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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SR.2024.00020
SR.2024.00021
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. September 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
Rekurrent
und
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kanton Zürich,
2. Stadt C,
beide vertreten durch das kantonale Steueramt,
Rekursgegnerschaft
und
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Steuersicherung
(Staats-
und Gemeindesteuern 2021) und Steuersicherung
(direkte
Bundessteuer 2021),
hat
sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 forderte das kantonale
Steueramt A (nachfolgend: der Pflichtige) dazu auf, die mutmasslich
geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern 2021 (Nachsteuern und Bussen) samt
Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. … (zuzüglich Zinsen)
sicherzustellen.
Gleichentags forderte das kantonale Steueramt den Pflichtigen
mit analoger Begründung auch zur Sicherstellung der mutmasslichen direkten
Bundessteuer 2021 (ordentliche Steuern, Nachsteuern und Bussen) samt
Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. … auf.
II.
Mit Rekurs bzw. Beschwerde
vom 19. Juni 2024 (Datum Poststempel: 20. Juni 2024) beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es seien die beiden
Sicherstellungsverfügungen aufzuheben und es seien die verarrestierten
Rentenleistungen freizugeben. Zudem lag der Rechtsmitteleingabe eine auf den 10. Juni
2024 datierende Beschwerde gegen einen am 29. Mai 2024 verweigerten
Steuererlass für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 und die direkte
Bundessteuer 2021 bei.
Mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 2024 eröffnete
das Verwaltungsgericht die Verfahren SR.2024.00020 betreffend Steuersicherung
(Staats- und Gemeindesteuern 2021) und SR.2024.00021 betreffend Steuersicherung
(direkte Bundessteuer 2021), welche es sogleich vereinigte. Sodann gab es den
übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und trat am
Folgetag auf die getrennt geführte Beschwerden SB.2024.00052/53 gegen den
verweigerten Steuererlass mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Am 28. Juni 2024 auferlegte das kantonale Steueramt
dem Pflichtigen für die Steuerperiode 2021 Nachsteuern und Bussen.
Mit Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2024
hielt das kantonale Steueramt in Vertretung von Stadt C und Kanton Zürich
an den verfügten Sicherstellungen fest und beantragte die Abweisung der
Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht
vernehmen.
Es erfolgten keine weiteren Eingaben
Die Kammer erwägt:
1.
Die Verfahren
SR.2024.000020 betreffend Steuersicherung (Staats- und Gemeindesteuern 2021)
und SR.2024.00021 betreffend Steuersicherung (direkte Bundessteuer 2021)
betreffen denselben Steuerpflichtigen, dieselbe Steuerperiode und eine
weitgehend analoge Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom
25. Juni 2024 zu Recht vereinigt wurden.
Nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bilden hingegen die bereits rechtskräftig entschiedenen
Verfahren SB.2024.00052/53 betreffend den begehrten Steuererlass (vgl. VGr, 26. Juni
2024, SB.2024.00052/53 [den Pflichtigen betreffend]) und die inzwischen
erlassene Nachsteuer- und Bussenverfügung des kantonalen Steueramts vom 28. Juni
2024.
Ebenso wenig
Verfahrensgegenstand bilden die gestützt auf die Sicherstellungsverfügungen
eingeleiteten Arrestverfahren Nr. 149/2024 und Nr. 150/2024, weshalb
auf die Rechtsmittel des Pflichtigen von Vornherein nicht einzutreten ist,
soweit mit diesen (implizit) auch die Aufhebung der Arrestbefehle verlangt
worden sein sollte.
2.
2.1 Hat die steuerpflichtige
Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr
geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das
kantonale Steueramt auch vor der rechtskräftigen Einschätzung bzw. Veranlagung die
Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen (§ 181
Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 169
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990 [DBG]). Die Sicherstellung setzt kumulativ den Bestand einer
Steuerforderung sowie einen Gefährdungstatbestand voraus. Bei der Überprüfung
einer Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungsgericht auf eine
Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Diese provisorische und
vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der
Steuerschuld als auch auf das Vorliegen eines Gefährdungstatbestands (vgl. VGr,
21. Juli 2015, SR.2015.00012, E. 2.1 f. sowie VGr, 13. Dezember
2018, SR.2018.00013/18, E. 2.1 und 2.5 5 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]).
