2009-2013) | Nachsteuerverfahren wegen nicht deklarierter Unterhaltsleistungen (direkt an die Privatschule bezahlte Schulgelder). [Die Pflichtige lebt seit 2008 von ihrem Ehemann, mit dem sie drei Kinder hat, getrennt. Gem\u00e4ss Eheschutzverf\u00fcgung verpflichtete sich der Ehemann, u.a. f\u00fcr die Privatschulkosten der Kinder aufzukommen. Die Pflichtige deklarierte in ihren Steuererkl\u00e4rungen 2009 bis 2013 die direkt vom Ehemann an die Privatschule bezahlten Geb\u00fchren nicht als Unterhaltsleistungen.] Nach \u00a7 23 lit. f StG bzw. Art. 23 lit. f DBG sind Unterhaltsbeitr\u00e4ge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tats\u00e4chlicher Trennung f\u00fcr sich erh\u00e4lt, sowie Unterhaltsbeitr\u00e4ge, die ein Elternteil f\u00fcr die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erh\u00e4lt, steuerbar. Im Gegenzug legt \u00a7 31 lit. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG fest, dass die Unterhaltsbeitr\u00e4ge an den geschiedenen, gerichtlich oder tats\u00e4chlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeitr\u00e4ge an einen Elternteil f\u00fcr die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erf\u00fcllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterst\u00fctzungspflichten, von den Eink\u00fcnften abgezogen werden (E. 2.2.1). Die Unterhaltsbeitr\u00e4ge sind unabh\u00e4ngig davon steuerbar, ob sie als wiederkehrende Leistungen (eigentliche Unterhaltsbeitr\u00e4ge), durch indirekte Zahlungen (\u00dcbernahme von Miet- oder Schuldzinsen, Krankenkassenpr\u00e4mien, Steuern, Schulgeldern etc.) oder mittels Naturalleistungen erfolgen (E. 2.2.3). Im Entscheid 2C_1008/2013 vom 6. Juni 2014 hat das Bundesgericht die vorliegend strittige Frage \u2013 ob vom getrennt lebenden Ehepartner direkt an die Schule bezahlte Schulgelder unter Art. 23 lit. f DBG fallen \u2013 bejaht. Gr\u00fcnde, weshalb vorliegend von dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen w\u00e4re, sind nicht ersichtlich (E. 3.1.2). Die Bezahlung von Schulgeldern durch einen Ehegatten erfolgt in Erf\u00fcllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht und damit nichtfreiwillig. Dass sich die Ehegatten entschieden haben, ihre Kinder durch eine Privatschule unterrichten zu lassen, f\u00fchrt nicht dazu, dass die Differenz zu den Kosten einer staatlichen Schule eine freiwillige Leistung des bezahlenden Ehemanns darstellt (E. 3.3.2). Abweisung des Eventualantrags des kantonalen Steueramts auf Verb\u00f6serung (reformatio in peius) (E. 4). \rAbweisung von Rekurs und Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:22:35", "Checksum": "0d9519c506a2b9bb7a607235d08c4081"}