{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-11-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2022-00019_2022-11-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222848&W10_KEY=13955792&nTrefferzeile=66&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8c25d37851c87c370e3060a352e38900"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SR.2022.00019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.11.2022  SR.2022.00019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.11.2022  SR.2022.00019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.11.2022  SR.2022.00019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern\r(Staats- und Gemeindesteuern 2008-2015) | Steuerliche Qualifikation von Rentenleistungen einer deutschen berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtung f\u00fcr \u00c4rzte, Zahn\u00e4rzte und Tier\u00e4rzte. Die steuerpflichtigen Ehegatten stammen beide aus Deutschland und sind ausgebildete Zahn\u00e4rzte. Fraglich ist, ob die im Rahmen einer straflosen Selbstanzeige nachtr\u00e4glich deklarierten Renten als Leibrenten zu qualifizieren und nach \u00a7 22 Abs. 3 StG bzw. Art. 22 Abs. 3 DBG zum Satz von 40 % nachzubesteuern sind, wovon die Pflichtigen ausgehen, oder ob die Rentenzahlungen \u2013 wie vom kantonalen Steueramt vertreten \u2013 als Eink\u00fcnfte nach \u00a7 22 Abs. 1 StG bzw. Art. 22 Abs. 1 DBG nachzubesteuern sind. Zum Zweck der Qualifikation der erhaltenen Eink\u00fcnfte muss vorab auf den Charakter der erhaltenen Rente eingegangen werden und ist zu pr\u00fcfen, ob die Vorsorge gem\u00e4ss dem Versorgungswerk mit einer schweizerischen Vorsorge (staatliche, berufliche oder private Vorsorge) vergleichbar ist (E. 2.4). Nach dem deutschen Alterssicherungssystem sind die berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtungen der ersten S\u00e4ule zuzuordnen. Darstellung der schweizerischen Rechtsprechung in Bezug auf die deutsche Rentenversicherung und verschiedene deutsche berufsst\u00e4ndische Versorgungswerke (E. 2.6). Zun\u00e4chst waren die Pflichtigen als in Deutschland t\u00e4tige Zahn\u00e4rzte Pflichtmitglieder des berufsst\u00e4ndischen Versorgungswerks und ersetzte ihre Pflichtmitgliedschaft die gesetzliche Rentenversicherung bzw. die erste S\u00e4ule der Alterssicherung Deutschlands, da die berufsst\u00e4ndische \"Ersatzversicherung\" grunds\u00e4tzlich dem Sicherungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen muss. Nach dem Umzug in die Schweiz waren die Pflichtigen freiwillig beim deutschen Versorgungswerk weiterversichert. Durch die freiwillige Weiterf\u00fchrung mutierte die Versicherung nicht zur \u00c0-la-carte-Vorsorgel\u00f6sung im Sinn einer S\u00e4ule 3b: Vielmehr \u00e4nderte sich der Charakter der Versicherung mit der freiwilligen Weiterf\u00fchrung der staatlichen Versicherung nicht (E. 2.9). Mit dem kantonalen Steueramtist davon auszugehen, dass die den Pflichtigen ausbezahlten Renten im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung beim deutschen Versorgungswerk grunds\u00e4tzlich mit einer AHV-Rente bzw. einer Leistung aus 1. S\u00e4ule vergleichbar sind; vgl. aber E. 4 zum Eventualantrag bzw. zur teilweisen Qualifikation der Leistungen als 2. S\u00e4ule (E. 2.13). Kein Verstoss gegen Art. 127 Abs. 2 BV, weil die Pflichtigen entgegen dem Korrespondenzprinzip bzw. dem Waadtl\u00e4nder Modell die Beitr\u00e4ge an das deutsche Versorgungswerk in der Vergangenheit nicht oder nur eingeschr\u00e4nkt abziehen konnten (E. 3). Anwendbarkeit der \u00dcbergangsbestimmungen von \u00a7 270 StG bzw. Art. 204 DBG auf die erhaltenen Renten der Pflichtigen? Grunds\u00e4tzlich besteht der Versorgungsschutz des infrage stehenden Versorgungswerks prim\u00e4r in der Sicherung der Grundversorgung entsprechend der AHV/IV der Schweiz. Denn der Leistungskatalog der berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtungen ist grunds\u00e4tzlich dem der gesetzlichen Rentenversicherung nachgebildet. Entsprechend sind auch die Beitr\u00e4ge an das berufsst\u00e4ndische Versorgungswerk analog der deutschen Rentenversicherung ausgestaltet: So sind n\u00e4mlich ab dem Tag, ab welchem die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkt, die gleichen Beitr\u00e4ge an das Versorgungswerk zu zahlen, die ohne diese Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten w\u00e4ren. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen jedoch freiwillige Mehrzahlungen bis zu einem allgemeinen Jahresh\u00f6chstbeitrag erfolgen. Damit k\u00f6nnen die Versicherten mit freiwilligen Mehrbetr\u00e4gen ihre Rente \u00fcber die Grundsicherung hinaus erh\u00f6hen. Diese M\u00f6glichkeit der freiwilligen Mehrzahlungen besteht f\u00fcr die gesetzliche Rentenversicherung grunds\u00e4tzlich nicht. Wird von freiwilligen Beitragszahlungen im berufsst\u00e4ndischen Versorgungswerk Gebrauch gemacht, enth\u00e4lt die Versicherung im berufsst\u00e4ndischen Versorgungswerk auch Elemente, welche der schweizerischen 2. S\u00e4ule entsprechen. Diesfalls setzt sich auch die Rentenleist"}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:16:49", "Checksum": "1f7a609aa1dbe792b7539a97a5735c1b"}