{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2023-00005_2023-08-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223442&W10_KEY=13955802&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9f7a4f513c188d4981f5153f88e2aea2"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SR.2023.00005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.08.2023  SR.2023.00005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.08.2023  SR.2023.00005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.08.2023  SR.2023.00005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern\r(Staats- und Gemeindesteuern 2012-2017) | [Der Pflichtige deklarierte in den fraglichen Steuerperioden wiederholt einen zu tiefen Eigenmietwert, weshalb zu Recht Nachsteuern erhoben wurden]. Im Veranlagungsverfahren muss der Steuerpflichtige alles tun, um eine vollst\u00e4ndige und richtige Veranlagung zu erm\u00f6glichen (\u00a7 135 Abs. 1 StG, Art. 126 Abs. 1 DBG). Insbesondere muss er das Formular f\u00fcr die Steuererkl\u00e4rung wahrheitsgem\u00e4ss und vollst\u00e4ndig ausf\u00fcllen (\u00a7 133 Abs. 2 StG, Art. 124 Abs. 2 DBG). Er tr\u00e4gt dabei die Verantwortung f\u00fcr die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Steuererkl\u00e4rung (E. 2.2.2).  Der Pflichtige machte in der Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr die Steuerperiode 2012, in welcher er erstmals einen von der Bewertung des Gemeindesteueramts abweichenden Eigenmietwert deklarierte, weder n\u00e4here Ausf\u00fchrungen zu den Umst\u00e4nden einer Unternutzung der Liegenschaft noch wies er eine solche hinreichend substanziiert nach. Mangels entsprechender Angaben war der Steuerbeh\u00f6rde eine \u00dcberpr\u00fcfung der Angemessenheit des Eigenmietwerts nicht m\u00f6glich. Da der Eigenmietwert in der Regel bis zu einer Neubewertung gleichbleibend f\u00fcr die auf ein Steuerjahr folgende Steuerperiode \u00fcbernommen werden kann, war die Steuerbeh\u00f6rde im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht auch nicht gehalten, die Angaben des Pflichtigen mittels erg\u00e4nzender Unterlagen zu \u00fcberpr\u00fcfen. [\u2026] Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist daher zu verneinen (E. 3.4.2).  Einzig eine Deklaration eines Werts ohne weiterf\u00fchrende Informationen und/oder eine diesbez\u00fcgliche Berechnung stellt keine Bewertung im Sinn von \u00a7 160 Abs. 2 StG bzw. Art. 151 Abs. 2 DBG dar, welche das Steueramt anerkennen kann. Folglich ist somit weder von einer vollst\u00e4ndigen und genauen Deklaration noch von einer Bewertung im Sinn des Gesetzes auszugehen (E. 3.5.4).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:59:41", "Checksum": "78e22cf56ad338c01ab26a5e410adac9"}