2.2 Die
Sicherstellung setzt weder eine definitive oder fällige Steuerfestsetzung
voraus noch muss der Steuerschuldner vor Erlass einer Sicherstellungsverfügung
benachrichtigt oder gemahnt werden. Vielmehr reicht es aus, dass bereits in
einer provisorischen Rechnung oder noch nicht rechtskräftigen Verfügung die
mutmasslich geschuldete Steuer oder Nachsteuer festgesetzt worden ist bzw. der
sicherzustellende Steuerbetrag und dessen Fälligkeit zumindest glaubhaft
erscheint (Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,
Zürich 2021, § 181 StG N. 6, mit Hinweisen; vgl. auch Felix Richner
et al. [Hrsg.], Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 169
DBG N. 5; VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013/18, E. 3.4.1; VGr,
12. September 2017, SR.2017.00027, E. 4.2 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]; Hans Frey, Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl im Gesetz
über die direkte Bundessteuer [DBG], Zürich etc. 2009, S. 89 ff.).
Die Höhe der Sicherheitsleistung muss aber verhältnismässig bleiben und darf
nicht offensichtlich übersetzt erscheinen (Frey, S. 187, mit weiteren
Hinweisen).
2.3 Praxisgemäss
vermögen sowohl das Vorliegen von Verlustscheinen als auch ein bedrohliches
Verhältnis zwischen den unbeglichenen Verbindlichkeiten und den vorhandenen
Mitteln eine Steuergefährdung hinreichend zu begründen (vgl. VGr, 13. Dezember
2018, SR.2018.00013/18, E. 3.4.3 und VGr, 23. August 2017,
SR.2017.00018/21, E. 4.2 [bestätigt in BGr, 4. September 2018,
2C_834/2017]; VGr, 21. Juli 2015, SR.2015.00012, E. 4.3.3; VGr, 24. März
2004, ZStP 2004, 316; BGr, 9. Januar 2007, 2A.237/2006, E. 3.1;
Richner et al., § 181 StG N. 17 und 20; Richner et al., Art. 169
DBG N. 17 und 20; Frey, S. 123). Bereits ein unkooperatives,
hinauszögerndes Verhalten des Steuerschuldners oder das Vorhandensein anderer
Betreibungen lässt auf eine Steuergefährdung schliessen. Sodann kann auch eine
systematische Verschleierung der Einkommens- und Vermögenssituation gegenüber
der Steuerbehörde, die wiederholte Nichteinreichung einer Steuererklärung oder
eine sonstige Verletzung von für die Steuerfestsetzung essenziellen
Mitwirkungspflichten eine Steuergefährdung begründen und eine Sicherstellung
rechtfertigen (Richner et al., § 181 StG N. 23 und 26; Richner et
al., Art. 169 DBG N. 23 und 26; VGr, 24.März 2004, SR. 2004.00002
[publiziert in ZStP 2004 S. 316 ff.], E. 1.3).
3.
3.1 Das
kantonale Steueramt begründet die Steuersicherung in den
Sicherstellungsverfügungen vom 16. Mai 2024 und seiner Rekurs- und
Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2024 zusammengefasst wie folgt: Der
Pflichtige habe 2020 und 2021 keine Steuererklärung eingereicht und seine
finanziellen Verhältnisse verschleiert, womit von einer Steuergefährdung
auszugehen sei. Sodann sei es aufgrund der Nichtdeklaration substanzieller
Rentenleistungen der Versicherung B zu einer nicht unerheblichen
Unterbesteuerung gekommen. Weiter sei sein Erlassgesuch abgewiesen worden und
die dagegen erhobenen Rechtsmittel erfolglos geblieben und sei der Pflichtige
aufgrund seiner aktuellen Finanzsituation und unter Berücksichtigung der
empfangenen Renten- und Kapitalleistungen zur Bezahlung der offenen
(Nach-)Steuern ohne Weiteres in der Lage.
Der Pflichtige behauptet wiederum, dass es sich bei den
bei der Steuerfestsetzung berücksichtigten Policen um teilweise bereits
abgelaufene Risikoversicherungen ohne kapitalbildenden Anteil handeln würde,
und er aus der bezogenen vierteljährlichen Rente seine finanziellen
Verpflichtungen erfüllen müsse. Weiter verweist er darauf, sich nach Erlass der
Sicherstellungsverfügungen telefonisch und schriftlich um eine
aussergerichtliche Lösung bemüht zu haben.
3.2 Vorab ist
festzuhalten, dass die Argumentation des kantonalen Steueramts etwas
widersprüchlich erscheint, soweit einerseits aufgrund eines bedrohlichen
Verhältnisses zwischen (mutmasslichen) Steuerausständen und aktuellen
Vermögensverhältnissen auf eine Steuergefährdung geschlossen wird, andererseits
aber gerade betont wird, dass der Pflichtige aufgrund der empfangenen Renten-
und Kapitalleistungen ohne Weiteres zur Bezahlung seiner Steuern in der Lage
sei. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, da eine
Steuergefährdung sich nach dargelegter Rechtslage und untenstehender Sachlage
jedenfalls aus der Nichteinreichung der Steuererklärungen 2020 und 2021 sowie
der Nichtdeklaration der Renteneinkünfte ergibt.
3.3 Mangels
Einreichung einer Steuererklärung schätzte das kantonale Steueramt am 15. Juni
2023 das steuerbare Einkommen des Pflichtigen nach pflichtgemässem Ermessen auf
Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) ein.
In der Folge erfuhr das kantonale Steueramt von mehreren
Renten und Rentennachzahlungen (vgl. dazu die Nachsteuergrundlagen gemäss
steueramtlicher Verfügung vom 28. Juni 2024 und die Bestätigungen der Versicherung B
vom 27. Mai 2024 und 12. Juni 2024):
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Beschreibung
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Betrag
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Bemerkungen
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IV-Rente
(inkl. Rentennachzahlungen)
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CHF …
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Rente Vers. B,
Police Nr. 01
Säule 3b ab 01.02.2016
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CHF …
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am
30.04.2025 auslaufende reine Risikoversicherung
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Rente Vers. B,
Police Nr. 02
Säule 3a ab 15.03.2016
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CHF …
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2020
ausgelaufene reine Risikoversicherung
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Rente Vers. B,
Police Nr. 03
Säule 3a ab 01.04.2016
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CHF …
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2020
ausgelaufene reine Risikoversicherung
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Total
Rentenleistungen
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CHF …
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Aufgrund dieser Noven auferlegte
das kantonale Steueramt dem Steuerpflichtigen mit Verfügung vom 28. Juni
2024 für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. …
und eine Busse von Fr. … sowie Verfahrenskosten von Fr. ... In Bezug
auf die direkte Bundessteuer 2021 wurde die Nachsteuern (samt Zins) auf Fr. …
und die Busse auf Fr. … festgesetzt.
3.4 Auch wenn
sich die Höhe der empfangenen Rentenleistungen und Kapitalzahlungen nur
indirekt aus den dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten erschliesst, besteht
zumindest im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Prima-facie-Würdigung kein Anlass,
die steueramtlich dargelegten (Nach-)Steuergrundlagen in Zweifel zu ziehen: Der
Pflichtige räumt in seiner Rechtsmitteleingabe vom 19. Juni 2024 selbst
ein, von der Versicherung B eine vierteljährliche Rente zu erhalten. Über
die Höhe der Rentenempfänge in der Steuerperiode 2021 und empfangene
Rentennachzahlungen schweigt er sich aus. Sodann ist letztlich unerheblich,
dass es sich bei den mit der Versicherung B abgeschlossenen Versicherungen
um teilweise bereits ausgelaufene reine Risikoversicherungen ohne
Kapitalbildungsanteil handelt, da der versicherte Risikofall gemäss Bestätigung
der Versicherung B vom 27. Mai 2024 zumindest in Bezug auf die Police
Nr. 01 eingetreten ist und auch bei den ausgelaufenen Risikoversicherungen
Nachzahlungen in der strittigen Steuerperiode 2021 nicht auszuschliessen sind.
Wie bereits dargelegt wurde, hat das Verwaltungsgericht in einem
Steuersicherungsverfahren die (Nach-)Besteuerungsgrundlagen nicht umfassend zu
prüfen und darf grundsätzlich auf die diesbezüglichen steueramtlichen Angaben
abstützen, solange diese glaubhaft erscheinen und der Steuerpflichtige diese
nicht mit einer substanziierten Sachverhaltsdarstellung zu erschüttern vermag.
Hierzu sind die rudimentären Angaben des Pflichtigen nicht geeignet, ebenso wenig
die Feststellungen im Arrestverfahren, welche lediglich zu den aktuellen
finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen Auskunft geben können (und weitgehend
auf dessen eigenen Angaben beruhen), ohne dass hierdurch die Verhältnisse in
der Steuerperiode 2021 erhellt werden. Wie sich aus dem Einschätzungsentscheid
vom 10. Juni 2024 für die vorliegend nicht verfahrensgegenständliche
Steuerperiode 2022 erschliesst, ist das kantonale Steueramt für die
nachfolgenden Steuerperioden auch von einem wesentlich tieferen Einkommen
ausgegangen, was angesichts der auslaufenden Versicherungsdeckungen schlüssig
erscheint.
3.5 Weiter hat
der Pflichtige gemäss Aktenlage in den Steuerperioden 2020–2022 keine
Steuererklärungen eingereicht sowie gegen seine prima-facie zu tiefe
Ermessenseinschätzung in der Steuerperiode 2021 keine Einsprache erhoben und
damit seine Mitwirkungspflichten nach § 133 und § 135 Abs. 1 StG
bzw. Art. 124 und Art. 126 Abs. 1 DBG wiederholt verletzt.
3.6 Damit ist
im Rahmen der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts hinreichend
erstellt, dass der Pflichtige seine finanziellen Verhältnisse verschleierte
sowie essenzielle Mitwirkungspflichten verletzte und es durch die
Nichtdeklaration von Rentenleistungen und -nachzahlungen prima facie zu einer
erheblichen Steuerverkürzung gekommen ist.
3.7 Auch der
Umfang der sicherzustellenden Forderungen ist prima facie hinreichend glaubhaft
gemacht: Wie bereits dargelegt wurde, muss die Höhe der Sicherheit
verhältnismässig bleiben und darf nicht offensichtlich übersetzt erscheinen.
Dies setzt zwar voraus, dass sich die Sicherheitsleistung am mutmasslichen
Steuerbetrag zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten zu orientieren hat, jedoch
wird eine verfügte Sicherstellung nicht schon deshalb ganz oder teilweise
hinfällig, weil bei einer anschliessenden (Nach-)Steuerveranlagung oder
-einschätzung geringfügig tiefere Beträge festgelegt wurden, zumindest so lange
nicht, als die entsprechenden Verfahren noch nicht in Rechtskraft erwachsen und
die Steuerbeträge noch nicht definitiv geworden sind (vgl. auch Frey, S. 187).
Ausgehend von der Nachsteuerverfügung vom 28. Juni 2024
ist im kantonssteuerlichen Verfahren mit eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. …
und einer Busse von Fr. … sowie Verfahrenskosten von Fr. … zu
rechnen. Zuzüglich der mutmasslichen Verfahrenskosten im
Sicherstellungsverfahren in Höhe von Fr. … ergibt sich hieraus ein Betrag,
der knapp über den Sicherstellungsbetrag liegt. In Bezug auf die direkte
Bundessteuer 2021 wurden die Nachsteuern (samt Zins) auf Fr. … und die
Busse auf Fr. … festgesetzt. Hinzu kommt die ebenfalls sicherzustellende
ordentliche Steuer gemäss Veranlagungsverfügung vom 15. Juni 2023 in Höhe
von Fr. … und die mutmasslichen Verfahrenskosten des
Sicherstellungsverfahrens in Höhe von Fr. …, woraus ein
Sicherstellungsbetrag von Fr. … resultiert. Dieser Betrag liegt derart
geringfügig unter dem sicherzustellenden Betrag von Fr. …, dass er im
dargelegten Sinne einer Prima-facie-Überprüfung standhält und sich noch keine
Korrektur des Sicherstellungsbetrags gebietet.
3.8 Damit ist
sowohl der Bestand und der Umfang der sicherzustellenden Forderung als auch
eine Steuergefährdung rechtsgenüglich glaubhaft gemacht worden und ist der
volle Beweis einer entsprechenden Steuerverkürzung vom kantonalen Steueramt
nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im (Nach-)Steuerverfahren zu
erbringen.
3.9 Abschliessend
ist festzuhalten, dass eine Steuersicherung nicht schon deshalb
unverhältnismässig erscheint, weil hierdurch bzw. im anschliessenden
Arrestverfahren ein Grossteil des noch vorhandenen Einkommens und Vermögens der
Verfügungsgewalt des Steuerpflichtigen entzogen und die Begleichung laufender
finanzieller Verpflichtungen erschwert wird. Vielmehr bildet ein derartiges
Missverhältnis zwischen den noch vorhandenen Mitteln und den ausstehenden
Steuerforderungen gerade Grund für eine Steuersicherung und hat sich der
Pflichtige gegebenenfalls im Betreibungsverfahren zu wehren, sollte durch die
Arrestierung seines Vermögens und seiner Einkünfte in seinen Existenzbedarf
eingegriffen worden sein. Eine zu korrigierende Übersicherung ist angesichts
der glaubhaft gemachten Steuerausstände nicht ersichtlich (vgl. VGr, 17. April
2024, SR.2023.00029, E. 3.4 und VGr, 29. Mai 2019, SR.2018.00025/26, E. 2.4.4
[beide nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
Somit sind die Voraussetzungen für eine Steuersicherung
gegeben und erscheint eine solche auch verhältnismässig.
3.10 Von vornherein irrelevant ist sodann, dass der
Pflichtige nach Erlass der Sicherstellungsverfügung mit den Steuerbehörden
Kontakt aufgenommen und erfolglos um Steuererlass ersucht hatte: Ein
Erlassgesuch schliesst eine Steuersicherung keineswegs aus und könnte nur dann
einer Steuersicherung entgegenstehen, wenn es bewilligt und damit der Bestand
der Steuerforderung entfallen würde. Ebenso wenig entfallen die
Sicherstellungsvoraussetzungen, weil der Pflichtige das Gespräch mit den
Steuerbehörden suchte und gravierendere Massnahmen abwenden wollte.
3.11 Eine
mangelhafte Begründung der Sicherstellungsverfügung ist sodann nicht
ersichtlich:
Als Ausfluss des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung (BV) muss die Begründung so abgefasst sein, dass der
adressierte Steuerpflichtige sich anhand der Begründung ein Bild davon machen
kann, von welchen Motiven sich die Behörde hat leiten lassen, und er muss in
der Lage sein, den Entscheid bei einer Rechtsmittelinstanz sachgerecht
anzufechten (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1). In diesem Sinn müssen wenigstens
der sicherzustellende Betrag und die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid abstützt
(Sicherstellungsgrund). Die Anforderungen an die Begründungspflicht dürfen
aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit der Steuersicherung jedoch nicht
überspannt werden, weshalb eine eingehende Begründung auch noch mit der Rekurs-
bzw. Beschwerdeantwort nachgereicht werden kann (VGr, 23. Oktober 2013,
SR.2013.00018, E. 2; Frey, S. 184 f.).
