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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SR.2022.00017
SR.2022.00018
Urteil
der 2. Kammer
vom 30. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
A AG (in Liquidation),
vertreten durch B AG,
C und D,
Rekurrentin
und
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
Rekursgegner
und
Beschwerdegegner,
betreffend
Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2007–2009, 3. Rechtsgang sowie
direkte
Bundessteuer 2007–2009, 3. Rechtsgang),
hat sich ergeben:
I.
A. E
(nachfolgend: der Alleinaktionär) war einziger Verwaltungsrat und
Alleinaktionär der A AG (nachfolgend: die Pflichtige) mit Sitz in F,
ehemals G SA. Bei der Pflichtigen handelt
es sich um ein Unternehmen, welches im An- und Verkauf von Edelmetallen bzw.
deren Wiederverwertung tätig ist, wobei sie in Europa von Geschäfts- und
Privatkunden Gold und andere Edelmetalle ankauft und an die H SA mit Sitz
in I (Kanton J), verkauft. Nach dem Ableben des Alleinaktionärs
erbten dessen drei Töchter als Alleinerbinnen das Unternehmen. Mit Schreiben
vom 27. September 2011 reichte die Pflichtige, welche sich mittlerweile in
Liquidation befindet, bei der Dienstabteilung des kantonalen Steueramts eine
straflose Selbstanzeige bezüglich unvollständiger Verbuchung und Deklarierung
von Einnahmen, Ausgaben und Vermögen ein. Weiter teilte sie mit, dass
höchstwahrscheinlich geldwerte Leistungen an den verstorbenen Alleinaktionär
geflossen seien. In der Folge wurde am 11. Oktober 2011 ein
Nachsteuerverfahren für die Steuerperioden 2001–2009 eröffnet.
B. Von
2012–2014 fanden diverse Besprechungen zur Bestimmung der massgeblichen
Steuerfaktoren zwischen dem kantonalen Steueramt und der Pflichtigen statt. Da
die Nachsteuergrundlagen strittig blieben, nahm das kantonale Steueramt am 20. Januar
2014 eine steuerliche Buchprüfung bei der Pflichtigen vor, welche den mit der
Selbstanzeige dargelegten Sachverhalt der nicht ordnungsgemäss geführten und
nicht vollständigen Buchhaltung bestätigte.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 erliess das kantonale
Steueramt gestützt auf die Erkenntnisse des Buchprüfungsberichts Nachsteuerverfügungen
in Form einer Ermessenstaxation, welche an einem schwerwiegenden formellen
Mangel litten, weshalb das kantonale Steueramt die Einsprache am 19. August
2015 teilweise guthiess und die Sache in das erstinstanzliche Verfahren
zurückwies. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
C. Am 9. Dezember
2015 sowie am 18. Mai 2016 forderte das kantonale Steueramt die Pflichtige
zur Einreichung einer ordnungsgemäss geführten und vollständigen Buchhaltung
für die Geschäftsjahre 2001–2009 auf, unter Androhung einer Ermessenstaxation
im Säumnisfall. Mit Schreiben vom 9. November 2016 teilte die Pflichtige
dem kantonalen Steueramt mit, dass der Sachverhalt anders sei als bei der
Selbstanzeige angenommen. Sie weise, gestützt auf ihre Rechercheergebnisse, das
Geschäftsmodell der Kommission auf und sei somit nie Eigentümerin noch
anderweitig wirtschaftlich Berechtigte der nicht deklarierten Bankkonten
gewesen. Ausserdem vertrat sie die Auffassung, dass ihre Buchhaltung immer
schon ordnungsgemäss geführt und vollständig gewesen sei, weshalb gar keine
Unterbesteuerung vorliege. Hierauf forderte das kantonale Steueramt die
Pflichtige mit Mahnung vom 22. November 2016 erneut zur Einreichung der
vollständigen und ordnungsgemässen Buchhaltung auf, ansonsten es die
Nachsteuern nach pflichtgemässen Ermessen festsetze.
