{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2024-00022_2025-06-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225073&W10_KEY=13955785&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3d24e50ff1c7317538b7146d215bc21d"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SR.2024.00022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.06.2025  SR.2024.00022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.06.2025  SR.2024.00022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.06.2025  SR.2024.00022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern\r(Staats- und Gemeindesteuern 2020) | Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2020 sowie direkte Bundessteuer 2020)  [Aufgrund eines Auszugs der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z\u00fcrich betreffend die durch die beschwerdef\u00fchrenden Eheleute im Jahr 2020 erzielten Erwerbseink\u00fcnfte er\u00f6ffnete das kantonale Steueramt ein Nachsteuer- und Bussenverfahren. Umstritten ist, ob die Beschwerdef\u00fchrenden in der betreffenden Steuerperiode ihren Wohnsitz im Kanton Z\u00fcrich hatten.] Rechtliche Grundlagen f\u00fcr eine Nachbesteuerung (E. 2). Rechtliche Grundlagen zum steuerrechtlichen Wohnsitz (E. 5.1). Die Beschwerdef\u00fchrenden meldeten sich in der entsprechenden Steuerperiode in ihrer bisherigen Wohngemeinde im Kanton X ab und meldeten sich in der neuen Wohngemeinde im Kanton Z\u00fcrich an. Sie mieteten f\u00fcr die Dauer eines guten Jahres eine 2-Zimmer-Wohnung (E. 5.2). Nach erfolgter Ermessenseinsch\u00e4tzung (E. 5.3) reichten die Beschwerdef\u00fchrenden f\u00fcr die betreffende Steuerperiode eine Steuererkl\u00e4rung mit der Z\u00fcrcher Adresse ein, womit sich die Beschwerdef\u00fchrenden auf eine Veranlagung durch den Kanton Z\u00fcrich einliessen (E. 5.4). Die nach Er\u00f6ffnung des Nachsteuer- und Bussenverfahrens geltend gemachte Einwendung der Beschwerdef\u00fchrenden, der Wohnsitz w\u00e4re fortlaufend in einer Gemeinde im Kanton X gewesen, verf\u00e4ngt nicht (E. 5.5). Aufgrund der Regeln des interkantonalen Steuerrechts w\u00e4re es dem Kanton X verwehrt gewesen, einen eigenen Einsch\u00e4tzungs-/Veranlagungsentscheid zu erlassen. Ein konkurrierender Steueranspruch des Kantons X liegt daher nicht vor (E. 5.6). Dass die Beschwerdef\u00fchrenden die durch den Kanton X gest\u00fctzt auf andere Faktoren festgesetzten Steuern von Bund und Kanton offenbar bezahlt h\u00e4tten, tat im vorliegenden Verfahren nichts zur Sache (E. 5.7). Abweisung des Rekurses bzw. der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:29:11", "Checksum": "aa86c8cbcea70c240ed2e97abd0c0c15"}