{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-02-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2022-00025_2023-02-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223044&W10_KEY=13955788&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4c6540b8d22e83752020609d2aa58aac"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SR.2022.00025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.02.2023  SR.2022.00025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.02.2023  SR.2022.00025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.02.2023  SR.2022.00025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern\r(Staats- und Gemeindesteuern 2009-2016) | [Die Pflichtige arbeitete als Hausangestellte und Krankenpflegerin ihres Arbeitgebers, welcher ihr verschiedene geldwerte Zuwendungen in Form von Geldzahlungen und Naturalleistungen zukommen liess. Diese sind ihr mehrheitlich als steuerbares Einkommen aufzurechnen.] Aufgrund der unterlassenen Mitwirkung der Pflichtigen lag ein Untersuchungsnotstand vor. Richtigerweise nahm das kantonale Steueramt infolgedessen eine Ermessenseinsch\u00e4tzung im Nachsteuerverfahren vor (E. 3.2). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass Fr. ... f\u00fcr eine Brustoperation der Pflichtigen im Nachsteuerverfahren zu Unrecht als Einkommen aus unselbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit gem\u00e4ss \u00a7 17 StG bzw. Art. 17 DBG aufgerechnet worden sind. Diesbez\u00fcglich ist stattdessen das Vorliegen einer steuerpflichtigen Schenkung durch die Vorinstanz n\u00e4her zu pr\u00fcfen. Der Pflichtigen d\u00fcrfen zudem bloss die H\u00e4lfte der ihr angerechneten Verpflegungs- und Unterkunftskosten als steuerbares Einkommen aufgerechnet werden. Bei einem der Pflichtigen durch C. gekauften Fahrzeug hat die Vorinstanz zudem zu pr\u00fcfen, inwiefern dieses einer (Nach-)Besteuerung mittels Schenkungs- oder Einkommenssteuer unterliegt (E. 4.9). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und R\u00fcckweisung an die Vorinstanz zur weiteren Untersuchung und zur Neuberechnung der Nachsteuer im Sinn der Erw\u00e4gungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:25:13", "Checksum": "2c8e658c8d04d2374de4a5a6711070ee"}