{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2024-00019_2024-09-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224320&W10_KEY=13955801&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b4d88672d73a7c9b8710fdad5d4162fd"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SR.2024.00019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.09.2024  SR.2024.00019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.09.2024  SR.2024.00019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.09.2024  SR.2024.00019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern\r(Staats- und Gemeindesteuern 2009- 2010) | Relevanter Aktenstand bei Nachbesteuerung. [Die nachbesteuerte Gesellschaft unterhielt bis zu ihrer Fusion mit einer Z\u00fcrcher Schwesterngesellschaft ein ausserkantonales Briefkastendomizil. Strittig ist das Vorliegen von neuen Tatsachen oder Beweismitteln f\u00fcr eine Nachbesteuerung.] Zul\u00e4ssigkeit der Ab\u00e4nderung von steueramtlichen Revisionsberichten, solange dies in transparenter und nachvollziehbarer Weise geschieht (E. 1). Voraussetzungen einer Nachbesteuerung und relevanter Aktenstand (E. 2). Vorliegend muss klar zwischen den Akten bzw. Steuerunterlagen der nachbesteuerten Gesellschaft und der erst sp\u00e4ter mit dieser fusionierten Schwesterngesellschaft differenziert werden und das Z\u00fcrcher Steueramt durfte zun\u00e4chst deklarationsgem\u00e4ss davon ausgehen, dass die ausserkantonal domizilierte Gesellschaft tats\u00e4chlich von ihrem dortigen statutarischen Sitz verwaltet w\u00fcrde (E. 4.1 ff.). Eine Nachbesteuerung ist nur dort ausgeschlossen, wo die besteuerungsrelevanten Tatsachen und Beweismittel bei geh\u00f6riger Sorgfalt der Steuerbeh\u00f6rden bereits im ordentlichen Veranlagungsverfahren h\u00e4tten ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen. Nicht jede noch kurz vor Ablauf des ordentlichen Besteuerungsrechts bekanntgewordene Tatsache muss der sp\u00e4teren Einleitung eines Nachsteuerverfahrens entgegenstehen, da der Steuerbeh\u00f6rde unter Zugrundelegung vern\u00fcnftiger Reaktionszeiten auch noch gen\u00fcgend Zeit verbleiben muss, die Einleitung eines ordentlichen Steuerverfahrens aufzugleisen oder zumindest verj\u00e4hrungsunterbrechende oder -verl\u00e4ngernde Handlungen vorzunehmen.  (E. 4.6). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:02:02", "Checksum": "d2181bce6d5fa46a670d0c1425980185"}