{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2022-00027_2023-05-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223206&W10_KEY=13955783&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "175b0908467b48e52362b40bca5059b9"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SR.2022.00027"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.05.2023  SR.2022.00027"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.05.2023  SR.2022.00027"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.05.2023  SR.2022.00027"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern\r(Staats- und Gemeindesteuern 2012) | [Verletzung der Begr\u00fcndungspflicht durch die Vorinstanz sowie damit verbundenes unberechtigtes Nichteintreten auf die Einsprachen gegen einen Nachsteuerentscheid.] Bei Einspracheentscheiden muss aus der Begr\u00fcndung ersichtlich sein, gest\u00fctzt auf welche tats\u00e4chlichen Feststellungen und aus welchen rechtlichen Erw\u00e4gungen die Beh\u00f6rde ihren Entscheid getroffen hat. Die Begr\u00fcndung muss aber nur die f\u00fcr den Verfahrensausgang wesentlichen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Entscheidgr\u00fcnde enthalten (E. 1.4). Die Vorinstanz begr\u00fcndet den von ihr im Zusammenhang mit den genannten Nachsteuertatbest\u00e4nden geltend gemachten Untersuchungsnotstand einzig mit einer (angeblichen) Verfahrenspflichtverletzung des Pflichtigen. Auf die substanziierte Argumentation des Pflichtigen, weshalb dem nicht so sei, geht sie jedoch mit keinem Wort ein. Ferner f\u00fchrt sie in ihrem Entscheid auch nicht n\u00e4her aus, worin der beh\u00f6rdliche Untersuchungsnotstand genau bestehe, obschon dieser durch den Pflichtigen in Bezug auf die fraglichen Nachsteuertatbest\u00e4nde zu Recht infrage gestellt wird. Der vorinstanzliche Entscheid gen\u00fcgt den Begr\u00fcndungsanforderungen an einen Einspracheentscheid folglich nicht (vgl. E. 1.4). Aufgrund der damit verbundenen Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs des Pflichtigen wird die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen sein (E. 3.3.2). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und R\u00fcckweisung an die Vorinstanz zur Neubegr\u00fcndung im Sinn der Erw\u00e4gungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:32:42", "Checksum": "178cd1ed8c1fc3017c77bb04c22e864a"}