{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-02-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2021-00004_2022-02-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222102&W10_KEY=13823157&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b5619f4a81c04057a4932fbf676b2195"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SR.2021.00004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.02.2022  SR.2021.00004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.02.2022  SR.2021.00004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.02.2022  SR.2021.00004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern\r(Staats- und Gemeindesteuern 2009 - 2016) | Antragsgem\u00e4ss Aufhebung der Steuerbefreiung einer mittels GmbH gef\u00fchrten Privatschule, Nachsteuerverfahren bei den Anteilseignern wegen zu tiefem Steuerwert der GmbH-Anteile. Die Steuerbefreiung der GmbH ist vom kantonalen Steueramt ex tunc aufgehoben worden. Dies hat auf Ebene der Gesellschaft zur Nachbesteuerung s\u00e4mtlicher noch nicht verj\u00e4hrten Steuerjahre gef\u00fchrt. Da die Aufhebung der Steuerbefreiung \u00abr\u00fcckwirkend ab Gr\u00fcndung\u00bb verf\u00fcgt wurde, ist diesem Umstand auch auf der Ebene der Anteilseigner entsprechend Rechnung zu tragen. Nur schon aus diesen Gr\u00fcnden rechtfertigt es sich, die Gesellschaftsanteile ab Anbeginn der Nachsteuerperiode bei den Pflichtigen der Verm\u00f6genssteuer zu unterstellen (E. 2.2.3). Hinzu kommt, dass der Antrag auf Aufhebung der Steuerbefreiung deshalb gestellt worden ist, weil die Pflichtigen die Anteile ver\u00e4ussern wollten. Damit einher ging naturgem\u00e4ss ihre Absicht, die w\u00e4hrend der Periode der Steuerbefreiung in der Gesellschaft erwirtschafteten und in ihr thesaurierten Verm\u00f6genswerte zu realisieren. So haben sie nach der Aufhebung eine Substanzdividende von Fr. X an sich ausgesch\u00fcttet. Da bei dieser Vorgehensweise die w\u00e4hrend der Steuerbefreiung erzielten Verm\u00f6genswerte eben gerade nicht mehr der steuerbefreiten Zweckbestimmung verhaftet bleiben sollten, ist eine zentrale Voraussetzung zur Gew\u00e4hrung der Steuerbefreiung nachtr\u00e4glich weggefallen, was eine neue Tatsache darstellt (E. 2.2.4).  Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:31:03", "Checksum": "0f11522c034e117f2b8f1a628d56b532"}