{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2023-00016_2023-12-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223716&W10_KEY=13955795&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "46ab132691c95df3b71c952c12fe7b85"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SR.2023.00016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.12.2023  SR.2023.00016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.12.2023  SR.2023.00016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.12.2023  SR.2023.00016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern\r(Direkte Bundessteuer 2018)\r | Beurteilung der Steuerfolgen f\u00fcr den Pflichtigen nach einer Umwandlung seiner Einzelunternehmung in eine Aktiengesellschaft, deren Aktiven wenige Monate sp\u00e4ter an eine Drittpartei (teil-)ver\u00e4ussert wurden. Best\u00e4tigung des Vorliegens neuer Tatsachen als Grundvoraussetzung f\u00fcr eine Nachbesteuerung (E. 2.2.7). Im Einspracheentscheid l\u00e4sst das kantonale Steueramt die Ende Juni 2018 gegr\u00fcndete Aktiengesellschaft bei der Besteuerung des Einkommens des Pflichtigen in der Steuerperiode 2018 ausser Acht. Die Vorinstanz begr\u00fcndet dies damit, dass die Gesellschaft einzig der \u00dcberf\u00fchrung des Einzelunternehmens des Pflichtigen an die E AG Mitte Oktober 2018 gedient habe. Diese Auffassung greift jedoch zu kurz. Die Existenz der Gesellschaft infolge der Umwandlung der Einzelunternehmung des Pflichtigen sowie die sich hieraus ergebenden Steuerfolgen k\u00f6nnen nicht einfach ausser Acht gelassen werden. Anders w\u00e4re einzig zu entscheiden, wenn der Pflichtige die Aktiengesellschaft nachweislich zum Zweck einer Steuerumgehung errichtet h\u00e4tte. Eine solche wird von der Vorinstanz jedoch weder konkret behauptet noch einl\u00e4sslich begr\u00fcndet, weshalb sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen (E. 3.4.1). Darlegung der erforderlichen weiteren Sachverhaltsabkl\u00e4rungen und Erw\u00e4gungen f\u00fcr eine korrekte Besteuerung des Pflichtigen (E. 3.4.2). Darlegung der erforderlichen weiteren Sachverhaltsabkl\u00e4rungen und Erw\u00e4gungen f\u00fcr eine korrekte Besteuerung der vom Pflichtigen gegr\u00fcndeten AG (E. 3.4.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und R\u00fcckweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabkl\u00e4rung sowie zum Neuentscheid."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:50:58", "Checksum": "8f1eb6da0557a0e4e028ce385610a2a6"}