{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-05-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2024-00024_2025-05-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224998&W10_KEY=13955785&nTrefferzeile=49&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9b22a8cdd599372ddd99e25d61e3df4e"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SR.2024.00024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.05.2025  SR.2024.00024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.05.2025  SR.2024.00024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.05.2025  SR.2024.00024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern\r(Staats- und Gemeindesteuern 2011-2015) | [Verzicht auf die Erhebung einer Nachsteuer gegen\u00fcber den Pflichtigen mangels Vorliegen einer neuen Tatsache und infolge einer Verletzung der beh\u00f6rdlichen Pr\u00fcf- und Untersuchungspflicht.] F\u00fcr die Frage, ob neue Tatsachen oder Beweismittel schon im Zeitpunkt der Veranlagung vorlagen, ist der Aktenstand in diesem Zeitpunkt massgeblich. Zum Aktenstand im Zeitpunkt der Veranlagung z\u00e4hlen grunds\u00e4tzlich nur - aber immerhin - jene Dokumente, die vom zust\u00e4ndigen Steuerkommiss\u00e4r bzw. von der zust\u00e4ndigen Steuerkommiss\u00e4rin direkt eingesehen werden k\u00f6nnen. Grunds\u00e4tzlich m\u00fcssen die neuen Tatsachen im Zeitpunkt der Veranlagung bereits vorliegen und d\u00fcrfen nicht nachtr\u00e4glich eingetreten sein. Neu sind daher nur Tatsachen und Beweismittel, die im Zeitpunkt der ordentlichen Veranlagung nicht in den Akten der Steuerbeh\u00f6rde waren und dieser erst nach Vornahme der ordentlichen Veranlagung zur Kenntnis gelangten (E. 2.2.2). Die Pflichtigen f\u00fchrten im Liegenschaftenverzeichnis der Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Steuerperioden 2011\u20132014 effektive Unterhalts- und Verwaltungskosten auf, welche sie auf dem dazugeh\u00f6rigen Beiblatt einzeilig als \"20 % Pauschale\" bezeichneten. Bis die Steuerbeh\u00f6rde die falsche Deklaration im Rahmen der Einsch\u00e4tzung der Steuerperiode 2015 bemerkte, wurden keine weiteren Unterlagen oder Beweismittel aktenkundig. Vielmehr war der Aktenstand im Zeitpunkt der Einsch\u00e4tzung bzw. der Veranlagung der streitbetroffenen Steuerperioden vollst\u00e4ndig, was das Vorliegen einer neuen Tatsache entfallen l\u00e4sst, da die Beibl\u00e4tter und Aufstellungen zur Steuererkl\u00e4rung Bestandteil von dieser bilden (E. 2.5.1). Nach dem Gesagten mangelt es somit am Vorliegen einer neuen Tatsache, was die Erhebung einer Nachsteuer in den streitbetroffenen Steuerperioden verunm\u00f6glicht (E. 2.5.3).  Gutheissung des Rekurses bzw. der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:28:51", "Checksum": "233af49216a6e137d85849331cfafdf2"}