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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SR.2021.00007
SR.2021.00008
Urteil
der Einzelrichterin
vom 15. September 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,
Gerichtsschreiberin
Corinna Bigler.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1
Rekurrierende
und
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Rekursgegner
und
Beschwerdegegner,
betreffend
Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2015 sowie
Direkte
Bundessteuer 2015),
hat sich ergeben:
I.
A. A, geb. 1959 (nachfolgend: der Pflichtige),
tätigte am 5. Mai 2015 einen Einkauf in die berufliche Vorsorge bei der Pensionskasse C
(nachfolgend: Pensionskasse) in Höhe von Fr. … und machte diesen in seiner
Steuererklärung 2015 steuermindernd geltend. Am 26. Januar 2018 bezog er
von der Pensionskasse eine Kapitalleistung in Höhe von Fr. .... Am 9. Mai
2018 stellte das kantonalen Steueramt dem Pflichtigen berichtigte
Einschätzungsentscheide für die Steuerperiode 2015 für die Staats- und
Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer zu. Dabei rechnete es den Einkauf
in der Höhe der innerhalb der Sperrfrist bezogenen Kapitalleistung von Fr. …
aufgrund Verletzung der Sperrfrist gemäss Art. 79b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) auf und liess den Abzug
noch im Umfang von Fr. ... zu. Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 erhoben
der Pflichtige und seine Ehefrau, B, geb. 1958 (nachfolgend: die Pflichtige),
dagegen Einsprache. Diese hiess das kantonale Steueramt aus formalen Gründen
gut und überwies das Verfahren am 25. Juli 2018 an die Dienstabteilung
Spezialdienste zur Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens.
B. Daraufhin eröffnete das
kantonale Steueramt am 4. Januar 2021 je ein Nachsteuerverfahren für die
Staats- und Gemeindesteuern 2015 und die direkte Bundessteuer 2015 und gewährte
den Pflichtigen das rechtliche Gehör. In ihrer E-Mail vom 5. Januar 2021
hinterfragten die Pflichtigen den Nutzen des rechtlichen Gehörs, weil das kantonale
Steueramt an der Objektivierung der Sperrfirst festhalte und damit die Umstände
des Einzelfalls nicht beachte. Weiter beantragten sie die Zinsberechnung sei zu
korrigieren. Im Weiteren verlangten sie einen Einzahlungsschein, um den
ausstehenden Steuerbetrag, ohne Anerkennung der Steuerschuld, bezahlen zu
können. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 setzte das kantonale Steueramt
die Nachsteuern (samt Zins) bei den Staats- und Gemeindesteuern auf Fr. …
und jene bei der direkten Bundessteuer auf Fr. … fest. Die dagegen
erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Verfügung vom 15. April
2021 ab.
II.
Mit Rekurs bzw.
Beschwerde vom 19. Mai 2021 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht
beantragen, der Steuerabzug von Fr. 55'977.- im Jahr 2015 sei zuzulassen
und das Nachsteuerverfahren sei einzustellen. Eventualiter sei der Abzug im
Umfang von Fr. ... zuzulassen und die Bemessungsgrundlage im
Nachsteuerverfahren für das Jahr 2015 auf Fr. ... festzusetzen. Alles
unter Kostenfolgen für das kantonale Steueramt.
Mit
Präsidialverfügung vom 20. Mai 2021 vereinigte der Abteilungspräsident die Verfahren SR.2021.00007
(Nachsteuern, Staats- und Gemeindesteuern 2015) und SR.2021.00008 (Nachsteuern,
direkte Bundessteuer 2015).
Innert erstreckter Frist
beantragte das kantonale Steueramt mit Rekurs- bzw. Beschwerdeantwort vom 14. Juli
2021, die Begehren der Rekurrenten bzw. der Beschwerdeführer seien abzuweisen
und die Einspracheverfügung Nr. 2021/20.0563 II vom 15. April 2021
sei unter Kostenfolge vollumfänglich zu bestätigen. In ihrer Replik vom 3. August
2021 nahmen die Pflichtigen zu den Ausführungen in der Beschwerdeantwort
Stellung. Es folgten keine weiteren Eingaben.
Die Eidgenössische
Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Rekursverfahren
SR.2021.00007 (Nachsteuern, Staats- und Gemeindesteuern 2015) und das
Beschwerdeverfahren SR.2021.00008 (Nachsteuern, direkte Bundessteuer 2015)
betreffen dieselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie
mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2021 zu Recht vereinigt wurden.
2.
2.1 Nach § 31
Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 33
Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990 (DBG) werden von den Einkünften die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement
geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgezogen.
2.2 Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus
resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in
Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden (Art. 79b Abs. 3 Satz 1
BVG).
2.3 Ergibt
sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht
bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder
unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die
Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 StG bzw. Art. 151 DBG
die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1).
Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in
seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die
Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden,
selbst wenn die Bewertung ungenügend war (Abs. 2).
3.
3.1 Der Pflichtige macht im Wesentlichen geltend, dass der
Vorsorgeplan der Pensionskasse seines ehemaligen Arbeitgebers einen
Pensionsplan und einen Kapitalplan vorsehen würde. Im Pensionsplan sei zum
Zeitpunkt der Pensionierung das vorhandene Altersguthaben voll oder teilweise
als Kapital zu beziehen. Im Kapitalplan hingegen würden die Leistungen
ausschliesslich in Form von Kapital ausgerichtet werden. Die beiden Pläne
würden strikt getrennt geführt und es bestehe kein Konnex zwischen dem Einkauf
in den Pensionsplan und dem Kapitalbezug aus dem Kapitalplan. Die
Beschwerdegegnerin würde den klaren Wortsinn von Art. 79b Abs. 3 BVG
missachten, was dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspräche und zu einer
nicht sachgerechten Besteuerung führe. Vorliegend müsse von einer Ausnahme von der
objektivierten Sperrfrist ausgegangen werden, da kein Missbrauch und auch keine
Steuerumgehung vorliegen und mit dem Vorgehen periodenfremde Einkünfte der
Steuer unterworfen würden.
3.2 Das kantonale Steueramt erwog in der Verfügung vom 23. Februar
2021 sowie im Einspracheentscheid vom 15. April 2021, dass der Gesetzgeber
in Art. 79b Abs. 3 BVG die bundesgerichtliche Rechtsprechung
übernommen habe und die Sperrfrist für alle Formen der Kapitalbezüge aus
zweiter Säule objektiviert hätte. Damit erübrige sich die Prüfung der Steuerumgehung
im individuell-konkreten Fall und es sei daher vorliegend nicht weiter zu
prüfen, ob die Voraussetzungen einer Steuerumgehung vorlägen. Anzustellen sei
eine konsolidierte Gesamtbetrachtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule),
weshalb ein unmittelbarer Konnex zwischen einem bestimmten Einkauf und einem
bestimmten Kapitalbezug nicht erforderlich sei. Das gelte selbst dann, wenn die
Kapitalleistung aus einer anderen Vorsorgeeinrichtung entnommen werde. Es sei
daher vorliegend nicht weiter zu prüfen, ob die Steuerpflichtigen
Steueroptimierungsgründe oder der Altersvorsorge dienende Überlegungen zum
Bezug der Kapitalleistung bewogen hätten.
4.
Gegen die Erwägungen
des kantonalen Steueramts bringt der Pflichtige verschiedenen Argumente vor:
4.1 Einerseits
macht er geltend, das Steueramt lasse ausser Acht, dass das Bundesgericht in
seinem Urteil 2C_29/2017 vom 4. November 2019 angedeutet habe, dass
Ausnahmen von der Dreijahresfrist denkbar seien. Da der Sinn und Zweck von Art. 79b
Abs. 3 BVG darin bestehe, die missbräuchliche Inanspruchnahme der
Steuerentlastung gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG zu vermeiden, sei
zu prüfen, ob eine Steuerumgehung und damit ein Missbrauch vorliege.
