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SR.2021.00011
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. Oktober 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.
In Sachen
1. A, 2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
dieser vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. C und/oder RA D, Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegner,
betreffend
Steuersicherung hat sich ergeben: I. A. Mit Sicherstellungsverfügung vom 9. Juni 2021 forderte das kantonale Steueramt die Eheleute A und B (nachfolgend: der bzw. die Pflichtige und zusammen die Pflichtigen) auf, zur Deckung der mutmasslich anfallenden direkten Bundessteuer für die Steuerjahre 2012 bis 2019 einen Betrag von Fr. … zuzüglich Zins von 3 % auf Fr. … ab 26. Mai 2021 sowie mutmasslicher Verfahrenskosten von Fr. 7'681.-, gesamthaft Fr. … , sicherzustellen. Als Sicherstellungsgrund wurde die Gefährdung des Steueranspruchs angegeben. Mit Arrestbefehl vom 9. Juni 2021 wurde die Forderung verarrestiert. Die Sicherstellungsverfügung wurde dem Rechtsvertreter der Pflichtigen am 18. Juni 2021 zugestellt. Am 7. Juli 2021 erliess das kantonale Steueramt die Veranlagungsvorschläge für die Steuerperioden 2012 bis 2019. Ebenfalls mit Schreiben vom 7. Juli 2021 wurde gegen den Pflichtigen ein Bussenverfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung eröffnet. Sodann reichte das kantonale Steueramt am 9. Juli 2021 eine Strafanzeige wegen Steuerbetrugs gegen den Pflichtigen ein. Am 16. Juni 2021 fand zwischen den Pflichtigen und dem kantonalen Steueramt eine Besprechung statt. Im Anschluss daran einigten sich die Parteien darauf, dass die Pflichtigen dem kantonalen Steueramt alternative Sicherheiten zur Verfügung stellen werden und das kantonale Steueramt im Gegenzug das Arrestverfahren zurückziehen wird. Zur Sicherung der ordentlichen direkten Bundessteuern 2012 bis 2019, der Busse bei der direkten Bundessteuer wegen versuchter Steuerhinterziehung sowie der Busse bei den Staats- und Gemeindesteuern stellten die Pflichtigen dem kantonalen Steueramt einen Registerschuldbrief lastend auf zehn Stockwerkeigentumsgrundstücken und neun Miteigentumsgrundstücken in E über Fr. … zur Verfügung und leisteten von ihrem Konto bei der Bank F eine Zahlung über Fr. … Zudem stellten sie dem Steueramt der Stadt Zürich für die ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern 2012 bis 2019 einen weiteren Registerschuldbrief lastend auf fünf Stockwerkeigentumsgrundstücken in E über Fr. … zur Verfügung und leisteten eine Zahlung von ihrem Konto bei der Bank F von Fr. … Mit Schreiben vom 23. Juni 2021 zog das kantonale Steueramt das Arrestverfahren zurück. B. Mit Beschwerde vom 19. Juli 2021 beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, die Sicherstellungsverfügung vom 9. Juni 2021 sei aufzuheben. Weiter sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, den Registerschuldbrief lastend auf Grundstück Grundbuch-Blätter 01 – 02, E, für die Pfandsumme von Fr. … an die Beschwerdeführerin sowie den Registerschuldbrief lastend auf zehn Stockwerkeigentumsgrundstücken (Grundbuch-Blätter 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 010, 011 und 012) sowie neun Miteigentumsgrundstücken (Grundbuch-Blätter 013, 014, 015, 016, 017, 018, 019, 020 und 021, E) für die Pfandsumme von Fr. … an den Beschwerdeführer zu übertragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Beschwerdegegners. Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2021 beantragte das kantonale Steueramt, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden vollumfänglich abzuweisen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen. Die Pflichtigen nahmen mit Eingabe vom 3. September 2021 zur Beschwerdeantwort Stellung und hielten an ihren Anträgen fest. Das kantonale Steueramt duplizierte am 20. September 2021. Die Kammer erwägt: 1. Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil (Art. 169 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]). 2. Die Pflichtigen machen verschiedene Gehörsverletzungen geltend. Diese Rügen sind angesichts der formellen Natur des Gehörsanspruchs vorweg zu behandeln (BGE 144 I 11 E. 5.3). 2.1 2.1.1 Die Pflichtigen rügen, durch die Zustellung der Sicherstellungsverfügung erst nach Arrestlegung habe das kantonale Steueramt ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ihnen bzw. ihrem Rechtsvertreter sei die Sicherstellungsverfügung erst eine Woche nach der Vollstreckung zugestellt worden. In der Sicherstellungsverfügung sei aber eine Frist von 24 Stunden zur Leistung von Sicherheiten angegeben. Diese Fristsetzung mache nur Sinn, wenn dem Steuerpflichtigen vor der Vollstreckung überhaupt die Möglichkeit zur Sicherheitsleistung gegeben werde. 2.1.2 Bei der Sicherstellung im Sinn von Art. 169 DBG handelt es sich um eine vorläufige Massnahme; sie hat keinen Einfluss auf Bestand und Höhe der Steuerforderung, präjudiziert also nichts (BGr, 11. November 2020, 2C_96/2020, E. 2.1). Einerseits kann die Sicherstellungsverfügung bei Vorliegen der Voraussetzungen der Steuergefährdung von Art. 169 Abs. 1 DBG als Arrestbefehl erlassen und durchgesetzt werden. Andererseits kann das Formular Sicherstellungsverfügung, ohne die Arrestformulare, auch als einfache Aufforderung zur Leistung von Sicherheiten dienen (Hans Frey in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. A., Basel 2017, Art. 169 N. 10 m.w.H.). Die Veranlagungsbehörde ist grundsätzlich nicht gehalten, der von der Sicherstellung betroffenen Person das rechtliche Gehör zu gewähren (BGr, 30. Oktober 2018, 2C_543/2018, E. 3.4.1). Gleich wie die Arrestlegung muss die Sicherstellung "überfallartig" erfolgen können, liegt doch Gefahr im Verzug. Der Zweck der Sicherstellungsverfügung würde vereitelt, wenn die Steuerpflichtigen vor Erlass und Vollstreckung der Verfügung zur Stellungnahme eingeladen würden. Wenn die von der Sicherstellung betroffene steuerpflichtige Person zwar erst mit dem Vollzug von der angeordneten Sicherstellung erfährt, aber im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren ihren Standpunkt darlegen und ihre Verteidigungsmittel vorbringen kann, liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (BGr, 8. Dezember 2016, 2C_669/2016, E. 3.2.5). 2.1.3 Gemäss Schreiben des kantonalen Steueramts an das Betreibungsamt Zürich 2 vom 9. Juni 2021 wurden Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl beide am 9. Juni 2021 erlassen und gleichentags dem Betreibungsamt zum Vollzug übergeben. Wie die Pflichtigen korrekt vorbringen, wurde die Sicherstellungsverfügung ihrem Rechtsvertreter erst am 18. Juni 2021 zugestellt. Es trifft somit zu, dass ihnen vor der Arrestlegung keine Gelegenheit zur Leistung von Sicherheiten gewährt wurde. Dies ist nicht zu beanstanden, kann doch die Sicherstellungsverfügung direkt für das Arrestverfahren verwendet werden, ohne zuerst die betroffene Person darüber in Kenntnis zu setzen und ihr die Möglichkeit zu geben, Sicherheiten zu leisten (vgl. E. 2.1.2). Da die Pflichtigen im vorliegenden