{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2024-00026_2025-11-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225427&W10_KEY=13955781&nTrefferzeile=34&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5ef32b1b6bda17a7268766e958fbfbb3"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SR.2024.00026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.11.2025  SR.2024.00026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.11.2025  SR.2024.00026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.11.2025  SR.2024.00026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern\r(Staats- und Gemeindesteuern 2010-2016) | Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2010-2016; Weiterleitungspflicht) [Best\u00e4tigung eines Nichteintretensentscheids des Steuerrekursgerichts wegen Rechtsmitteleingabe an die falsche Rechtsmittelinstanz durch einen professionellen Rechtsvertreter.] Ist ein Einspracheentscheid in Nachsteuersachen gleichwohl beim unzust\u00e4ndigen Steuerrekursgericht angefochten worden, hat dieses das Rechtsmittel grunds\u00e4tzlich gem\u00e4ss \u00a7 5 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und \u00a7 14 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (StV) von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten (E. 2.2).  Die entsprechende Weiterleitungspflicht steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Eingabe beim Steuerrekursgericht auf einem Versehen beruht und nicht bewusst auf eine Einreichung beim an sich zust\u00e4ndigen Verwaltungsgericht verzichtet wurde (E. 2.3). Es wurde bereits in den Beschwerdeverfahren SB.2024.00097 und SB.2024.00098 rechtskr\u00e4ftig festgestellt, dass in casu eine ohne Weiteres vermeidbare und bei der rechtskundigen Vertretung des Pflichtigen nicht entschuldbare Nichtbeachtung einer korrekten Rechtsmittelbelehrung vorliegt, was nach dargelegter Rechtslage und Praxis eine fristwahrende Weiterleitung an das Verwaltungsgericht ausschloss. Dementsprechend liegt auch keine entschuldbare S\u00e4umnis vor und ist das Fristwiederherstellungsgesuch ohne Weiterungen abzuweisen. Sodann ist auf den demzufolge versp\u00e4tet erhobenen bzw. erst nach Fristablauf beim zust\u00e4ndigen Verwaltungsgericht eingereichten Rekurs nicht einzutreten (E. 3.3). Abweisung der Fristwiederherstellungsgesuche sowie Nichteintreten auf die Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:37:06", "Checksum": "c82c6a233ea785ff5a5f57665da6b7c2"}