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SR.2020.00032
Urteil
der 2. Kammer
vom 5. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A AG, vertreten durch B AG, Rekurrentin
und
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das Kantonale Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, Rekursgegner und Beschwerdegegnerin,
betreffend Nachsteuer hat sich ergeben: I. A. Für die Steuerperioden 2003 bis 2006 wurde die A AG (nachfolgend: die Pflichtige) mit Sitz in Zürich durch das kantonale Steueramt nach Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt, da sie für die genannten Steuerperioden keine Steuererklärungen einreichte. Die Einschätzungen bzw. Veranlagungen erfolgten mit einem steuerbaren Ertrag von Fr. … (2003) bzw. Fr. … (2004 und 2005) bei einem steuerbaren Kapital von Fr. …. B. Aufgrund einer Meldung der Stadt Zürich vom 10. April 2008, wonach die Pflichtige 2005 eine Provision von Fr. … ausbezahlt erhalten habe, ergab sich der Verdacht auf eine Unterbesteuerung der Pflichtigen. Das kantonale Steueramt Zürich eröffnete mit Schreiben vom 29. Juni 2009 hierzu ein Nach- und Strafsteuerverfahren. Vom 26. bis 29. Januar 2010 fand eine Buchprüfung betr. die Geschäftsjahre 2003 bis 2006 im Nachsteuerverfahren statt, bezüglich der Geschäftsjahre 2007 und 2008 im offenen Veranlagungsverfahren. Die Revisorin schlug aufgrund ihrer Prüfungen folgende Einschätzungen bzw. Veranlagungen vor: Steuerjahr Staats- und Gemeindesteuer direkte Bundessteuer
Am 15. September 2011 leistete die Pflichtige eine ausführliche Stellungnahme zum Resultat der Buchprüfung. In der Folge ruhte die Behandlung des Geschäfts beim kantonalen Steueramt für mehr als acht Jahre. Am 12. November 2019 forderte das kantonale Steueramt die Pflichtige erneut zur Stellungnahme zu den im Sinn der Ausführungen der Pflichtigen vom 15. September 2011 angepassten Nachsteuergrundlagen auf. Die gesetzte Frist verlief unbenützt. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 stellte das kantonale Steueramt zunächst das eröffnete Bussenverfahren und (wegen Verjährung) das Nachsteuerverfahren betr. das Steuerjahr 2003 ein. Sodann verfügte es eine Nachsteuer von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. von Fr. … (direkte Bundesteuer). Dabei ging es von folgenden Grundlagen aus: Steuerjahr Staats- und Gemeindesteuer direkte Bundessteuer
Dabei übernahm das kantonale Steueramt offenbar sämtliche Ausführungen der Pflichtigen in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2011 gemäss der in die Zusammenstellung der Nachsteuergrundlagen eingefügten Bemerkung und berücksichtigte zusätzlich die in den jeweiligen Steuerjahren zu passivierenden Nachsteuern. Der Verfügung selbst ist weder eine Darstellung des Sachverhalts noch eine (steuer-)rechtliche Subsumtion zu entnehmen. Sie verweist einzig auf die ''beiliegenden Nachsteuergrundlagen und Nachsteuerberechnungen'', welche sich abgesehen von wenigen erläuternden Kurzkommentaren auf die rechnerische Umsetzung der vorgenommenen Aufrechnungen beschränkt. C. Hiergegen liess die Pflichtige am 20. Januar 2019 Einsprache erheben und machte insbesondere geltend, dass den heutigen Organen der Pflichtigen weder das Verfahren an sich noch die Akten bekannt gewesen seien, weswegen sich die Interessenwahrung als sehr schwierig erweise. Hinzu komme, dass im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den ehemaligen Verwaltungsrat der Pflichtigen Akten beschlagnahmt worden seien und für die Pflichtige nicht verfügbar seien. Es sei daher den heutigen Organen der Pflichtigen nicht möglich, ''die Begründetheit der Steuerforderung nachzuprüfen''. Vielmehr sei der Pflichtigen Akteneinsicht und die Möglichkeit zur Ergänzung der Einsprache zu gewähren. Am 6. Oktober 2020 bestätigte das kantonale Steueramt den Eingang der Einsprache, eröffnete die Möglichkeit zur Akteneinsicht und setzte Frist zur Ergänzung der Einsprache bis 30. Oktober 2020. Die Akteneinsicht fand am 12. Oktober 2020 statt. Eine Ergänzung der Einsprache erfolgte innert Frist jedoch nicht. Am 3. November 2020 hiess das kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut, indem es wegen Eintritts der Verjährung das Nachsteuerverfahren betr. die Steuerperiode 2004 einstellte. Im Übrigen wies es die Einsprache ab. Dies führte neu zu Nachsteuern (samt Zins) von Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuern bzw. von Fr. … für die direkte Bundessteuer. Auch die Verfügung im Einspracheverfahren enthält keine Darstellung des Sachverhalts oder der vorgenommenen rechtlichen Subsumtion. Sie enthält einzig den Hinweis, die Nachsteuergrundlagen seien nochmals geprüft und als korrekt befunden worden, weswegen ''ohne Präjudiz für die einzelnen Positionen der Aufrechnungen oder nachfolgende Steuerperioden, an den Nachsteuergrundlagen des Entscheids vom 5. Dezember 2019'' festgehalten werde. II. Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 10. Dezember 2020 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen beantragen, der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 3. November 2020 sei hinsichtlich der Steuerperioden 2005 und 2006 aufzuheben und die entsprechenden Nachsteuerverfahren seien einzustellen, eventualiter sei das Nachsteuerverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sodann sei dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine der Pflichtigen auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet. Mit Rekurs- bzw. Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2021 beantragte das kantonale Steueramt die teilweise Gutheissung der Rechtsmittel der Pflichtigen. Demnach sei das Nachsteuerverfahren zufolge ''Zeitablaufs'' für die Steuerperiode 2005 einzustellen, im Übrigen seien die Rechtsmittel abzuweisen und die Nachsteuer (inkl. Zins) auf Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer) festzusetzen. In Ausübung ihres Replikrechts hielt die Pflichtige am 31. März 2021 zunächst an ihren Anträgen fest und beantragte zudem die Sistierung des Verfahrens ''bis zum Entscheid in der durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen C et al. geführten Strafuntersuchung''. Zur Begründung des Sistierungsantrags wies die Pflichtige darauf hin, dass Gegenstand der Strafuntersuchung unter anderem Steuerbetrug, Urkundenfälschung (Bilanzschönigung) durch den ehemaligen Verwaltungsrat der Pflichtigen sei. Aus der Strafuntersuchung und insbesondere aus einem zu erstellenden Gutachten über die Buchführung der Pflichtigen betr. das Kalenderjahr 2006 könnten sich neue Erkenntnisse ergeben. Es folgten keine weiteren Eingaben. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Rekursverfahren SR.2020.00032 (Nachsteuern, Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2006) und das Beschwerdeverfahren SR.2020.00033 (Nachsteuern, direkte Bundessteuer 2005 bis 2006) betreffen dieselbe Pflichtige und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2020 zu Recht vereinigt wurden. 1.2 Rekurs und Beschwerde im Nachsteuerverfahren sind ordentliche und suspensive Rechtsmittel, weshalb ihnen von Gesetzes wegen ohne Parteiantrag aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 153 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG] in Verbindung mit Art. 140 DBG, vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 140 DBG N. 1; § 162 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] in Verbindung mit § 147 StG, Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 147 N. 2 und 3). Auf das Gesuch der Pflichtigen um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht weiter einzugehen. Dies ist ebenfalls in der Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2020 zu Recht bereits festgestellt worden. 2. 2.1 Die Pflichtigen beantragen die Sistierung des Verfahrens bis zu einem Entscheid der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, welche ein Steuerbetrugsverfahren u. a. gegen den vormaligen Verwaltungsrat der Pflichtigen, C, führt. Gegenstand des Strafverfahrens seien Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit der Bilanzerstellung auch des Jahres 2006. 