Verfahren ihren Standpunkt darlegen können, stellt das Vorgehen des kantonalen Steueramts keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die in der Sicherstellungsverfügung in einem Textbaustein erwähnte Frist von 24 Stunden ist deshalb aufgeführt, weil das kantonale Steueramt die Sicherstellungsverfügung auch als einfache Aufforderung zur Leistung von Sicherheiten hätte verwenden können, wovon es vorliegend aber abgesehen hat. 2.2 2.2.1 Weiter rügen die Pflichtigen eine mangelhafte Begründung der Sicherstellungsverfügung. Zum einen habe das kantonale Steueramt den Sicherstellungsgrund nicht hinreichend begründet. Es führe aus, die Pflichtigen würden die Bezahlung der direkten Steuern als auch der Grundstückgewinnsteuer zu umgehen versuchen. So seien aus verschiedenen Gesellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen erfolgt. Das kantonale Steueramt habe aber weder die betroffenen Gesellschaften noch die einzelnen Geschäftsvorfälle und Steuerjahre offengelegt. Entsprechend sei es ihnen nicht möglich, die Vorwürfe des kantonalen Steueramts detailliert zu bestreiten. Weiter sei die Begründung des sicherzustellenden Betrags von Fr. … mit der summarischen Bemerkung "2012-2019 (ordentlich provisorisch)" nicht ausreichend. Die Forderung sei weder mit Bezug auf die einzelnen Steuerjahre spezifiziert, noch werde dargelegt, welche Beträge in welchem Steuerjahr aufgerechnet worden seien. 2.2.2 Als Ausfluss des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) muss die Begründung einer Sicherstellungsverfügung so abgefasst sein, dass der adressierte Steuerpflichtige sich anhand der Begründung ein Bild davon machen kann, von welchen Motiven sich die Behörde hat leiten lassen, und er muss in der Lage sein, den Entscheid bei einer Rechtsmittelinstanz sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1). Es liegt jedoch in der Natur der Steuersicherung, dass sie mit einer gewissen zeitlichen Dringlichkeit verfügt wird, weshalb an die Begründungspflicht keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Zumindest müssen aus der Sicherstellungsverfügung aber die sicherzustellenden Steuerbeträge und der konkrete Sicherstellungsgrund ersichtlich sein, wobei es genügt, die behauptete Steuergefährdung mit wenigen Sätzen zu umschreiben. Wird die Sicherstellungsverfügung beim Verwaltungsgericht angefochten, ist eine detailliertere Begründung in der Rekursantwort nachzuliefern (VGr, 2. Dezember 2020, SR.2020.00026, E. 2.3 mit Verweis auf BGr, 10. Juni 2003, 2P.41/2002, E. 6.1; VGr, 23. Oktober 2013, SR.2013.00018, E. 2.2 sowie Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich etc. 2018, § 30 Rz. 19). 2.2.3 Zum Sicherstellungsgrund der Steuergefährdung führte das kantonale Steueramt in der Sicherstellungsverfügung das Folgende aus: Die Pflichtigen würden mit ihren Firmen seit Jahren versuchen, sowohl die Bezahlung der direkten Steuern als auch der Grundstück-gewinnsteuern zu umgehen. Die Umgehung von Steuerzahlungen habe System, so seien aus den verschiedenen Firmen regelmässig verdeckte Gewinnausschüttungen zufolge simulierter Darlehen und geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand an den Pflichtigen erfolgt. Es bestehe somit ein berechtigter Verdacht, dass die Pflichtigen weiterhin alles daransetzen würden, die zu erwartende hohe Steuer- und Bussenrechnung nicht bezahlen zu müssen. Auch der Umstand, dass die Pflichtigen Eigentumsverhältnisse an Vermögenswerten (namentlich Aktien an den verschiedenen Gesellschaften sowie Uhren) je