Am 21. Dezember 2016 überbrachte der Liquidator der
Pflichtigen dem kantonalen Steueramt die Buchhaltungen und Belegsammlungen für
die Geschäftsjahre 2001–2009. In der Folge nahm der Revisor des kantonalen
Steueramts am 30. März 2017 erneut eine Buchprüfung vor und stellte fest,
dass die Pflichtige die Auflage vom 18. Mai 2016 nicht gehörig erfüllt
habe und eine ordnungsgemäss geführte Buchhaltung selbst unter Berücksichtigung
einer Kommissionärsstruktur nicht vorliege.
Mangels einer ordnungsgemäss geführten und vollständigen
Buchhaltung wurde die Pflichtige mit Verfügung vom 7. Dezember 2017
androhungsgemäss nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt und
ihr betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2001–2009 eine Nachsteuer samt
Zins von Fr. … und betreffend die direkte Bundessteuer 2001–2009 eine
Nachsteuer samt Zins von Fr. … auferlegt.
D. Die
hiergegen erhobene Einsprache vom 29. Januar 2018 hiess das kantonale
Steueramt am 11. August 2020 teilweise gut und setzte die Nachsteuer bei
der Staats- und Gemeindesteuer auf Fr. … und bei der direkten Bundessteuer
auf Fr. … herab. Zeitgleich stellte es das Nachsteuerverfahren für die
Steuerperioden 2001–2004 infolge Verjährung ein.
II.
Das Verwaltungsgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs
und die Beschwerde in Bezug auf die Steuerjahre 2006–2009 mit Urteil vom 16. Juni
2021 ab. Bezüglich das Steuerjahr 2005 hiess es die Rechtsmittel infolge
Verjährung gut und setzte die Nachsteuern für die Staats- und Gemeindesteuern
2006–2009 neu auf Fr. … und für die direkte Bundessteuer neu auf Fr. …
fest.
III.
Mit Urteil vom 27. Januar 2022 hiess das
Bundesgericht die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer sowie die
Staats- und Gemeindesteuer 2006 zufolge eingetretener Verjährung gut und hob
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2021 insoweit auf. Im
Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen und die Sache zur Neuberechnung der
Nachsteuern für die Steuerperioden 2007–2009 an das Verwaltungsgericht
zurückgewiesen.
IV.
Nachdem die Pflichtige von ihrem Recht auf Einreichung
einer Stellungnahme betreffend die Neuberechnung der Nachsteuern Gebrauch
machte und hierbei vor Verwaltungsgericht die Vornahme diverser Korrekturen an
der Neuberechnung beantragte, wies das Verwaltungsgericht, die Sache zur
Vermeidung eines Instanzenverlusts und zur Prüfung sowie einer allfälligen
erneuten Neuberechnung der Nachsteuern für die Staats- und Gemeindesteuern
2007–2009 und für die direkte Bundessteuer 2007–2009 an das kantonale Steueramt
ins Einspracheverfahren zurück.
V.
Mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2022 wies das
kantonale Steueramt die Einsprachen ab und setzte die Nachsteuern für die
Staats- und Gemeindesteuern 2007–2009 neu auf Fr. … und für die direkte
Bundessteuer neu auf Fr. … fest.
VI.
Mit Rekurs und Beschwerde vom 2. August 2022 liess
die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, dass der Einspracheentscheid
vom 29. Juni 2022 zur genaueren Begründung an die Vorinstanz
zurückzuweisen sei. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, der Pflichtigen die
Total-Gemeindenachsteuerverlegung ("Verlegung auf F inkl. Details Gewinn
und Kapital") mit dem Recht zur Stellungnahme zuzusenden. Eventualiter sei
der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2022 aufzuheben und die betreffenden
Steuerjahre im Sinn der von ihr vorgebrachten Erwägungen neu zu veranlagen.
Mit Präsidialverfügung vom 15. September 2022 setzte
das Verwaltungsgericht dem kantonalen Steueramt Frist zur Einreichung der von
der Pflichtigen beantragten Total-Gemeindenachsteuerverlegung ("Verlegung auf
F inkl. Details Gewinn und Kapital").
