{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-10-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2023-00003_2023-10-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223588&W10_KEY=13955799&nTrefferzeile=63&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7023d733b429f1dd58e212d892f6e5f9"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SR.2023.00003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.10.2023  SR.2023.00003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.10.2023  SR.2023.00003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.10.2023  SR.2023.00003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern\r(Staats- und Gemeindesteuern 2011-2013) | [Streitig war zwischen den Parteien haupts\u00e4chlich, ob der Pflichtige Aktien seiner ehemaligen Arbeitgeberin zu einem Vorzugspreis erhalten hat und ob der aus einem R\u00fcckverkauf der Aktien resultierte Gewinn Einkommen aus unselbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit darstellt.] Nichteintreten infolge nicht gesetzm\u00e4ssiger Beschwerdebegr\u00fcndung durch den anwaltlich vertretenen Pflichtigen (E. 1.4).  Bejahung neuer Tatsachen im Nachsteuerverfahren, da den Beh\u00f6rden wesentliche Angaben f\u00fcr eine umfassende Beurteilung des Sachverhalts fehlten: Da die Steuererkl\u00e4rung 2013 des Pflichtigen keine offensichtlichen Fehler enthielt, war die Beh\u00f6rde nicht von sich aus gehalten weitere Abkl\u00e4rungen zu t\u00e4tigen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich entsprechende Abkl\u00e4rungen auch nicht aufgrund einer auff\u00e4lligen Verm\u00f6gensvermehrung aufgedr\u00e4ngt haben. Folglich hat die zust\u00e4ndige Steuerbeh\u00f6rde ihre beh\u00f6rdliche Untersuchungspflicht nicht verletzt (E. 2.3.3.4). Hinsichtlich der ver\u00e4usserten Namenaktien ist umstritten, ob es sich hierbei um Mitarbeiteraktien handelte, ob deren Erwerb in der Steuerperiode 2011 unterpreislich erfolgt ist und ob der aus dem (R\u00fcck-)Verkauf resultierte Kapitalgewinn als Einkommen aus unselbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit zu besteuern ist (E. 3.1).  Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs, da die Jahresrechnungen, auf welche sich die Vorinstanz in ihren Erw\u00e4gungen st\u00fctzt, nicht in den Akten sind. Somit ist eine \u00dcberpr\u00fcfung der vorinstanzlichen Verkehrswertermittlung sowie eine substanziierte Anfechtung des geltend gemachten Verkehrswerts der in Frage stehenden Namenaktien des Pflichtigen nicht m\u00f6glich (E. 3.5.2). Teilweise Gutheissung des Rekurses bzw. der Beschwerde und R\u00fcckweisung zur Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs und zum Neuentscheid."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:05:24", "Checksum": "2b6929c3b138195a3d40f28ef9096902"}