{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-12-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2021-00015_2021-12-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221947&W10_KEY=13823158&nTrefferzeile=20&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "eaaa1b5f8327c7f3a0d17b0addb14b41"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SR.2021.00015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.12.2021  SR.2021.00015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.12.2021  SR.2021.00015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.12.2021  SR.2021.00015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern\r(Staats- und Gemeindesteuern 2009 - 2013) | Nachsteuerverfahren wegen eines deutlich zu tief deklarierten Eigenmietwerts und Verm\u00f6genssteuerwerts f\u00fcr ausl\u00e4ndische Liegenschaft. Der Verm\u00f6genssteuerwert und der Eigenmietwert einer ausl\u00e4ndischen Liegenschaft unterliegen zwar nicht der Besteuerung im Kanton Z\u00fcrich. Sie sind aber Bestandteil des satzbestimmenden Verm\u00f6gens bzw. des satzbestimmenden Einkommens und wirken sich somit auf die Allokation der Schulden und Schuldzinsen aus, weshalb eine korrekte Angabe in der Steuererkl\u00e4rung erforderlich ist (E. 2.2.2).  Bejahung der neuen Tatsache, da nicht der erst nach der Nachsteuerperiode erfolgte Verkauf an sich die neue Tatsache darstellt, sondern der Umstand, dass die Liegenschaft einen deutlich h\u00f6heren Verkehrswert hat als der von den Pflichtigen deklarierte Steuerwert (E. 3.5).  Die reine Deklaration eines Werts ohne weiterf\u00fchrende Informationen wie beispielsweise eine Berechnung stellt keine Bewertung im Sinn von \u00a7 160 Abs. 2 StG dar, welche das Steueramt anerkennen kann, weshalb sich die Pflichtigen nicht auf \u00a7 160 Abs. 2 StG berufen k\u00f6nnen (E. 4.4).  Die Einsch\u00e4tzung des Verm\u00f6genssteuerwerts im Nachsteuerverfahren zu 70% des Verkaufserl\u00f6ses stellt eine Ungleichbehandlung der Pflichtigen gegen\u00fcber anderen Liegenschaftseigent\u00fcmern dar, welche bloss den Katasterwert oder den Kaufpreis zu versteuern haben (E. 5).  Teilweise Gutheissung des Rekurses und R\u00fcckweisung der Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:29:20", "Checksum": "ebe2e10aa455b163293aaab978e0d58f"}