{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2023-00022_2024-03-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223904&W10_KEY=13955791&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7a51bd976e84f0de72caa567a76cc134"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SR.2023.00022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.03.2024  SR.2023.00022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.03.2024  SR.2023.00022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.03.2024  SR.2023.00022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern\r(Staats- und Gemeindesteuern 2019 und 2020) | [Best\u00e4tigung, dass f\u00fcr die Nachbesteuerung einer Darlehensforderung der Zeitpunkt massgebend ist, in welchem die Forderung tats\u00e4chlich entstanden ist, wohingegen ihre F\u00e4lligkeit nicht vorausgesetzt ist.] Der Verm\u00f6genssteuer unterliegt das gesamte Reinverm\u00f6gen (\u00a7 38 Abs. 1 StG). Verm\u00f6gen ist dabei die Gesamtheit der einer Person zustehenden geldwerten Rechte. Das steuerbare Verm\u00f6gen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (\u00a7 51 Abs. 1 StG). Teil des steuerbaren Verm\u00f6gens bilden auch private Darlehen. Hinsichtlich der Frage, wann ein Verm\u00f6genswert als zugeflossen zu betrachten ist, ist der Mittelzufluss als faktischer Vorgang abgeschlossen, wenn die steuerpflichtige Person die wirtschaftliche Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die zugeflossenen Verm\u00f6genswerte innehat. F\u00fcr die Besteuerung von Privatdarlehen gen\u00fcgt, dass die Schuld tats\u00e4chlich entstanden ist, wohingegen ihre F\u00e4lligkeit nicht vorausgesetzt ist (E. 2.4.2). Entgegen der Auffassung der Rekurrentinnen war das Darlehen, welches die Erblasserin dem fr\u00fcheren Lebenspartner ihres Vaters gew\u00e4hrt hat, nicht aufschiebend bedingt. Der Erbteilungsvertrag vom 9. September 2019 sah keine aufschiebende Bedingung vor, weshalb die Erblasserin die betreffende Darlehensforderung im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbteilungsvertrags, am 9. September 2019, erwarb. Die Erblasserin w\u00e4re daher gehalten gewesen, die Forderung in ihrem Wertschriftenverzeichnis in den Steuerjahren 2019 und 2020 zu deklarieren. Da sie dies nicht tat, erfolgte die in Frage stehende Nachbesteuerung zu Recht (E. 2.4.3).  Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:18:52", "Checksum": "b510c9eeec10b49268bdc4dec1744c45"}