{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2024-00028_2024-11-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224463&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=57&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "00fc69edc6d6e60b1a7371515110b142"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SR.2024.00028"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.11.2024  SR.2024.00028"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.11.2024  SR.2024.00028"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.11.2024  SR.2024.00028"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern\r(Staats- und Gemeindesteuern 2011-2015) | [Best\u00e4tigung eines Nichteintretensentscheids des kantonalen Steueramts infolge versp\u00e4teter Rechtsmittelerhebung und fehlender Fristwiederherstellungsgr\u00fcnde.] Wie die Vorinstanz richtigerweise feststellte und seitens des Pflichtigen anerkannt wird, erhob er die Einsprachen gegen die Verf\u00fcgung vom 14. M\u00e4rz 2024 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und somit versp\u00e4tet. Das vorinstanzliche Nichteintreten erweist sich somit als korrekt (E. 2.1). Unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsachen, dass der verfasste Einspracheentscheid vier Seiten umfasst und der Pflichtige eigenen Angaben zufolge nach Fristablauf weitere Eingaben an die Steuerbeh\u00f6rde verfasste, welche diese wiederum pr\u00fcfen musste, erscheint die Zeitdauer bis zum Erlass des Einspracheentscheids unproblematisch. Eine Bearbeitungsdauer von rund drei Monaten bis zum Erlass eines begr\u00fcndeten Entscheids war im konkreten Fall angemessen (E. 2.3.2). Da der Pflichtige vorliegend weder schwerwiegende Gr\u00fcnde, welche ihn an der Fristwahrung gehindert h\u00e4tten, geltend macht noch substanziiert solche nachweist, ist eine Fristwiederherstellung ausgeschlossen (E. 2.3.3) Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:07:35", "Checksum": "1ea2449fb082d6bd80947ad18dfd508b"}