nach drohender Betreibung nach eigenem Gutdünken festgelegt hätten, um einer Pfändung von Familienangehörigen zu entgehen, spreche für eine Gefährdung. Ferner bestehe eine massive Diskrepanz zwischen den Steuerausständen und dem vorhandenen Vermögen. So würden sich die offenen Steuern bei der direkten Bundessteuer (inkl. Busse) auf rund Fr. … und bei den Staats- und Gemeindesteuern (ebenfalls inkl. Busse) auf rund Fr. … belaufen. Demgegenüber weise die Steuererklärung 2019 der Pflichtigen ein Negativvermögen von Fr. … aus, womit das erforderliche bedrohliche Verhältnis zwischen den Verbindlichkeiten und den vorhandenen Mitteln gegeben sei. Schliesslich bestehe der Verdacht der versuchten Steuerhinterziehung für die Steuerperioden 2012 bis 2019, weshalb ein Bussenverfahren eröffnet werde. Hinzuweisen sei schliesslich auf ein laufendes Steuerbetrugsverfahren gegen den Vater des Pflichtigen und auch gegen den Pflichtigen werde die Dienstabteilung Spezialdienste bis Ende Juli 2021 eine Strafanzeige wegen Steuerbetrugs bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einreichen. Vor diesem Hintergrund sei eine Steuergefährdung gemäss Art. 169 DBG ausgewiesen und eine Sicherstellung der Vermögenswerte der Pflichtigen angezeigt. 2.2.4 Diese zusammenfassende Begründung der Steuergefährdung reicht aus, ermöglicht diese doch den Pflichtigen, das Vorliegen der Steuergefährdung an sich zu bestreiten. Entgegen der Ansicht der Pflichtigen ist das kantonale Steueramt in der Steuersicherungsverfügung nicht gehalten, auf die einzelnen Aufrechnungstatbestände in den acht betroffenen Steuerperioden im Detail einzugehen. Dies ist Gegenstand des Veranlagungsverfahrens der jeweiligen Steuerperiode, in welchem sich die Pflichtigen dagegen auch zur Wehr setzen können. Für die Begründung der Steuergefährdung ist es ausreichend, dass in der Sicherstellungsverfügung ausgeführt wird, dass in den einschlägigen Steuerperioden Aufrechnungen aufgrund von verdeckter Gewinnausschüttungen zufolge simulierter Darlehen und nicht geschäftsmässig begründetem Aufwand vorgenommen worden seien. Eine mangelhafte Begründung ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass die geschuldeten Steuerbeträge in der Sicherstellungsverfügung nicht auf die Steuerperioden aufgeschlüsselt sind, sondern lediglich ein Gesamtbetrag für die Steuerperioden 2012 bis 2019 genannt ist. In der Beschwerdeantwort holte das kantonale Steueramt dies nach und zeigte auf, dass sich der Betrag von Fr. … im Umfang von Fr. … aus Steuerforderungen für die Steuerperioden 2012 bis 2019 und im Umfang von Fr. … aus daraus aufgelaufenen Zinsen zusammensetzt und wie sich die Steuerforderung von Fr. … auf die einzelnen Steuerperioden 2012 bis 2019 verteilt. 2.3 2.3.1 Ferner rügen die Pflichtigen, das kantonale Steueramt habe sich willkürlich verhalten, indem es mit der Veranlagung der Steuerperioden 2012 bis 2019 derart lange zugewartet habe und in der Folge überfallartig Sicherungsmassnahmen ergriffen habe. Sie hätten ihre Steuererklärungen stets fristgemäss eingereicht. Das kantonale Steueramt habe es aber während fast zehn Jahren unterlassen, diese zu prüfen. Diese Verfahrensverschleppung könne ihnen nicht angelastet werden. 