Nachdem das kantonale Steueramt die angeforderten
Unterlagen am 19. September 2022 dem Verwaltungsgericht nachreichte,
wurden diese der Pflichtigen am 22. September 2022 zur Kenntnisnahme
zugestellt.
Während die
Eidgenössische Steuerverwaltung auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das
kantonale Steueramt in ihrer Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 18. August
2022 die Abweisung der Rechtsmittel und die Bestätigung des
Einspracheentscheids vom 29. Juni 2022.
Es erfolgten keine
weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Rekursverfahren SR.2022.00017 (Staats-
und Gemeindesteuern 2007–2009) und das Beschwerdeverfahren SR.2022.00018
(direkte Bundessteuer 2007–2009) betreffen dieselbe Pflichtige und dieselbe
Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 4. August
2022 zu Recht vereinigt wurden.
2.
Dem
Verwaltungsgericht kommt als erste gerichtliche Instanz im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren gegen Nachsteuerentscheide grundsätzlich eine umfassende
Überprüfungsbefugnis zu, und im Nachsteuerverfahren sind die Vorschriften über
die Verfahrensgrundsätze, das Einschätzungs- und das Rekursverfahren sinngemäss
anwendbar, weshalb auch Noven und neue Beweismittel zulässig sind (§ 147 Abs. 3
in Verbindung mit § 162 Abs. 3 Satz 2 des Steuergesetzes des
Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG]; Felix Richner et
al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 162
StG N. 40; § 153 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]; § 52 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario).
Sofern es sich hingegen um eine Streitsache handelt, die zu neuer Untersuchung
und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, so ist diese an
die rechtlichen Erwägungen des Rückweisungsentscheids gebunden. Diese
Selbstbindung der rückweisenden Gerichtsinstanz an ihre Rechtsauffassung
entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts im Hinblick auf
seine eigenen Rückweisungsentscheide (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.1). Sie
ist sachgerecht, weil eine fehlende Bindung letztlich dazu führen würde, dass
der im ersten Rechtsgang unterliegenden Partei faktisch eine
doppelte Beschwerdemöglichkeit und ein Recht auf Wiedererwägung eingeräumt
würden. Wegen der Bindungswirkung ist es den Parteien daher verwehrt, im Fall
einer erneuten Anrufung des Verwaltungsgerichts der Beurteilung des
Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder
die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im
Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder gar nicht in Erwägung gezogen
worden sind.
3.
3.1 Die
Pflichtige bemängelt unter anderem, dass das kantonale Steueramt
fälschlicherweise davon ausgehe, dass sie gegen das Novenverbot verstosse.
Stattdessen stehe erst seit dem Entscheid des Bundesgerichts fest, dass die
Pflichtige eine Nachsteuerpflicht treffe, weshalb erst der Entscheid des
Bundesgerichts Anlass zu ihren Rügen gebe. Zudem fechte sie nicht den Inhalt
der Steuerberechnung bzw. die einzelnen Gewinn- und Kapitalsteuerkorrekturen
an, sondern nur Aspekte, welche die Umsetzung der Steuerberechnung betreffen.
So treffe es zu, dass die Betreibungserlöse das Resultat aus den während des
Nachsteuerverfahrens durchgeführten Arresten und Sicherstellungen sei.
Zeitgleich seien die Zahlungen bei der Überweisung vom Konkursamt an das
kantonale Steueramt bereits textlich zumindest bei der direkten Bundessteuer
als "Zahlung" erfasst worden, weshalb sie auch bezüglich des
Zinsenlaufs als solche zu behandeln seien. Mithin seien die Betreibungserlöse
zu berücksichtigen und die Dauer des Verzugszinses zu korrigieren. Sodann habe
sie bereits mehrfach um die Herausgabe des überschiessenden Erlöses aus der
Verwertung der gepfändeten Gegenstände ersucht, weshalb es sich hierbei um kein
Novum handeln könne. Auch seien bei den steuerlichen Rückstellungen sowie bei
den Nachsteuerpassivierungen die Verzugszinsen zu berücksichtigen und sei kein
sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Rückstellung der Nachsteuern in der
Praxis anders behandelt werden solle, als die Rückstellung der Zinsen. Ferner
beanstandet die Pflichtige die Rundungsdifferenz, welche aufgrund mangelnder
formell-gesetzlicher Grundlage nicht zulasten der Pflichtigen zuzulassen sei.