Wie dargelegt wurde, hat das Steueramt in seiner
Sicherstellungsverfügung sowohl den Sicherstellungsgrund als auch die
sicherzustellenden Forderungen hinreichend präzise angegeben und in seiner
Rekurs- und Beschwerdeantwort weitere Angaben dazu gemacht. Selbst wenn die
steueramtlichen Angaben im dargelegten Sinne vereinzelt widersprüchlich
erscheinen, ist insgesamt kein massgeblicher Begründungsmangel ersichtlich.
3.12 Die
Voraussetzungen für eine Steuersicherung sind damit allesamt erfüllt und wurden
vom Steueramt hinreichend dargelegt. Damit sind die Rechtsmittel des
Pflichtigen abzuweisen, soweit auf diesen überhaupt einzutreten ist.
4.
4.1 Grundsätzlich
bemisst sich auch bei der Anfechtung von Sicherstellungsverfügungen die
Gerichtsgebühr nach Massgabe des Streitwerts (vgl. § 3 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).
Jedoch ist der Streitwert bei einer blossen Sicherstellung zu relativieren und
nicht vorbehaltslos mit dem Sicherstellungsbetrag gleichzusetzen. Überdies ist
in Steuersicherungsverfahren durch das Verwaltungsgericht lediglich eine Prima-Facie-Prüfung
vorzunehmen, weshalb der Aufwand in Steuersicherungsverfahren in der Regel
geringer ausfällt als in anderen steuerrechtlichen Gerichtsverfahren. Es
rechtfertigt sich deshalb, zumindest bei hohen Sicherstellungsbeträgen die
Gerichtskosten nicht allein aufgrund der Höhe des Sicherstellungsbetrags
festzulegen und stattdessen auch den tatsächlich angefallenen Aufwand
mitzuberücksichtigen (vgl. VGr, 29. Mai 2019, SR.2018.00025/26, E. 3.1;
VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013/18, E. 4.1; VGr, 21. August
2018, SR.2018.00008, E. 3.5 [in Bezug auf die Parteientschädigung, nicht
auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Da das vorliegende Verfahren einen
vergleichsweise geringen Aufwand generierte und durch die Verfahrensvereinigung
gewisse Synergieeffekte zu berücksichtigen sind, rechtfertigt sich eine
Unterschreitung des ordentlichen Gebührenrahmens.
4.2 Ausgangs- und aufwandgemäss sind die
Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 181 Abs. 3 Satz 2 StG;
Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 169 Abs. 3
DBG). Aufgrund seines Unterliegens und mangels
massgeblicher Aufwände steht ihm keine Entschädigung zu (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung
mit § 152 und § 181 Abs. 3 Satz 2 StG bzw. Art. 64 Abs. 1
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 169 Abs. 3
DBG). Eine solche ist auch dem Steueramt nicht
zuzusprechen, zumal kein Aufwand ersichtlich ist, welcher über dessen übliche
Amtstätigkeit hinausgeht und zu entschädigen wäre.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Der
Rekurs SR.2024.00020 betreffend Steuersicherung (Staats- und Gemeindesteuern
2021) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Beschwerde SR.2024.00021 betreffend Steuersicherung (direkte Bundessteuer 2021)
wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00020 wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00021 wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten im Verfahren SR.2024.00020 werden dem Rekurrenten auferlegt.
6. Die
Gerichtskosten im Verfahren SR.2024.00021 werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
7. Es
werden keine Entschädigungen zugesprochen.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c) die Eidgenössische
Steuerverwaltung.