{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2021-00016_2022-05-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222395&W10_KEY=13823152&nTrefferzeile=89&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1ccd137273cc91ca1c1e197691881f68"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SR.2021.00016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.05.2022  SR.2021.00016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.05.2022  SR.2021.00016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.05.2022  SR.2021.00016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern\r(Staats- und Gemeindesteuern 2007-2011) | Reformatio in peius und Nichtverwirkung des Nachbesteuerungsanspruchs. [Obwohl im Steuerhoheitsverfahren bereits rechtskr\u00e4ftig \u00fcber die Steuerhoheit des Kantons Z\u00fcrich in den Steuerperioden 2007-2011 entschieden wurde, nachbesteuerte das kantonale Steueramt im Nachsteuerverfahren lediglich die Steuerperioden 2009-2011, weil es eine Verwirkung des Steueranspruchs bef\u00fcrchtete. Nach Androhung einer reformatio in peius erkl\u00e4rte der Pflichtige den R\u00fcckzug seiner Beschwerde.] Verfahrensgegenstand (E. 1). Nachbesteuerung: Vorliegend ist die Unterbesteuerung und das Vorliegen von Noven strittig (E. 2). Die \u00c4nderung einer formell rechtskr\u00e4ftigen Verf\u00fcgung zugunsten der steuerpflichtigen Person ist bei Vorliegen eines Revisionsgrundes, im Rahmen einer Berichtigung oder bei Dauerverf\u00fcgungen oder anderen in die Zukunft wirkenden Verf\u00fcgungen nach den Regeln \u00fcber die Anpassung infolge nachtr\u00e4glicher \u00c4nderung der massgebenden Sachumst\u00e4nde oder Rechtsgrundlagen m\u00f6glich (E. 4.1). Die Frage der Steuerhoheit bzw. der Steuerpflicht des Pflichtigen im Kanton Z\u00fcrich in den Steuerperioden 2007-2011 ist bereits im Steuerhoheitsverfahren rechtskr\u00e4ftig entschieden worden und kann nicht mehr Gegenstand des Nachsteuerverfahrens bilden (E. 4.2). Die gegenteilige Auffassung des Steueramts ist nicht nachvollziehbar und entbehrt einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Insbesondere kann auch von einer Verwirkung des Steueranspruchs keine Rede sein. Die gegenteilige steueramtliche Auffassung basiert auf einer falschen Interpretation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und einer unzul\u00e4ssigen \u00dcbertragung der Verwirkungspraxis bei der ordentlichen Besteuerung auf Nachsteuerverfahren (E. 4.3).  Da alle Voraussetzungen f\u00fcr eine Nachbesteuerung vorliegen und der Nachbesteuerungsanspruch des Kantons Z\u00fcrich nicht verwirkt ist, sind im Rahmen einer (angedrohten) reformatio in peius und zur Sicherstellung einer gesetzm\u00e4ssigen Besteuerung die Steuerperioden 2007-2011 nachzubesteuern und ist derR\u00fcckzugserkl\u00e4rung des Pflichtigen nicht stattzugeben (E. 4.4 und 5).\rNachsteuerfestsetzung gem\u00e4ss Nachsteuerverf\u00fcgung (E. 6).\rAusgangsgem\u00e4sse Auferlegung der Gerichtskosten und Nichtzusprechung von Entsch\u00e4digungen (E.  7).\r\rTeilweise Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:14:25", "Checksum": "ddeba33cd31ea3c4544860f6582b1d47"}