2.3.2 Die Pflichtigen rügen zu Recht eine Verzögerung der Veranlagung der offenen Steuerperioden. Dass das kantonale Steueramt sodann noch vor Erlass der Veranlagungsvorschläge für die Steuerperioden 2012 bis 2019 eine Sicherstellungsverfügung erliess, ist auf das gegen den Pflichtigen geführte Strafverfahren wegen Verdachts auf Gehilfenschaft zu Pfändungsbetrug, Urkundenfälschung sowie ungetreue Geschäftsbesorgung zurückzuführen. So ist aus den Akten ersichtlich, dass der Staatsanwalt das kantonale Steueramt mit Schreiben vom 3. Juni 2021 darüber informierte, er beabsichtige, das von ihm beschlagnahmte Konto der Pflichtigen bei der Bank F mit einem Guthaben von rund Fr. … in zehn Tagen freizugeben. Dass das kantonale Steueramt umgehend eine Sicherstellungsverfügung erliess und unter anderem das besagte Konto verarrestieren liess, ist nachvollziehbar und stellt kein willkürliches Verhalten dar. Wie bereits aus dem Wortlaut von Art. 169 DBG hervorgeht, können mit der Sicherstellungsverfügung nicht nur rechtskräftig festgesetzte Steuern, sondern bereits mutmasslich geschuldete Steuern sichergestellt werden. Einzig zukünftige Steuerforderungen können nicht gestützt auf Art. 169 DBG sichergestellt werden (vgl. Frey, a.a.O., Art. 169 DBG N. 5 ff.). Somit durfte das kantonale Steueramt für die Steuerperioden 2012 bis 2019 noch vor Erlass der Veranlagungsvorschläge eine Sicherstellungsverfügung erlassen. 3. 3.1 Zu prüfen ist weiter, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Sicherstellung gemäss Art. 169 DBG gegeben sind. Die Sicherstellung setzt kumulativ den Bestand einer Steuerforderung sowie einen Gefährdungstatbestand voraus. Vorliegend ist einzig der Gefährdungstatbestand umstritten. 3.2 3.2.1 Eine besondere Handlungsweise, ein "Verhalten" des Steuerpflichtigen, das sich auf die Bezahlung der Steuerforderung nachteilig auswirken könnte, verlangt Art. 169 DBG nicht. Es genügt, dass die Bezahlung der Steuerforderung objektiv aufgrund der gesamten Umstände gefährdet erscheint. Das ist etwa der Fall, wenn die steuerpflichtige Tätigkeit in einer Weise ausgestaltet ist, die es dem Steuerpflichtigen ermöglicht, sich durch Verschiebung von Vermögenswerten namentlich ins Ausland der Steuervollstreckung zu entziehen oder wenn der Steuerpflichtige den Veranlagungsbehörden gegenüber systematisch seine Einkommens- und Vermögenssituation verschleiert (BGr, 9. Januar 2007, 2A.237/2006, E. 2.2; BGr, 8. September 2003, 2A.560/2002, E. 4.1). In Lehre und Praxis können sowohl ein bedrohliches Verhältnis zwischen den Steuerausständen und den vorhandenen Mitteln der steuerpflichtigen Person als auch die wiederholte Nichteinreichung einer Steuererklärung oder die Nichtbezahlung fälliger Steuern bzw. die Nichteinhaltung von Ratenzahlungsvereinbarungen eine Sicherstellung rechtfertigen (vgl. VGr, 25. August 2021, SR.2020.00017, E. 5.2.2; VGr. 23. März 2004, SR.2004.0002 = ZStP 2004, 316; BGr, 9. Januar 2007, 2A.237/2006, E. 3.1; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 169 DBG N. 20 und 23; Hans Frey, Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl im Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich etc. 2009, S. 123 f.). Mehrfach bestätigt ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass eine Hinterziehungshandlung für sich allein noch keinen Sicherstellungsgrund darstellt (BGr, 22. Dezember 2011, 2C_468/2011, E. 2.2.4). 