2.2 Das Gericht hat das aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliessende Gebot der beförderlichen Prozesserledigung zu beachten (VGr, 2. Mai 2001, SR.2000.00029, E. 1). Einen gesetzlichen Anspruch auf Sistierung sieht weder die Steuergesetzgebung der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder des Kantons Zürich noch das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich vor. Inwieweit sich im Strafverfahren auch durch Erstellung eines Gutachtens über die Bücher der Rekurrentin für das Steuerjahr 2006 Erkenntnisse ergeben können, welche über diejenigen des Revisionsberichts hinausgehen, ist zurzeit nicht ersichtlich. Die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Steuerjahre 2005 und 2006 sind durch den Revisionsbericht im Detail untersucht und für die Belange des Nachsteuerverfahrens mit entsprechenden Ausführungen der steueramtlichen Revision korrigiert worden. Ob (auch) im Strafverfahren festgestellt wird, dass die vorliegenden Bilanzen und Erfolgsrechnungen handelsrechtswidrig erstellt sind, hat daher keine selbständige Bedeutung für die Nachsteuererhebung. Ebenso wenig ist ersichtlich, weswegen eine allenfalls vorzunehmende Berichtigung der gegebenenfalls im Strafverfahren festgestellten Handelsrechtswidrigkeit der Bilanzen oder Erfolgsrechnungen durch die Organe der Pflichtigen für die Belange des Nachsteuerverfahrens von Bedeutung und deswegen abzuwarten wäre. Das öffentliche Interesse an der periodenbezogenen und damit ökonomischen Erhebung der Steuern wie auch das Beschleunigungsgebot fällt vorliegend schwerer ins Gewicht als das Interesse der Pflichtigen an der Sistierung des Verfahrens. Dementsprechend ist der Sistierungsantrag der Pflichtigen abzuweisen. 3. Das Recht auf die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Taxation zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Taxation unvollständig geblieben ist. Das Recht auf die Festsetzung einer Nachsteuer erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht (§ 161 StG bzw. Art. 152 DBG). Damit ist bezüglich der Steuerperiode 2005 das Recht zur Festsetzung einer Nachsteuer am 31. Dezember 2020 erloschen und die entsprechenden Steuerforderungen sind untergegangen. Dies ist im Dispositiv des Entscheids festzustellen. 4. 4.1 Die Pflichtigen rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Einspracheentscheid und die einzelnen Aufrechnungspositionen nicht weiter begründet, wodurch ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Rüge der Gehörsverletzung vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1; BGE 117 Ia 5 E. 1a; VGr, 4. Dezember 2019, SB.2019.00087, E. 2.2). Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Dazu gehört unter anderem auch die gehörige Begründung des Entscheids (BGE 143 III 54 E. 5.2; BGE 143 IV 40). Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsachen an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Bei Einspracheentscheiden muss aus der Begründung ersichtlich sein, gestützt auf welche tatsächlichen Feststellungen und aus welchen rechtlichen Erwägungen die Behörde ihren Entscheid getroffen hat (so schon RB 1984 Nr. 51 = StE 1984 B 101.9 Nr. 1). Nicht notwendig ist hingegen, dass die Begründung eine Auseinandersetzung mit allen Parteierörterungen enthält; es genügt, wenn sich aus den Erwägungen die Unerheblichkeit oder Unrichtigkeit des Vorbringens mittelbar ergibt und die Begründung sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt. Bei Einspracheentscheiden hat die Begründung im Entscheid selbst enthalten zu sein (Richner et al., a.a.O., § 142 StG N. 10 und 11 mit Verweis auf RB 1968 Nr. 24). 4.3 Die Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich möglich, wenn die Überprüfungsbefugnis (Kognition) der Rechtsmittelbehörde gegenüber der Vorinstanz nicht eingeschränkt ist und dem Betroffenen kein Nachteil erwächst (BGE 126 I 68 E. 2; 125 I 209 E. 9). Ausgeschlossen ist eine Heilung aber dann, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung handelt (BGE 129 I 129 E. 2.2.3; 126 I 68 E. 2). In der fehlenden Begründung eines Einspracheentscheids ist eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen, welche regelmässig zu einer Rückweisung führt (Richner et. al., a.a.O., § 142 N 12). 