{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2023-00014_2024-05-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224064&W10_KEY=13955786&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1dab59ec89dfdcc243241b8dcb16c0dc"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SR.2023.00014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.05.2024  SR.2023.00014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.05.2024  SR.2023.00014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.05.2024  SR.2023.00014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern\r(Staats- und Gemeindesteuern 2016-2018) | [Gutheissung der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts in einem Nachsteuerverfahren, da die elektronische Zustellung der Schlussverf\u00fcgung an den Rechtsvertreter der Pflichtigen mangels Einverst\u00e4ndnis zur elektronischen Zustellung nicht rechtsgen\u00fcglich erfolgt ist.]  Gest\u00fctzt auf die im Urteil angef\u00fchrten Rechtsgrundlagen erwies sich die elektronische Zustellung der Schlussverf\u00fcgung an die Pflichtigen bzw. an ihren Rechtsvertreter grunds\u00e4tzlich als zul\u00e4ssig. Fraglich ist hingegen, ob hierf\u00fcr eine Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung vorlag. Da eine solche in unterzeichneter Form nicht abgegeben wurde, stellt sich die Frage, ob die Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung allenfalls implizit erteilt worden ist (vgl. E. 2.5.4).   Dies ist im konkreten Fall aus folgenden Gr\u00fcnden zu verneinen: Anders als seitens der kantonalen Steuerbeh\u00f6rde geltend gemacht, fand vor dem 7. M\u00e4rz 2022 kein elektronischer Nachrichtenaustausch zwischen den Parteien statt. Zwar stellte das kantonale Steueramt dem Rechtsvertreter der Pflichtigen vorg\u00e4ngig die Verfahrensakten (mutmasslich erfolgreich) mittels verschl\u00fcsselter E-Mail zu, doch kommunizierte er selbst bis am 7. M\u00e4rz 2022 ausschliesslich per Schriftverkehr mit der Steuerbeh\u00f6rde (E. 2.5.5).  Nach dem Gesagten kann festgestellt werden, dass es vorliegend bereits an einer Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung zur Zustellung der Schlussverf\u00fcgung vom 13. Oktober 2021 auf elektronischem Weg fehlt, weswegen nicht von einer rechtsgen\u00fcglichen Zustellung ausgegangen werden kann (E. 2.5.9).  Gutheissung der Beschwerde und R\u00fcckweisung zur erneuten Beurteilung und zur Anh\u00f6rung der Pflichtigen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:26:15", "Checksum": "4a67459eb1cc401c6b6976e7a96f2db8"}