Weiter sei die Begründung des Steueramtes materiell sowie formell ungenügend,
zumal sie vereinzelt ohne die Angabe von gesetzlichen Grundlagen erfolgt sei.
Zudem verstosse das Steueramt damit gegen das rechtliche Gehör.
3.2
3.2.1
Die Rückweisung des bundesgerichtlichen Verfahrens an das
Verwaltungsgericht erfolgte ausschliesslich zur Berechnung der Nachsteuern für
die im Zeitpunkt des Bundesgerichtsurteils vom 27. Januar 2022 noch nicht
verjährten Steuerperioden 2007 bis 2009 und beschränkt sich der
Streitgegenstand lediglich auf diese. Über die Berechnung hinausgehende Rügen
werden vom Streitgegenstand damit nicht umfasst, weshalb diese gar nicht erst
behandelt werden müssten. Soweit notwendig, wird nachfolgend dennoch auf die
einzelnen Einwände näher eingegangen.
3.2.2
Was die Pflichtige vorliegend gegen die Berechnung vorbringt, vermag nicht
zu überzeugen. Wie die Vorinstanz zutreffend in ihrem Einspracheentscheid vom
29. Juni 2022 und ihrer Beschwerdeantwort vom 18. August 2022
festhielt, handelt es sich bei den von der Pflichtigen vorgebrachten
Einwendungen hauptsächlich um unzulässige neue Rechtsbegehren, die nicht mehr
vom Streitgegenstand erfasst sind. Soweit die Pflichtige vorbringt, dass erst
der Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Januar 2022 Anlass zu ihren
Vorbringen insbesondere betreffend die Berücksichtigung der Verzugszinsen bei
den Rückstellungen und Nachsteuerpassivierungen sowie der Rundungsdifferenz
gebe, ist sie nicht zu hören. Die Rückweisung erfolgte lediglich aufgrund der
Verjährung des Steuerjahres 2006. Die Nachsteuerforderung für die
Steuerperioden 2007 bis 2009 basiert auf derselben Ermittlungsbasis und wurde
mit der gleichen Methode des steueramtlichen Berechnungsprogramms Hofertax
erstellt, wie dies für die Nachsteuerforderungen für die Steuerperioden 2003
bis 2009 erfolgt ist. Folglich unterscheiden sich die Nachsteuergrundlagen und
Nachsteuerberechnungen einzig in der Anzahl der Steuerperioden, weshalb die
Pflichtige ihre Rügen insbesondere betreffend die Berücksichtigung der
Verzugszinsen bei den Rückstellungen und Nachsteuerpassivierungen sowie der
Rundungsdifferenz bereits im ersten Rechtsgang hätte geltend machen müssen.
Dasselbe gilt auch für den allfälligen Einwand der Verwendung des
steueramtlichen Berechnungsprogramms Hofertax. Da sie dies dazumal versäumt
hat, werden die Rügen nicht vom Streitgegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens umfasst und handelt es sich damit um ein unzulässiges Novum.