3.2.2 Die gebotene Raschheit des Sicherstellungsverfahrens hat Auswirkungen auf das Beweismass. Die rechtserheblichen Sachumstände müssen bloss glaubhaft gemacht werden (BGr, 30. Oktober 2018, 2C_543/2018, E. 2.2). Glaubhaft ist eine Tatsache bereits, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn die Behörde noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 142 II 49 E. 6.2). Was von der Veranlagungsbehörde zulässigerweise unter dem Aspekt der blossen Glaubhaftmachung geprüft werden durfte, darf die kantonale Gerichtsbehörde ebenso zulässigerweise einer reinen Prima-facie-Würdigung unterziehen (BGer, 4. November 2020, 2C_523/2020, E. 2.2). Diese provisorische und vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der Steuerschuld als auch auf das Vorliegen eines Gefährdungstatbestands (VGr, 2. Dezember 2020, SR.2020.00019, E. 1; vgl. auch BGr, 8. Dezember 2016, 2C_669/2016, E. 2.3 = StE 2017 B 99.1 Nr. 16). Dabei darf die Sicherstellung für den Höchstbetrag verlangt werden, der nach dem Stand der Untersuchung bei Erlass der Verfügung infrage kommen kann. Konkret bedeutet dies, dass das Verwaltungsgericht prüft, ob der Bestand der Steuerforderung, für die eine Sicherstellung verlangt wird, als wahrscheinlich erscheint und ob der Betrag der verlangten Sicherstellung sich nicht als offensichtlich übersetzt erweist (VGr, 10. Mai 2017, SR.2017.00006, E. 2.3; vgl. auch BGr, 26. Oktober 2013, 2C_235/2013, E. 2.4). Die nähere Abklärung von Bestand und Umfang der Steuerpflicht und die Festsetzung der Steuer bleiben hingegen dem Hauptverfahren in der Steuersache selbst und dem gegebenenfalls daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren vorbehalten (RB 2001 Nr. 98). 3.3 Für die Begründung der Steuergefährdung in der Sicherstellungsverfügung kann auf E. 2.2.3 verwiesen werden. In der Beschwerdeantwort ergänzte das kantonale Steueramt seine Ausführungen dahingehend, dass für den Erlass der Sicherstellungsverfügung eine zeitliche Dringlichkeit bestanden habe. So habe der Staatsanwalt mit Schreiben vom 3. Juni 2021 mitgeteilt, dass er beabsichtige, das von ihm beschlagnahmte Konto bei der Bank F in zehn Tagen freizugeben. Eine Freigabe dieses Kontos ohne Arrestierung durch die Steuerbehörde hätte dazu geführt, dass diese substanziellen finanziellen Mittel mutmasslich in die diversen Gesellschaften des Pflichtigen investiert oder anderweitig verwendet worden wären ohne entsprechende Berücksichtigung der offenen Steuern 2012 bis 2019. 3.4 Die Pflichtigen bestreiten das Vorliegen einer Steuergefährdung und weisen darauf hin, dass im Arrestbefehl von einem ausländischen Wohnsitz ausgegangen werde, was nicht zutreffe. Ferner seien die strittigen Aufrechnungen auf Transaktionen zurückzuführen, welche der Vater des Pflichtigen verursacht habe und im Übrigen seien die angeblich simulierten Darlehen in der Zwischenzeit vollumfänglich durch den Pflichtigen übernommen und vollständig zurückgeführt worden. Auch mit der angeblich prekären finanziellen Lage lasse sich keine Steuergefährdung begründen. So habe dem kantonalen Steueramt bekannt sein müssen, dass sie über ein von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmtes Bankkonto mit einem Guthaben von rund Fr. … sowie aus dem Verkauf der beiden Immobiliengesellschaften über eine Forderung von Fr. … verfügten. Vor diesem Hintergrund und insbesondere weil sie innerhalb von wenigen Tagen Sicherstellung im Umfang von Fr. … leisteten, sei ihnen schleierhaft, wie das kantonale Steueramt behaupten könne, es lägen prekäre finanzielle Verhältnisse vor. Ferner könne eine Steuergefährdung auch nicht durch die gegen den Pflichtigen laufenden Verfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung und Steuerbetrugs begründet werden, zumal diese Verfahren im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung noch gar nicht eingeleitet gewesen seien. Weiter bestreiten sie auch die vom kantonalen Steueramt geltend gemachte zeitliche Dringlichkeit. Wie die Pflichtigen zu Recht anmerken, entspricht der im Arrestbefehl als Arrestgrund geltend gemachte ausländische Wohnsitz nicht den Tatsachen. Es ist vorliegend unbestritten, dass die Pflichtigen über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügen und es für die Sicherstellung einer anderweitigen Gefährdung des offenen Steuerbetrags bedarf. Eine solche Gefährdung ergibt sich vorliegend in erster Linie aus der Differenz zwischen den offenen Steuerschulden und dem Vermögen der Pflichtigen (vgl. E. 3.2.1). Gemäss Berechnung des kantonalen Steueramts haben die Pflichtigen offene Steuerschulden in Höhe von rund Fr. … (ordentliche direkte Bundessteuer für die Steuerperioden 2012 bis 2019 von Fr. … , ordentliche Staats- und Gemeindesteuern 2012 bis 2019 von Fr. … , Busse direkte Bundessteuer Fr. … .- sowie Busse Staats- und Gemeindesteuern Fr. …). Gleichzeitig deklarierten die Pflichtigen in ihrer Steuererklärung 2019 ein Negativvermögen von Fr. … Die hohen Steuer- und Bussenbeträge sind auf die vom kantonalen Steueramt vorgenommenen Aufrechnungen aufgrund geldwerter Leistungen an den Pflichtigen zurückzuführen. Dass der Pflichtige geldwerte Leistungen von verschiedenen Gesellschaften erhalten hat, hat das kantonale Steueramt glaubhaft gemacht. Selbst wenn sich im Einsprache- oder einem allfälligen Rechtsmittelverfahren zeigen sollte, dass der offene Steuerbetrag nur halb so hoch ist, wäre eine Gefährdung des offenen Steuerbetrags aufgrund der hohen Schulden der Pflichtigen noch immer zu bejahen. Die von den Pflichtigen dagegen vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Sie verfügen zwar über flüssige Mittel bei der Bank F von rund Fr. … sowie eine Forderung von Fr. … aus dem Verkauf von zwei Immobiliengesellschaften, gleichzeitig zeigt ihre Steuererklärung 2019 aber auch Schulden in Höhe von Fr. … Hinzu kommt vorliegend die Tatsache, dass der Pflichtige durch die erhaltenen geldwerten Leistungen seine Einkommenssituation gegenüber den Veranlagungsbehörden systematisch und über mehrere Jahre hinweg verschleiert hat, was zur Eröffnung eines Verfahrens wegen versuchter Steuerhinterziehung sowie zu einer Strafanzeige wegen Steuerbetrugs geführt hat. Obwohl diese Verfahren bei Erlass der Sicherstellungsverfügung noch nicht formell eröffnet, sondern erst geplant waren und sich der Pflichtige zu den Vorwürfen noch nicht äussern konnte, dürfen diese für die Begründung der Gefährdungslage herangezogen werden. Es geht aber aus der Sicherstellungsverfügung klar hervor, dass das kantonale Steueramt die Gefährdungssituation nicht alleine mit diesen beiden Verfahren begründet, sondern insbesondere auch mit der prekären finanziellen Situation der Pflichtigen. Da die im Eigentum der Pflichtigen stehenden Liegenschaften hoch belehnt sind, vermögen auch diese an der Gefährdungslage nichts zu ändern. Mit der grossen Differenz zwischen offenen Steuerschulden und deklariertem Vermögen sowie der Verschleierung der tatsächlichen Einkünfte hat das kantonale Steueramt eine Steuergefährdung hinreichend glaubhaft gemacht. Die gegenteiligen Ausführungen der Pflichtigen sind nicht geeignet, die steueramtlich geltend gemachte Gefährdungssituation infrage zu stellen. 