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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SR.2021.00021
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. Dezember 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
Rekurrentin,
gegen
1. Kanton Zürich,
2. Gemeinde B,
beide vertreten
durch das Steueramt der Gemeinde B,
Rekursgegnerschaft,
betreffend
Steuersicherung
(Staats- und Gemeindesteuern 2010, 2020, 2021),
zieht der Einzelrichter in Erwägung:
1.
1.1 Mit
Sicherstellungsverfügung vom 10. November 2021 forderte das Steueramt der Gemeinde B
A auf, den Betrag von insgesamt Fr. … zur Deckung des Verlustscheins für
die Staats- und Gemeindesteuern 2010 in der Höhe von Fr. …, der Staats-
und Gemeindesteuern 2020 in der Höhe von Fr. … zusätzlich Zinsen von Fr. …
bis 7. Oktober 2021 und künftige Zinsen ab 8. Oktober 2021 auf der
Grundforderung von Fr. … zu 4,5 % Verzugszins zuzüglich provisorische
Staats- und Gemeindesteuern 2021 in der Höhe von Fr. …. sowie mutmasslich
geschuldete Staats- und Gemeindesteuern 2021 samt Zins von Fr. … (separate
Jahressteuer, gesondert besteuerte Kapitalleistung aus Vorsorge) und
mutmassliche Verfahrenskosten von Fr. 1'841.50.
1.2 Mit Rekurs
vom 12. November 2021 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei die
Sicherstellungsverfügung aufzuheben und es sei von der Erhebung von
Gerichtskosten abzusehen. Am 22. November 2021 reichte das Steueramt der Gemeinde B
eine Rekursantwort ein und beantragte die Abweisung des Rekurses, unter Koste-
und Entschädigungsfolgen zulasten von A. A reichte am 26. November 2021
eine Vernehmlassung ein.
2.
2.1 Die
Rekurrentin bringt vor, sie verfüge über kein Vermögen. Nach ihrer
Pensionierung werde sie eine kleine AHV-Rente erhalten. Das Pensionsguthaben
betrage ca. Fr. …. Sie wolle sich dieses auszahlen lassen, um in ihrer
Heimat Land C leben zu können. In der Schweiz wäre sie auf Ergänzungsleistungen
angewiesen. Das angesparte Guthaben habe nicht den Zweck, Steuerschulden zu
bezahlen. In ihrer Vernehmlassung gibt die Rekurrentin neu an, dass sie die
Schweiz nicht definitiv verlassen werde. Sie werde ihr Heimatland ferienhalber
besuchen und in die Schweiz zurückkehren.
2.2 Hat die steuerpflichtige
Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr
geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das
kantonale Steueramt auch vor der rechtskräftigen Einschätzung bzw. Veranlagung die
Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen (§ 181
Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Die
Sicherstellung setzt somit kumulativ den Bestand einer Steuerforderung sowie
einen Gefährdungstatbestand voraus. Bei der Überprüfung einer
Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungsgericht auf eine
Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Diese provisorische und
vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der
Steuerschuld als auch auf das Vorliegen eines Gefährdungstatbestands (VGr, 18. August
2017, SR.2017.00019, E. 2.3; VGr, 21. Juli
2015, SR.2015.00012, E. 2).
Die Sicherstellung setzt weder eine definitive oder fällige
Steuer- oder Nachsteuerfestsetzung voraus, noch muss die Steuerschuldnerin vor
Erlass einer Sicherstellungsverfügung benachrichtigt oder gemahnt werden.
Vielmehr reicht es aus, dass bereits in einer provisorischen Rechnung oder noch
nicht rechtskräftigen Verfügung die mutmasslich geschuldete Steuer oder
Nachsteuer festgesetzt worden ist bzw. der sicherzustellende Steuerbetrag und
dessen Fälligkeit zumindest glaubhaft erscheint (Felix Richner et al.,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 181 StG N. 6,
mit Hinweisen; VGr, 12. September 2017, SR.2017.00027, E. 4.2 [nicht
auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
2.3 Die
Steuerforderung der Steuerperiode 2010 ist als Verlustscheinforderung verurkundet,
was von der Rekurrentin auch nicht in Abrede gestellt wird. Eine
zwischenzeitlich erfolgte Rückzahlung der Verlustscheinforderungen wird von der
Rekurrentin weder glaubhaft gemacht noch behauptet. Ebenso wenig stellt sie
Höhe und Bestand der noch nicht rechtskräftig eingeschätzten (mutmasslichen)
Staats- und Gemeindesteuern infrage. Damit ist vom Bestand einer
Steuerforderung gegenüber der Rekurrentin auszugehen, für die von ihr
grundsätzlich Sicherstellung verlangt werden kann (vgl. auch BGr, 25. September
2003, 2A.59/2003, E. 3.2; VGr, 20. Juni 2018, SR.2018.00004, E. 3.2).
2.4 Das
Steueramt der Gemeinde B begründet die Steuergefährdung damit, dass die
Rekurrentin per 31. Dezember 2021 plane aus der Schweiz wegzuziehen. Zudem
liege für die Steuerperiode 2010 ein Verlustschein vor und habe sie eine
Abtretungsvereinbarung bezüglich der bevorstehenden Auszahlung des
Pensionskassengeldes der Pensionskasse D nicht unterzeichnet. Es liege
deshalb eine Steuergefährdung vor. Sodann treffe nicht zu, dass das Pensionskassenguthaben
nicht zur Deckung von Steuerschulden herangezogen werden könne, da Ansprüche
auf Pensionkassenleistungen gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG)
gepfändet werden dürfe.
2.5 Der
Sicherstellungsgrund der Steuergefährdung ist dem Arrestgrund nach Art. 271
Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nachgebildet, geht aber aufgrund des allgemein
gehaltenen Gesetzestexts darüber hinaus. Das Gesetz verlangt seinem Wortlaut
nach kein bestimmtes steuergefährdendes Verhalten des Steuerschuldners, weshalb
es genügt, wenn die Bezahlung der Steuerschuld objektiv gefährdet erscheint.
Dennoch vermag die Tatsache, dass die Steuerpflichtige aus finanziellen Gründen
nicht in der Lage ist, die infrage stehenden Steuern zu bezahlen, für sich
allein betrachtet keine Steuergefährdung im Sinn von § 181 StG zu
bewirken. Die Gefährdung muss insofern eine besondere sein, als die
Zwangsvollstreckung der Steuerschuld in Gefahr sein muss, was insbesondere dann
erfüllt ist, wenn das vorhandene Vermögen leicht verwertbar und verschiebbar
ist (vgl. RB 2001 Nr. 98 E. 2a, BGr, 8. September 2003,
2A.560/2002, E. 4.1; Richner et al., Art. 169 DBG N. 9; Richner
et al., § 181 StG N. 9, je mit zahlreichen Hinweisen).
Nach Lehre und Rechtsprechung genügt es zum Nachweis einer
Steuergefährdung, wenn die Steuerbehörde Verlustscheine gegenüber der
Steuerpflichtigen besitzt. Die Gefährdung ergibt sich daraus, dass die Behörde
den Betreibungsweg bereits früher erfolglos beschritten hat und ihr deshalb der
arrestmässige Zugriff auf neue Vermögenswerte der Schuldnerin zu gestatten ist,
damit sie nicht Gefahr läuft, bei weiteren
Betreibungen wiederum lediglich einen Verlustschein zu erwirken (vgl. VGr, 23. August
2017, SR.2017.00018/SR.2017.00021, E. 4.2; VGr, 21. Juli 2015,
SR.2015.00012, E. 4.3.3; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Tobias
F. Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 181
N. 17; VGr LU, 12. November 2009, LGVE 2009 II Nr. 23, E. 2a/bb).
Wie sich aus den Akten ergibt, besitzt das
Gemeindesteueramt einen Verlustschein gegenüber der Rekurrentin, nachdem es die
Staats- und Gemeindesteuern 2010 auf dem Betreibungsweg hat einfordern müssen
und die Steuerausstände dennoch nicht hat erhältlich machen können. Bei dieser
Sachlage liegt eine Steuergefährdung vor, weil die Rekurrentin entweder nicht
willens oder nicht in der Lage ist, ihre Steuerschulden freiwillig zu
begleichen, weshalb dem Gemeindesteueramt der arrestmässige Zugriff auf
vorhandene Vermögenswerte gestattet ist, um die Steuerforderungen einzutreiben.
Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar (§ 181 Abs. 1 Satz 2
StG) und die Steuerbehörde war daher berechtigt, unverzüglich nach Erlass der
Sicherstellungsverfügung einen Arrest zu erwirken. Es ist somit nicht zu
beanstanden, dass das Gemeindesteueramt das Betreibungsamt C mit
Arrestbefehl vom 10. November 2021 mit dem Vollzug des Arrests sämtlicher
Guthaben bei der Pensionskasse D, des Freizügigkeitskontos, welches auf
den Namen der Rekurrentin läuft oder auf die Nummer 01 oder Policenummer 02
lautet, namentlich alles, soweit verarrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung
samt Kosten, beauftragt hat. Das Betreibungsamt C hat den Arrest am 11. November
2021 vollzogen und Fr. … des Alterskapitals von Fr. … verarrestiert.
Soweit sich die Rekurrentin gegen die Rechtmässigkeit der Verarrestierung des Guthabens
richtet, hätte sie den Rechtsmittelweg gegen den Arrestbefehl beschreiten
müssen (Art. 278 SchKG) und ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht
zuständig. Da die Rekurrentin durch das Vorliegen eines Verlustscheins bereits
einen Gefährdungstatbestand erfüllt, ist nicht mehr erheblich, ob sie aus der Schweiz
wegzieht oder doch hierbleibt.
2.6 Zusammenfassend
liegt damit eine offene Steuerforderung vor, deren Bezahlung aufgrund des
Vorliegens eines Verlustscheines prima facie als gefährdet erscheint. Die
Sicherstellungsverfügung erweist sich deshalb als rechtmässig.
Dies führt zur Abweisung des Rekurses.
3.
3.1 Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 181 Abs. 3 Satz 2 StG). Dem
obsiegenden Gemeindesteueramt ist keine Parteientschädigung zuzusprechen,
nachdem nicht ersichtlich ist, inwieweit ihm aus dem vorliegenden Verfahren ein
besonderer Aufwand entstanden ist (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152
und 181 Abs. 3 Satz 2 StG).
3.2 Die
Begehren der Rekurrentin erscheinen aufgrund des Ausgeführten offensichtlich
aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG, weshalb ihr sinngemäss
gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund
abzuweisen ist.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Der
Rekurs wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'260.-- Total der Kosten.
4 Die
Gerichtskosten werden der Rekurrentin auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …