{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-10-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2023-00008_2023-10-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223590&W10_KEY=13955799&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "971887ab96b9db16fbfaae938ad093ad"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SR.2023.00008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.10.2023  SR.2023.00008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.10.2023  SR.2023.00008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.10.2023  SR.2023.00008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern\r(Staats- und Gemeindesteuern 2008) | Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2008) Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben. Streitgegenstand des Verfahrens bildet einzig die (vereinfachte) Nachbesteuerung der auf der Ebene der Gesellschaft rechtskr\u00e4ftig als nicht gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndeten Betr\u00e4ge, die auch auf der Ebene des verstorbenen Alleinaktion\u00e4rs bzw. der Pflichtigen als geldwerte Leistungen aufzurechnen sind (zweidimensionaler Sachverhalt) (E.2).  Das Verwaltungsgericht ist nach wie vor der Auffassung, dass die Firma das Gesch\u00e4ftsmodell 'Marge' betrieben hat und vermochten die Pflichtigen nichts Gegenteiliges nachzuweisen. Zudem ist nicht rechtsgen\u00fcgend substanziiert, inwiefern es an einer vollst\u00e4ndigen und umfassenden W\u00fcrdigung fehlen w\u00fcrde. Bis zum Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren bestritten die Pflichtigen die geldwerte Leistung in Bestand und H\u00f6he lediglich pauschal und nicht gen\u00fcgend detailliert, weshalb die Vorinstanz ohne Weiteres die Vermutung begr\u00fcndet, dass dieser geldwerte Vorteil dem Alleinaktion\u00e4r zugeflossen ist sowie die Aufrechnung des rechtskr\u00e4ftig festgelegten Betrags vornimmt. Dies insbesondere, zumal die Privatentnahme rechtsgrundlos erfolgte sowie den Tatbestand der geldwerten Leistung erf\u00fcllt (E.3.6).  Soweit die Pflichtigen die H\u00f6he des aufgerechneten Betrags monieren, so sieht die kantonale Praxis vor, dass juristische Personen auf Antrag hin ihre Nachsteuern in der den Nachsteuerperioden folgenden offenen Steuerperioden gewinnmindernd geltend machen k\u00f6nnen. Bei dem von den Pflichtigen bestrittenen Betrag handelt es sich sehr wohl um aufzurechnendes Steuersubstrat, welches auch bei der Gesellschaft aufzurechnen gewesen w\u00e4re. Soweit die Pflichtigen nun sinngem\u00e4ss vorbringen, dass ihnen aus der Aufrechnung der Nachsteuer eine \u00dcberbesteuerung resultieren w\u00fcrde, ist ihnen nicht zu folgen (3.7).  Abweisung der Rechtsmittel."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:05:27", "Checksum": "8e03ac07d27a981c34f4c0adca5f019f"}