5. 5.1 Dem Bericht über die Buchprüfung vom 1. Dezember 2010 ist zu entnehmen, dass diese vom 26.1.–29.1.2010 sowie am 3.2. und 4.2.2010 in den Räumen der Treuhänderin der Pflichtigen stattgefunden hat. Bezüglich des in diesem Verfahren – zufolge Verjährung der übrigen im Nachsteuerverfahren untersuchten Steuerjahre – einzig noch interessierenden Steuerjahrs 2006 schlägt die Revisorin eine Korrektur des steuerbaren Reingewinns von Fr. …. auf Fr. … vor. Diese Korrektur bzw. die entsprechenden Aufrechnungen setzen sich aus verdeckten Gewinnausschüttungen an den damaligen Aktionär C sowie Veränderungen der als Ertrag besteuerten stillen Reserven zusammen. Allein aufgrund von nicht geklärten Abschreibungen von Debitoren und Guthaben sowie ungeklärten Dienstleistungserträgen wurden Fr. … aufgerechnet. 5.2 Hierzu liess sich der Rechtsvertreter der Pflichtigen am 15. September 2011 vernehmen: Dabei führte er einleitend aus, diese Eingabe sei eine erste Stellungnahme, wobei er sich die Möglichkeit offenhalten wolle, zu verbleibenden Positionen noch ergänzend Stellung zu nehmen. Die materielle Stellungnahme zu den einzelnen Aufrechnungen des Revisionsberichts ist den als Beilagen zur Eingabe vom 15. September 2011 eingereichten Unterlagen zu entnehmen: Die Pflichtige schlägt eine Senkung der Aufrechnung des steuerbaren Gewinns auf noch Fr. … vor und die zusätzliche Berücksichtigung einer Steuerrückstellung von Fr. …, was zu einem steuerbaren Gewinn von Fr. … führt. Die genannten Beilagen enthalten im wesentlichen Auszüge aus der Buchhaltung der Pflichtigen und Rechnungskopien, welche einzelne buchhalterische Vorgänge dokumentieren. Eine weitere, die umstrittenen Geschäftsvorfälle nachvollziehbar erläuternde Stellungnahme unterblieb. 5.3 Die Verfügung des kantonalen Steueramts vom 29. Juni 2009 betr. Nachsteuer und Steuerhinterziehung enthält betr. der hier einzig zu behandelnden Nachsteuer den Text von § 160 Abs. 1 StG bzw. Art. 151 DBG und den Hinweis, dass keine Einwendungen seitens der Steuerpflichtigen gegen die Nachsteuergrundlagen und die Nachsteuerberechnung erhoben worden seien. Die Verfügung selbst weist damit weder die tatsächlichen Feststellungen aus, noch nimmt sie eine nachvollziehbare rechtliche Subsumtion vor. 5.4 In der Einsprache vom 20. Januar 2019 erhebt die Pflichtige einerseits die Einrede der Verjährung, weist auf den Zeitablauf zwischen Untersuchung und Erlass der Nachsteuerverfügung hin und führt aus, dass es ihr wegen des pendenten Strafverfahrens und eines Wechsels im Verwaltungsrat nicht möglich sei, die Begründetheit der Aufrechnungen nachzuprüfen. Eine Frist zur Ergänzung der Einsprache verlief ungenutzt. Die Einspracheverfügung vom 3. November 2020 nimmt im Resultat einzig die Einrede der Verjährung auf und heisst das Begehren betr. die Steuerperiode 2004 gut. Im Übrigen enthält auch diese Verfügung keine Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse oder eine rechtliche Subsumtion. 5.5 Erst in der Rekurs- bzw. Beschwerdeantwort durch das kantonale Steueramt an das Verwaltungsgericht vom 24. Februar 2021 erfolgt eine rudimentäre Begründung der vorgenommenen Aufrechnungen: Das kantonale Steueramt verweist einerseits auf den Revisionsbericht und im Übrigen vollumfänglich auf die als ''grobe Bereinigung'' der Sachlage bezeichnete Eingabe des vormaligen Vertreters der Pflichtigen vom 15. September 2011. Eine eigene Darstellung des Sachverhalts, der rechtlichen Grundlagen und eine Subsumtion fehlen auch hier. Ebenso wenig ist ersichtlich oder offengelegt, wie das kantonale Steueramt die in der Eingabe der Pflichtigen vom 15. September 2011 enthaltenen Lösungsvorschläge ''geprüft und unverändert akzeptiert hat''. Der Vorgang ist mangels entsprechender Ausführungen aktenmässig nicht erstellt und nicht nachvollziehbar. 