{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2024-00015_2024-10-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224391&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cdf8b1a50b4990e725ed9b562144d964"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SR.2024.00015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.10.2024  SR.2024.00015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.10.2024  SR.2024.00015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.10.2024  SR.2024.00015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern\r(Staats- und Gemeindesteuern 2013-2018) | [Best\u00e4tigung der Nachbesteuerung von kapitalisierten Kinderalimenten, welche zu Unrecht steuerlich in Abzug gebracht wurden; demgegen\u00fcber mangelt es f\u00fcr eine Nachbesteuerung der kapitalisierten Ehegattenunterhaltsbeitr\u00e4ge an einer neuen Tatsache.]  Da das Verwaltungsgericht in Nachsteuerverfahren als erste gerichtliche Instanz volle Kognition und das materielle Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, erweist sich die Ausdehnung des Streitgegenstandes als zul\u00e4ssig (E. 1.3). Eine j\u00e4hrliche Einreichung desselben Scheidungsurteils durch den Pflichtigen erscheint f\u00fcr eine korrekte Veranlagung weder erforderlich noch zweckm\u00e4ssig. Vielmehr w\u00e4re es der zust\u00e4ndigen Steuerbeh\u00f6rde im Rahmen der Veranlagung der Steuerperiode 2013 oblegen, die steuerliche Abzugsf\u00e4higkeit der deklarierten Unterhaltsbeitr\u00e4ge hinreichend zu \u00fcberpr\u00fcfen, zumal die Beh\u00f6rde Abkl\u00e4rungen in diesem Zusammenhang t\u00e4tigte. Hingegen erwies sich die Untersuchung der Steuerbeh\u00f6rde als ungen\u00fcgend. Wie dem (zu diesem Zeitpunkt auszugsweise vorliegenden) Scheidungsurteil unmissverst\u00e4ndlich entnommen werden kann, wurde eine Kapitalisierung des nachehelichen Unterhalts vorgesehen, welche von der g\u00fcterrechtlichen Ausgleichszahlung der vormaligen Ehefrau des Pflichtigen an ihn in Abzug gebracht wurde. Die Steuerbeh\u00f6rde liess die durch den Pflichtigen deklarierten Unterhaltsbeitr\u00e4ge ungeachtet dessen zum Abzug zu. Somit liegt in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt keine neue Tatsache vor, welche auf einen unvollst\u00e4ndig offengelegten Sachverhalt zur\u00fcckzuf\u00fchren w\u00e4re (E. 2.6.2).  Im Gegensatz zu den Ehegattenalimenten legte der Pflichtige den Sachverhalt hinsichtlich der zum Teil kapitalisierten Kinderunterhaltsbeitr\u00e4ge in der Steuerperiode 2013 nicht vollst\u00e4ndig offen. [\u2026] Folglich lagen in Bezug auf die Kinderalimente aus Sicht der Beh\u00f6rde im Jahr 2021 neue Tatsachen vor, welche die Er\u00f6ffnung des Nachsteuerverfahrens rechtfertigten (E. 2.6.3).  Teilweise Gutheissung des Rekurses und der Beschwerde sowie R\u00fcckweisungder Sache an die Vorinstanz zur Neuberechnung der Nachsteuern im Sinn der Erw\u00e4gungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:06:43", "Checksum": "66ffdd447589913f4bbdc638f6e443e3"}