{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2024-00004_2024-03-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223929&W10_KEY=13955805&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7e3e6a9d8287d2d6540786efc890408d"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SR.2024.00004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.03.2024  SR.2024.00004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.03.2024  SR.2024.00004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.03.2024  SR.2024.00004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuer\r(Staats-und Gemeindesteuern 2012) | Keine Weiterleitungspflicht bei bewusster Missachtung einer Rechtsmittelbelehrung. Verzicht auf Aktenbeizug und Vernehmlasssung (E. 1). Verfahrensgegenstand und Koordinierung mit Parallelverfahren (E. 2). Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts bei der Anfechtung eines Einspracheentscheids in Nachsteuersachen und grunds\u00e4tzliche Weiterleitungspflicht bei versehentlicher Anrufung des unzust\u00e4ndigen Steuerrekursgerichts (E. 3.1). Die anwaltlich vertretenen Pflichtigen haben am letzten Tag der Rechtsmittelfrist das unzust\u00e4ndige Steuerrekursgericht angerufen und ganz bewusst auf eine fristgerechte Rekurs- bzw. Beschwerdeerhebung beim an sich zust\u00e4ndigen Verwaltungsgericht verzichtet, da sie dieses trotz anderslautender und ihnen bekannter Rechtsmittelbelehrung f\u00fcr unzust\u00e4ndig hielten und sie ohne weitere Abkl\u00e4rungen von einer falschen Rechtsmittelbelehrung ausgingen. Von einer versehentlichen Rechtsmittelerhebung bei der falschen Instanz kann deshalb keine Rede sein, vielmehr liegt eine ohne Weiteres vermeidbare und bei einer rechtskundigen Vertretung nicht entschuldbare Missachtung einer korrekten Rechtsmittelbelehrung vor, was eine fristwahrende Weiterleitung ausschliesst. Das Steuerrekursgericht f\u00e4llte mangels Zust\u00e4ndigkeit zu Recht einen Nichteintretensentscheid, weshalb die hiergegen erhoben Rechtsmittel der Pflichtigen im vorliegenden Verfahren ohne weitergehende materielle Pr\u00fcfung abzuweisen sind (E. 3.3 ff.). Erg\u00e4nzend ist darauf zu verweisen, dass auch eine materielle Beurteilung der (urspr\u00fcnglichen) Rechtsmitteleingabe kaum zu einem gutheissenden Entscheid gef\u00fchrt h\u00e4tte (E. 4). Ausgangs- und aufwandgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 5) und Entscheidzustellung an das Steuerrekursgericht (E. 6). Abweisung der vereinigten Rechtmittel."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:55:32", "Checksum": "4c02fcc527e3e35812d6f3acfb8b3051"}