5.6 Die geltende Offizialmaxime verlangt, dass die Veranlagungsbehörde die gesetzmässige Veranlagung ohne Bindung an die Anträge der Verfahrensbeteiligten zu treffen hat (vgl. VGr, 20. April 2011, SB.2010.00123, E. 2.2). Auch wenn das kantonale Steueramt grundsätzlich auf die Darstellung der Pflichtigen im Verfahren abstellen darf, ist die steuerliche Einschätzung bekanntlich nicht in der freien Disposition der Steuerpflichtigen oder des Steueramts. Die Ausgangsverfügung und die Einspracheverfügung sind vom kantonalen Steueramt so zu begründen, dass die Pflichtige und die Rechtsmittelinstanzen diese überprüfen können. In diesem Sinn reicht es eben gerade nicht aus, auf heute von der Pflichtigen bestrittene, vor rund 10 Jahren gemachte Zugeständnisse abzustellen, welche den Charakter eines Vergleichsvorschlags erwecken und offensichtlich als Diskussionsgrundlage für das weitere Verfahren gedacht sind. Eine rechtsgenügende Begründung der staatlichen Anordnung kann sich nicht auf einen blossen Verweis auf den Revisionsbericht und weitere, heute bestrittene Ausführungen der Pflichtigen zum Sachverhalt beschränken. Vielmehr erfordert das rechtliche Gehör eine – auf die Verhältnisse des Einzelfalls abgestimmte – Darstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, der rechtlichen Grundlagen und der im Lichte dieser Grundlagen vorgenommenen rechtlichen Subsumtion, ansonsten dem Steuerpflichtigen eine sachgerechte Anfechtung verwehrt ist. An einer derartigen rechtsgenügenden Begründung der angefochtenen Verfügung mangelt es im vorliegenden Verfahren wie dargelegt schon im Ansatz. Der Verfahrensmangel wiegt schwer und lässt sich im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht heilen (vgl. E. 3.2 vorstehend), zumal das Verwaltungsgericht in Nachsteuerfällen als erste und einzige gerichtliche Instanz amtet und mit einer Heilung durch das Gericht auch ein schwerwiegender Instanzenverlust einhergehen würde. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Rechtsmittel. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur (allfälligen) weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei hat das kantonale Steueramt im zweiten Rechtsgang eine den Anforderungen an das rechtliche Gehör entsprechend begründete Verfügung zu erlassen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Rekurs- bzw. Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 und Art. 153 Abs. 3 DBG) und hat dieser der Rekurrentin und Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 und Art. 153 Abs. 3 DBG). Angesichts des Umstands, dass sich das Verfahren vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs beschränkte und sich auch die Pflichtige nur marginal darüber hinaus äusserte, sind die Gerichtsgebühr und die Parteientschädigung angemessen zu reduzieren. 7. Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Der Rekurs betr. Nachsteuer (Staats- und Gemeindesteuern 2005 und 2006) SR.2020.00032 wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Einspracheverfügung vom 3. November 2020 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Recht zur Festsetzung einer Nachsteuer für die Steuerperiode 2005 erloschen und die Steuerforderung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2005 untergegangen ist. Im Übrigen wird die Sache zur allfälligen weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde betr. Nachsteuer (direkte Bundessteuer 2005 und 2006) SR.2020.00033 wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Einspracheverfügung vom 3. November 2020 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Recht zur Festsetzung einer Nachsteuer für die Steuerperiode 2005 erloschen und die Steuerforderung betreffend die direkte Bundessteuer 2005 untergegangen ist. Im Übrigen wird die Sache zur allfälligen weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2020.00032 wird festgesetzt auf 4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2020.00033 wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten im Verfahren SR.2020.00032 werden dem Rekursgegner auferlegt. 6. Die Gerichtskosten im Verfahren SR.2020.00033 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 7. Das kantonale Steueramt wird verpflichtet, der Rekurrentin und Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inkl.) zu bezahlen. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 9. Mitteilung an … |