{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2023-00020_2023-12-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223695&W10_KEY=13955795&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "70b22f8a2821c97b5d0e4ce066017364"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SR.2023.00020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.12.2023  SR.2023.00020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.12.2023  SR.2023.00020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.12.2023  SR.2023.00020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern\r(Staats- und Gemeindesteuern 2012 und 2015) | [Best\u00e4tigung, dass f\u00fcr die vereinfachte Nachbesteuerung von Erben eine Anzeige oder Meldung der Erben \u00fcber vom Erblasser hinterzogenes Verm\u00f6gen- oder Einkommen erforderlich ist.] Wenn eine gesetzliche Anzeige- bzw. Meldepflicht der Erben f\u00fcr die Anwendbarkeit von \u00a7 162a StG bzw. Art. 153a DBG verneint w\u00fcrde, h\u00e4tte dies zur Folge, dass die gesetzlich vorgesehene Privilegierung ihren Sinn und Zweck verfehlt, denn Erben k\u00f6nnten diesfalls trotz Kenntnis \u00fcber nicht deklariertes Einkommen und Verm\u00f6gen zuwarten, ob die Steuerbeh\u00f6rde die Unterbesteuerung ohne ihr Mitwirken bemerkt oder nicht. Ihr Anspruch auf die Durchf\u00fchrung eines Verfahrens gem\u00e4ss \u00a7 162a StG bzw. Art. 153a DBG w\u00fcrde hierdurch nicht tangiert, was nach dem Gesagten nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Hierauf lassen auch die Ausf\u00fchrungen in der Botschaft schliessen, gem\u00e4ss welchen die vereinfachte Nachbesteuerung der Erben nur bei der Deklaration von Verm\u00f6gens- und Einkommenswerten gew\u00e4hrt wird, von deren Existenz die Steuerbeh\u00f6rden bisher noch keine Kenntnis hatten (E. 2.4.8.1).  Unter Ber\u00fccksichtigung der vorstehenden Erw\u00e4gungen ist der Vorinstanz bzw. dem Rekurs- und Beschwerdegegner daher zuzustimmen, dass wenn Erben der Steuerbeh\u00f6rde nicht bis dahin unbekannte bzw. zu Unrecht nicht deklarierte Verm\u00f6gens- oder Einkommenswerte des Erblassers melden oder diese anzeigen, kein Grund f\u00fcr eine privilegierte Nachbesteuerung im Sinn von \u00a7 162a StG und Art. 153a DBG mehr gegeben ist (2.4.8.4). Abweisung der Beschwerde und Best\u00e4tigung der festgesetzten Nachsteuer."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:50:09", "Checksum": "6399bfe626d113a5624fcd4fe65fd5a5"}