4.1.1 Bis zum Inkrafttreten von Art. 79b BVG prüfte
das Bundesgericht Einkäufe in die 2. Säule mit zeitlich nahen
Kapitalauszahlungen alleine unter dem Gesichtspunkt der Steuerumgehung (BGr, 14. Mai
2020, 2C_652/2018, E. 4.1.1 auch zum Folgenden). Es liess den Abzug nach
Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG nicht zu, wenn missbräuchliche steuerminimierende,
zeitlich nahe Einkäufe und Kapitalbezüge in und von Pensionskassen getätigt
wurden, mit denen nicht die Schliessung von Beitragslücken angestrebt, sondern
die 2. Säule als steuerbegünstigtes "Kontokorrent"
zweckentfremdet wurde (vgl. BGE 131 II 627 E. 5.2; BGr, 15. Januar
2015, 2C_488/2014, E. 2.1, in: StE 2015 B 27.1 Nr. 51, StR 70/2015 S. 345;
BGr, 12. März 2010, 2C_658/2009, E. 3.3, in: ASA 79 S. 685, StE
2010 B 27.1 Nr. 43, StR 65/2010 S. 860, SVR 2011 BVG Nr. 5 S. 17).
Nach Art. 79b Abs. 3 Satz 1
BVG dürfen die aus Einkäufen in die 2. Säule
resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nun nicht mehr in
Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Dieser Vorschrift des
Vorsorgerechts kommt insofern ein steuerrechtlicher Gehalt zu, als sie die
vorgenannte Rechtsprechung zur Verweigerung der Abzugsberechtigung wegen
Steuerumgehung im Sinne einer einheitlichen und verbindlichen, insoweit
abschliessenden gesetzlichen Regelung übernimmt und konkretisiert. Danach ist
jegliche Kapitalauszahlung in der Dreijahresfrist missbräuchlich und jede
während dieser Zeit erfolgte Einzahlung vom Einkommensabzug ausgeschlossen,
ohne dass zu prüfen wäre, ob die Voraussetzungen einer Steuerumgehung gegeben
sind (BGE 142 II 399 E. 3.3.4 und E. 4.1;
BGr, 12. Januar 2021, 2C_6/2021, E. 2.2.2; BGr, 12. März 2010, 2C_658/2009,
E. 3.3, in: ASA 79 S. 685, StE 2010 B 27.1 Nr. 43, StR 65/2010 S. 860,
vgl. auch BGE 142 V 169 E. 4.2.3). Es handelt sich damit bei Art. 79b
Abs. 3 BVG um eine verobjektivierte Sperrfrist (BGr, 4. November
2019, 2C_29/2017, E. 3.1).
4.1.2 Wie das
kantonale Steueramt zu Recht erwog, geht die wiederholt bestätigte
bundesgerichtliche Rechtsprechung bei Art. 79b Abs. 3 BVG von einer
objektivierten Sperrfrist aus (BGE 142 II 399 E. 3.3.4; BGr, 30. Juni
2015, 2C_1051/2014, E. 3; BGr, 12. März 2010, 2C_658/2009, E. 3.3.1).
Dies bedeutet, dass jegliche Kapitalauszahlung
innerhalb der Dreijahresfrist missbräuchlich ist, ohne dass zu prüfen wäre, ob
die Voraussetzungen einer Steuerumgehung gegeben sind. In der
objektivierten Sperrfrist liegt auch kein Verstoss gegen das allgemeine
Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), zumal damit
sichergestellt ist, dass alle Fälle, die sich innerhalb der dreijährigen
Sperrfrist ereignen, in derselben Weise entschieden werden (BGr, 4. November
2019, 2C_29/2017, E. 3.4.3). In diesem auch von den Pflichtigen erwähnten
Entscheid des Bundesgerichts 2C_29/2017 – indem es darum ging, ob auch der
Bezug zwecks Wohneigentumsförderung unter die Bestimmung fällt – wurde diese
Ansicht in Erwägung 3.4.2 klar bestätigt und betont, dass das Gesetz der
Berücksichtigung individueller Umstände entgegenstehe (E. 3.1) und die
ohne weitergehende Differenzierung ausgestaltete Objektivierung gesetzgeberisch
gewollt sei (E. 3.5). Seine Auffassung bestätigte das Bundesgericht im vom
kantonalen Steueramt erwähnten Entscheid 2C_6/2021 vom 12. Januar 2021
klar.
Demnach hat das Steueramt zu Recht
nicht überprüft, ob die Pflichtigen eine Besteuerung umgehen wollten oder
nicht.
4.2 Entgegen
der Ansicht des Pflichtigen ist bei ihm auch nicht von ausserordentlichen
Umständen auszugehen, weil die Reglemente – notabene bei derselben
Pensionskasse – eine strikte Trennung vorsehen und keine Möglichkeit des
Übertrags vom Kapitalplan zum Pensionsplan zulassen. Diese Umstände
rechtfertigen keine Abweichung von dieser Rechtsprechung.
4.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
setzt die steuerrechtliche Folge der Kapitalauszahlung innerhalb der Sperrfrist
gerade nicht voraus, dass zwischen Einkauf und Leistung eine direkte
Verknüpfung besteht. Die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit des Einkaufs entfällt
deshalb kraft Art. 79b Abs. 3 Satz 1
BVG auch dann, wenn die Kapitalleistung
gar von einer anderen Vorsorgeeinrichtung ausgerichtet wird. Massgebend ist
eine konsolidierte Gesamtbetrachtung der 2. Säule (BGr, 2C_6/2021 vom 12. Januar
2021, E. 2.2.2; BGr, 14. Mai 2020, 2C_652/2018, E. 4.1.1; BGr,
2C_29/2017 vom 4. November 2019, E. 3.3; BGr, 3. Februar 2016,
2C_230/2015, E. 4.3; BGr, 15. Januar 2015, 2C_488/2014, E. 3.3,
in: StE 2015 B 27.1 Nr. 51, StR 70/2015 S. 345; BGr, 13. September
2013, 2C_243/2013, E. 5.2; BGr, 12. März 2010, 2C_658/2009, E. 3.3.1,
in: ASA 79 S. 685, StE 2010 B 27.1 Nr. 43, StR 65/2010 S. 860). Demnach
können die Pflichtigen aus den Reglementen nichts zu ihren Gunsten ableiten und
die durch das Bundesgericht vorgenommene Bestätigung der Auslegung des Wortsinns
von Art. 79 Abs. 3 BVG ist sowohl für das kantonale Steueramt als
auch für das Verwaltungsgericht als verbindlich zu erachten.
4.2.2
Weiter musste sich der Pflichtige über die Modalitäten der Vorsorgepläne
der Pensionskasse in Kenntnis setzen, weshalb ihm bewusst sein musste, dass er
bei einer vorzeitigen Teilpensionierung automatisch eine Kapitalrückzahlung
(Sparkapital bzw. der höhere Wert der Fondsanteile) zu Beginn des Folgemonats
der Teilpensionierung aus dem Kapitalplan erhalten wird. Somit hätte er es,
auch wenn eine Übertragung auf den Pensionsplan reglementarisch nicht möglich
war, in der Hand gehabt, den Zeitpunkt für die Teilpensionierung auf nach
Ablauf der Sperrfrist zu verlegen. Die Teilpensionierung war weder
unvorhersehbar noch unvermeidbar. Dies gilt auch, wenn er allenfalls aufgrund
einer drohenden Senkung des Umwandlungssatzes im Jahre 2018 auf das Zuwarten
verzichtet haben sollte. Denn gemäss Rechtsprechung könnte er auch daraus
nichts zu seinen Gunsten ableiten (BGr, 12. Januar 2021, 2C_6/2021, E. 2.2.1 und E. 3.1).
4.2.3
Ebenso wenig führt die Korrektur im Nachsteuerverfahren zu einer
übermässigen Besteuerung des Einkaufs und damit zu ausserordentlichen
Umständen, die zu berücksichtigen wären. Bei der Sperrfrist handelt es sich um
eine Stichtagsbetrachtung. Im Rahmen der Steuererklärung 2015 hatten die
Pflichtigen den Abzug von Fr. … für den Einkauf vom 5. Mai 2015 in
die Pensionskasse geltend gemacht. Der Bezug innerhalb der Sperrfrist führt
dazu, dass der Abzug zu Unrecht gewährt wurde und damit rückwirkend nicht
gewährt werden kann, weshalb Nachsteuern für das Jahr 2015 erhoben werden. Da
der Bezug am 26. Januar 2018 jedoch mit Fr. ... geringer ausfiel als
der Einkauf, wird die Differenz zum Abzug im Steuerjahr 2015 in Höhe von Fr. ...
für das Steuerjahr 2015 dennoch zugelassen. Damit werden keine künftigen
Einkünfte besteuert, sondern ein kleinerer Betrag wird als Abzug zulässig erachtet.
Aus den vorgenommenen hypothetischen Berechnungen können die Pflichtigen somit
nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn es erfolgt keine wirtschaftliche
Betrachtung, sondern rückwirkend eine Stichtagsbetrachtung. Es wird der damals
zu Unrecht zu hoch geltend gemachte Abzug verringert und dieser kommt einzig im
Jahr 2015 zum Tragen.
4.3 Wie
dargelegt hat das Bundesgericht bereits mit dem Entscheid 2C_488/2014 vom 15. Januar
2015 klargestellt, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit des Einkaufs auch dann
entfällt, wenn die Kapitalleistung von einer anderen Vorsorgeeinrichtung
ausgerichtet wird. Vor diesem Hintergrund überzeugt auch das Argument der
Pflichtigen nicht, dass eine andere Auslegung dem klaren Wortsinn von Art. 79b
Abs. 3 BVG widerspreche und damit Treu und Glauben verletze. Demnach
mussten die Pflichtigen damit rechnen, dass der Bezug der Kapitalleistung im Jahr
2018 aus dem Kapitalplan zur Anwendung von Art. 79 Abs. 3 BVG für die
im Jahr 2015 geltend gemachte Einlage in den Pensionsplan führen wird.
5.
5.1 Die
Pflichtigen verlangen eventualiter die proportionale Aufteilung des
eingebrachten Einkaufsbetrags auf das in Rente und Kapitalleistung fliessende
Kapital. Sie setzen das gesamthafte Altersguthaben bestehend aus Renten- und
Kapitalplan per Anfang 2018 in ein proportionales Verhältnis (Pensionsplan:
96,22%; Kapitalplan: 3,78%) und stellen dies der Einkaufsumme gegenüber. Da der
Pflichtige 96,22% seines gesamten Vorsorgekapitals aus dem Pensionsplan als
Rente beziehen wird, seien Fr. ... (96,22% des Einkaufs von Fr. 66'398.-)
zum Abzug zuzulassen. Entsprechend sei der im Nachsteuerverfahren
aufzurechnende Betrag auf Fr. ... festzusetzen.
5.2 Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt auch für die vom Pflichtigen
vorgeschlagene proportionale Aufteilung keinen Raum. Entscheidend ist, dass der
Pflichtige innerhalb von drei Jahren einen Einkauf von Fr. ... getätigt
und eine Kapitalleistung von Fr. ... bezogen hat. Dass die bezogene
Kapitalleistung lediglich 3,78% seines gesamthaften Vorsorgevermögens darstellt
und er den restlichen Teil als Rente beziehen wird, ist für die Verweigerung
des steuerlichen Abzugs irrelevant.
Dies führt zur Abweisung von Rekurs und
Beschwerde.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Rekurrenten
bzw. Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 162
Abs. 3 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetztes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152
und § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Umtriebsentschädigung
ist auch dem kantonalen Steueramt nicht zuzusprechen, da eine solche weder
beantragt wurde, noch nicht ersichtlich ist, inwieweit ihm durch das
vorliegende Verfahren besondere Umtriebe entstanden sind.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Der
Rekurs im Verfahren SR.2021.00007 betreffend Nachsteuern (Staats- und
Gemeindesteuern 2015) wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde im Verfahren SR.2021.00008 betreffend Nachsteuern (direkte Bundessteuer
2015) wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird im Verfahren SR.2021.00007 festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 1'087.50 Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr wird im Verfahren SR.2021.00008 festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 752.50 Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden den Rekurrierenden bzw. den Beschwerdeführenden unter
solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an …