3.2.3
Auch der Einwand der Pflichtigen, die Vorinstanz habe die
Begründungspflicht verletzt, sticht nicht. Obwohl die Pflichtige unzulässige
Noven vorbrachte, auf welche die Vor-
instanz überhaupt nicht hätte weiter eingehen müssen, wollte sie diese nicht
unbehandelt lassen und von vornherein abweisen. Vielmehr ging sie auf jeden
Einwand einzeln ein und begründete kursorisch, weshalb die Rügen selbst bei
einer rechtzeitigen Geltendmachung fehlgehen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass
im Rahmen des in § 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantierten
rechtlichen Gehörs Entscheide soweit zu begründen sind, dass eine sachgerechte
Anfechtung ermöglicht wird. Die Begründung darf sich dabei auf jene Aspekte
beschränken, welche die Behörde aus sachlich haltbaren Gründen als wesentlich
betrachtet und ist es nicht
erforderlich, dass sich eine beurteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt (VGr, 4. Mai 2011, VB.2011.00023, E. 2.2; 24. Oktober
2018, SB.2018.00055, E. 3.4). Eine
Entscheidbegründung erscheint somit nicht schon unbegründet, wenn die
Begründung von der Rechtsauffassung der hiergegen beschwerdeführenden Partei
abweicht. Ebenso wenig liegt eine Verletzung der Begründungspflicht vor, wenn
auf einzelne Rügen nur kursorisch eingegangen wird, weil sie zu wenig
substanziiert, nicht entscheiderheblich oder offenkundig unbegründet
erscheinen. Folglich ist die Begründung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
Dies nicht zuletzt deshalb, weil die Steuerbehörde in ihrer Beschwerdeantwort
vom 18. August 2022 ihre Begründung noch näher ausführte und die
Pflichtige diese zur Kenntnisnahme erhalten hat. Darüber hinaus sind auch die
Ermittlungsbasis und die Methode, nach welcher die Nachsteuerforderung für die
Steuerperioden 2007 bis 2009 mittels dem steueramtlichen Berechnungsprogramms
Hofertax erstellt wurde, in den Hofertax-Unterlagen transparent und
mathematisch nachvollziehbar dargestellt. Nach dargelegter Rechts- und Sachlage
ist damit keine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz, insbesondere auch keine
Verletzung der Begründungspflicht, ersichtlich.
3.2.4
Sodann ist der Vorinstanz beizupflichten, wonach die Einwendungen
betreffend Betreibungserlöse, Verrechnung allfälliger Guthaben inkl.
Vergütungszinsen oder Rückvergütung allfälliger Guthaben und die Löschung von
Verlustscheinen aus dem Betreibungsregister allesamt Themenbereiche des
Steuerbezugs betreffen und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
sind. Diese Einwände können vielmehr im Nachgang dieses Verfahrens nach
Rechtskraft der Nachsteuerverfügung allenfalls gegen die Schlussabrechnung bei
der Dienstabteilung Inkasso des kantonalen Steueramtes vorgebracht werden.
Nach dem Gesagten vermochte die Pflichtige mit ihren Rügen
nicht durchzudringen und besteht für die beantragte Rückweisung zur genaueren
Begründung keine Veranlassung. Damit sind die Rechtsmittel der Pflichtigen
vollumfänglich abzuweisen und die Berechnung zu bestätigen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Pflichtigen
aufzuerlegen und steht ihr als unterliegende Partei keine Entschädigung zu (§ 162
Abs. 3 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1 und § 152 StG
sowie § 17 Abs. 2 VRG bzw. § 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 144
Abs. 1 und 4 DBG sowie § 64 Abs. 1–3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).
Eine
Parteientschädigung steht auch dem kantonalen Steueramt nicht zu, gehört doch
die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu dessen angestammter bzw.
üblicher Amtstätigkeit und rechtfertigt der vorliegend angefallene Aufwand
keine Entschädigung (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 17 N. 51).
5.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach § 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die
Beschwerde ist bis Ende 2022 an das Schweizerische Bundesgericht,
1000 Lausanne 14 und ab 1. Januar 2023 an das Schweizerische
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern zu adressieren.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Der Rekurs im Verfahren SR.2022.00017 betreffend
Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2007–2009) wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde im Verfahren SR.2022.00018 betreffend Nachsteuern (direkte
Bundessteuer 2007–2009) wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2022.00017 wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 2'587.50 Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2022.00022 wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 2'052.50 Total der Kosten.
5. Die Kosten des Rekursverfahrens (SR.2022.00017) werden
der Rekurrierenden auferlegt.
6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (SR.2022.00018)
werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
7. Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen werden nicht
zugesprochen.
8. Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach § 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c) das Steueramt der Stadt F;
d) die Eidgenössische Steuerverwaltung.