3.5 3.5.1 Weiter rügen die Pflichtigen, die Sicherstellungsverfügung sei unverhältnismässig. Dem Beschwerdegegner sei bekannt gewesen, dass durch die Staatsanwaltschaft ein Bankkonto der Pflichtigen mit einem Guthaben von rund Fr. … blockiert gewesen sei und die Pflichtigen aus dem Verkauf der zwei Immobiliengesellschaft über eine Forderung von Fr. … verfügten. Es habe deshalb keine Notwendigkeit bestanden, sämtliche Vermögenswerte in einem Rundumschlag zu blockieren. Es hätte viel eher genügt, das Konto bei der Bank F mit einem Guthaben von Fr. … oder den Registerschuldbrief zu arrestieren. Das überfallartige und rücksichtslose Vorgehen des Beschwerdegegners sei nicht notwendig und unverhältnismässig gewesen. 3.5.2 Der sicherzustellende Betrag von Fr. … erweist sich nicht als übersetzt. Dieser Betrag deckt lediglich die ordentlichen Steuerschulden bei der direkten Bundessteuer für die Steuerperioden 2012 bis 2019. Eine weitere Sicherstellungsverfügung für den offenen Betrag bei den Staats- und Gemeindesteuern sowie für die mutmasslich geschuldeten Bussen erübrigte sich angesichts der zwischen den Parteien getroffenen Einigung. Der Einwand der Pflichtigen, das Vermögen der Pflichtigen dürfe nicht zur Sicherstellung von mutmasslichen Bussen ihres Ehemannes verwendet werden, schlägt fehl. Da mit der vorliegend zu beurteilenden Sicherstellungsverfügung nur die ordentliche direkte Bundessteuer, wofür die Pflichtigen als Ehepaar gemeinsam haften (vgl. Art. 13 DBG), und keine Bussen des Pflichtigen sichergestellt wurde, durften auch im Alleineigentum der Pflichtigen stehende Vermögenswerte herangezogen werden. 3.5.3 Soweit die Pflichtigen geltend machen, es seien zu viele Vermögenswerte verarrestiert worden, weshalb sie sich gezwungen gefühlt hätten, alternative Sicherheiten zu leisten, ist darauf nicht einzutreten. Welche und wie viele Vermögenswerte das Betreibungsamt verarrestiert, ist eine Frage des Arrestverfahrens und hätte entsprechend in diesem Verfahren geltend gemacht werden müssen. Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht ist hingegen ausschliesslich die Sicherstellungsverfügung, weshalb sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem gestützt auf die Sicherstellungsverfügung eingeleiteten Arrestverfahren auseinanderzusetzen hat (vgl. VGr, 13. November 2019, SR.2019.00011, E. 1.1). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 169 Abs. 3 DBG). Grundsätzlich bemisst sich auch bei der Anfechtung von Sicherstellungsverfügungen die Gerichtsgebühr nach Massgabe des Streitwerts (vgl. § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Jedoch ist der Streitwert bei einer blossen Sicherstellung zu relativieren und nicht vorbehaltslos mit dem Sicherstellungsbetrag gleichzusetzen (vgl. VGr, 2. Dezember 2020, SR.2020.00019, E. 3.2; VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013 und SR.2018.00018, E. 4.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Überdies ist in Steuersicherungsverfahren durch das Verwaltungsgericht lediglich eine Prima-facie-Prüfung vorzunehmen, weshalb der Aufwand in Steuersicherungsverfahren in der Regel geringer ausfällt als in anderen steuerrechtlichen Gerichtsverfahren. Es rechtfertigt sich deshalb, zumindest bei hohen Sicherstellungsbeträgen die Gerichtskosten nicht allein aufgrund der Höhe des Sicherstellungsbetrags festzulegen und stattdessen auch den tatsächlich angefallenen Aufwand mitzuberücksichtigen. Im Licht dieser Erwägungen erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.- angemessen. 4.2 Dem Beschwerdegegner ist angesichts dessen, dass nicht ersichtlich ist, dass ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, nicht von Amtes wegen eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 169 Abs. 3 DBG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |