{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-07-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2022-00007_2022-07-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222506&W10_KEY=13955800&nTrefferzeile=90&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ac195bb40e6fe651e8a040c9e045fb9b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SR.2022.00007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.07.2022  SR.2022.00007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.07.2022  SR.2022.00007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.07.2022  SR.2022.00007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern\r(Direkte Bundessteuer 2008) | Einbezug des Ehegatten bei Nachbesteuerungen / Zeitpunkt der Teilliquidation bei Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft / Verwirkung des Nachbesteuerungsanspruchs. Rubrumkorrektur (E. 1). Sprungbeschwerde und Verfahrensgegenstand (E. 2). Offengelassen, ob die Er\u00f6ffnung des Nachsteuerverfahrens vorliegend g\u00fcltig erfolgte, nachdem fraglich erscheint, inwieweit eine vom Erblasser erteilte Vollmacht \u00fcber den Tod hinaus Wirkung entfalten konnte und die Ehefrau des Erblassers in das Nachsteuerverfahren h\u00e4tte miteinbezogen werden m\u00fcssen (E. 3). Handelsrechtliche Zul\u00e4ssigkeit und steuerrechtliche Folgen bei \u00dcberschreitung der 10%-Limite beim Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft: Bei jedem nicht handelsrechtskonformen Erwerb eigener Aktien kommt es steuerrechtlich unmittelbar zu einer Teilliquidation, w\u00e4hrend bei einem handelsrechtskonformen Erwerb es erst dann zu einer Teilliquidation kommt, wenn es innert der handelsrechtlich bzw. (verrechnungs-)steuerrechtlich maximalen Haltedauer von zwei bzw. sechs Jahren nicht zu einer Weiterver\u00e4usserung bzw. Kapitalherabsetzung gekommen ist. Die handelsrechtliche Zweijahresfrist von Art. 659 Abs. 2 OR ist jedoch nur anwendbar, wo die Gesellschaft ein Gesuch um Zustimmung zur \u00dcbertragung von Namenaktien abgelehnt und dem Ver\u00e4usserer im Sinn von Art. 685b Abs. 1 OR gleichzeitig angeboten hat, die Aktien auf eigene Rechnung zum wirklichen Wert zu \u00fcbernehmen. Da vorliegend der Erwerb eigener Aktien Ende 2006 nicht aus diesem Grund erfolgte, ist es bereits auf diesen Zeitpunkt und nicht erst Ende 2008 zu Teilliquidationen gekommen, weshalb Nachsteuerverfahren f\u00fcr die \u00dcberschreitung des vorliegend allein relevanten Schwellenwerts von Art. 659 Abs. 1 OR (10%-Limite) aufgrund der zehnj\u00e4hrigen Verwirkungsfrist von Art. 152 Abs. 1 DBG sp\u00e4testens bis Ende 2016 h\u00e4tten eingeleitet werden m\u00fcssen und das erst 2018 eingeleitete Nachsteuerverfahren damit zu sp\u00e4t er\u00f6ffnet wurde (E. 4).  Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- undEntsch\u00e4digungsfolgen und sinngem\u00e4sse Anwendung der steuerrechtlichen Entsch\u00e4digungspraxis auf Sprungbeschwerden (E. 5).\r\rGutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:03:03", "Checksum": "de94738f818b47ce68328ad1f2834604"}