{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2023-00012_2024-05-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224016&W10_KEY=13955786&nTrefferzeile=95&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "19e2d3aae3df1e229e5976596b774036"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SR.2023.00012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.05.2024  SR.2023.00012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.05.2024  SR.2023.00012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.05.2024  SR.2023.00012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern\r(Staats- und Gemeindesteuern 2008-2015 und 2018) | [Kl\u00e4rung der Frage, ob die Zinsen aus den italienischen Postsparbriefen der Pflichtigen erst anl\u00e4sslich ihrer Auszahlung oder bereits zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt als Einkommen steuerbar waren.]  Nach \u00a7 20 Abs. 1 lit. a StG und Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG sind als Ertrag aus beweglichem Verm\u00f6gen unter anderem Zinsen aus Guthaben steuerbar (E. 4.1). Obligationen mit \u00fcberwiegender Einmalverzinsung sind nach \u00a7 20 Abs. 1 lit. b StG und Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG \u2013 neben schon unter lit. a dieser Bestimmungen fallenden periodischen Zinsen \u2013 auch Eink\u00fcnfte aus der Ver\u00e4usserung oder R\u00fcckzahlung steuerbar, die dem Inhaber anfallen (E. 4.2). Wenn der Anleger die Auszahlung des Zinsertrags nur zusammen mit der Auszahlung des Kapitals verlangen konnte, war dies in Kombination mit der (steigenden) Verzinsung nach der Zinseszins-Formel zweifellos ein starker Anreiz, das Guthaben stehen zu lassen und die Postsparbriefe nicht fr\u00fchzeitig einzul\u00f6sen. Die Verf\u00fcgungsmacht der Pflichtigen wurde dadurch aber nicht in einem Masse beschr\u00e4nkt, das die Besteuerung nach der Ist-Methode rechtfertigen w\u00fcrde. Die Postsparbriefe \u00e4hneln in diesem Punkt bis zu einem gewissen Grad einer (verbrieften) Spareinlage. Die Inhaber von Sparkonten unterliegen schliesslich regelm\u00e4ssig ebenfalls gewissen Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen und k\u00f6nnen Kapital und Ertr\u00e4ge zuweilen nur nach einer K\u00fcndigungsfrist zur\u00fcckziehen. Gleichwohl steht bei Spareinlagen ausser Frage, dass die Zinsen bei Gutschrift und nicht erst bei Auszahlung einen steuerbaren Verm\u00f6genszugang bedeuten (E. 5.3).  Nach dem Gesagten hat der Rekurs- und Beschwerdegegner die 2018 anl\u00e4sslich der Einl\u00f6sung der Postsparbriefe ausbezahlten Zinsertr\u00e4ge zu Unrecht nur in diesem Jahr der Besteuerung unterworfen. Richtigerweise m\u00fcssen die Zinsertr\u00e4ge auf die einzelnen Jahre verteilt werden, in denen die Postsparbriefe Zins trugen. Der Rekurs und die Beschwerde der Pflichtigen erweisen sich in diesem Sinne als begr\u00fcndet (E. 6.1). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:48:51", "Checksum": "3b51c512c9a7fd43f5af75839e7fed5e"}