{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2024-00030_2025-02-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224730&W10_KEY=13955790&nTrefferzeile=96&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "83c2f103f0a1d0acdd82f34ea475e4a3"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SR.2024.00030"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.02.2025  SR.2024.00030"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.02.2025  SR.2024.00030"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.02.2025  SR.2024.00030"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern\r(Direkte Bundessteuer 2018) | [Einstellung des Nachsteuerverfahrens betreffend die direkte Bundessteuer gegen den Pflichtigen, da die Eink\u00fcnfte aus unselbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit in der streitbetroffenen Steuerperiode nicht periodenfremd deklariert wurden und keine Steuerumgehung vorliegt.] Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Eink\u00fcnften in der Steuerperiode (Art. 41 Abs. 1 DBG). Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (Art. 40 Abs. 1 DBG). Die Einkommenssteuerpflicht entsteht dabei mit dem Zufluss von Eink\u00fcnften. Der Einkommenszufluss ist ein faktischer Vorgang, der damit abgeschlossen ist, dass die steuerpflichtige Person die wirtschaftliche Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die zugeflossenen Verm\u00f6genswerte innehat (E. 3.4). Der durch die Gesellschaft vereinnahmte Verkaufspreis f\u00fcr die Ver\u00e4usserung ihrer Betriebsaktiven wurde von ihr in der Jahresrechnung 2019 (01.01.2018\u201331.12.2019) richtigerweise als ausserordentlicher Erfolg verbucht. Eine direkte Zurechnung des Verkaufspreises im Zeitpunkt der Vereinnahmung durch die Gesellschaft als Einkommen des Pflichtigen aus unselbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit k\u00e4me einer transparenten Besteuerung gleich, welche in der vorliegenden Konstellation gesetzlich nicht vorgesehen ist (E. 3.5). Die hohe Sal\u00e4rzahlung erm\u00f6glichte ihm einen entsprechend hohen Einkauf in die Pensionskasse im Jahr 2019, worin indes keine Steuerumgehung ersichtlich ist. Ein gr\u00f6sserer Einkauf in die Pensionskasse stellt \u2013 bei Vorliegen der vorausgesetzten Vorsorgel\u00fccke \u2013 keineswegs eine Rechtsgestaltung dar, welche ungew\u00f6hnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls aber jenseits des wirtschaftlich Vern\u00fcnftigen liegen w\u00fcrde (E. 3.6). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:20:06", "Checksum": "10bc91f1362d8928bc674344f629fd5d"}