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SR.2024.00034,
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C AG Zürich, Rekurrierende und Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Rekursgegner und Beschwerdegegner,
betreffend
Nachsteuern hat sich ergeben: I. A. Mit Einschätzungsentscheid und Veranlagungsverfügung vom 4. September 2015 schätzte das kantonale Steueramt A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) für die Staats- und Gemeindesteuer 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein bzw. veranlagte es sie mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … für die direkte Bundessteuer 2012. B. Gemäss Aktienkaufvertrag vom 26. November 2012 verkaufte der Pflichtige der in seinem Alleineigentum stehenden D AG rückwirkend per 1. November 2012 3'200 Namenaktien der E AG aus seinem Privatvermögen für Fr. …, was einem Preis von Fr. … pro Aktie entsprach. Die in G domizilierte D AG (seit 20. November 2023 firmierend unter F AG) hatte ihren Sitz bis im Februar 2016 in H (Kanton I). In der Veranlagungsverfügung 2012 vom 30. April 2014 betreffend die D AG hielt die Steuerverwaltung des Kantons I fest, es sei ein Non-Valeur im Wert von Fr. … zugunsten des Pflichtigen in die Gesellschaft eingebracht worden, da der Wert einer Aktie der E AG per Ende 2011 bloss Fr. … statt Fr. … betragen habe. Künftige Abschreibungen auf den Wertschriften müssten daher aufgerechnet werden. Eine seitens der D AG für die Steuerperiode 2014 geltend gemachte Wertberichtigung in Höhe von Fr. … liess die Steuerverwaltung I mit Einschätzungsentscheid vom 26. Februar 2016 mit der Begründung "Abschreibung auf Non-Valeur" nicht in vollem Umfang zu. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen lehnten die hiergegen erhobenen Rechtsmittel der D AG ab. Auf die darauffolgende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Februar 2019 nicht ein. C. Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 zeigte die Abteilung Spezialdienst des kantonalen Steueramts den Pflichtigen die Eröffnung eines Nachsteuer- und Bussenverfahrens für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 und die direkte Bundessteuer 2012 an, weil der Pflichtige in der Steuerperiode 2012 eine geldwerte Leistung in Höhe von Fr. … von der D AG erhalten habe. Gleichzeitig gewährte das kantonale Steueramt den Pflichtigen das rechtliche Gehör zu den beigelegten Berechnungsgrundlagen für die Nachsteuern und Bussen. Mit Eingabe vom 30. September 2020 liessen die Pflichtigen ausführlich zur Sache Stellung nehmen. Am 19. April 2022 gewährte das kantonale Steueramt ihnen erneut Gelegenheit zur Stellungnahme und gab ihnen gleichzeitig die beabsichtigte Einstellung des Bussenverfahrens bekannt. Am 15. November 2022 fand eine persönliche Anhörung des Pflichtigen statt. In der Folge auferlegte das kantonale Steueramt den Pflichtigen mit Verfügung vom 3. Februar 2023 Nachsteuern (samt Zins) für die Steuerperiode 2012 in Höhe von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. von Fr. … (direkte Bundessteuer), während es die eröffneten Bussenverfahren einstellte. II. Die von den Pflichtigen hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 11. Oktober 2024 ab und bestätigte die festgesetzten Nachsteuern. III. Mit Rekurs und Beschwerde vom 26. November 2024 beantragten die Pflichtigen – unter Zusprechung einer Parteientschädigung – die Aufhebung der Verfügung des kantonalen Steueramts vom 3. Februar 2023. In der Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2025 beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde sowie die vollumfängliche Bestätigung der festgesetzten Nachsteuern. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Steueramt der Gemeinde G liessen sich nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Rekursverfahren SR.2024.00034 (Staats- und Gemeindesteuern 2012) und das Beschwerdeverfahren SR.2024.00035 (direkte Bundessteuer 2012) betreffen dieselben Pflichtigen, dieselbe Steuerperiode sowie die gleiche Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 27. November 2024 zu Recht vereinigt worden sind. 1.2 Dem Verwaltungsgericht kommt als erster gerichtlicher Instanz im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegen Nachsteuerentscheide grundsätzlich eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu. Im Nachsteuerverfahren sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Einschätzungs- und das Rekursverfahren sinngemäss anwendbar, weshalb auch Noven und neue Beweismittel zulässig sind (§ 147 Abs. 3 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 Satz 2 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG]; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 162 StG N. 40; Art. 153 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]; § 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario). 1.3 1.3.1 Wenn eine ordentliche Rechtsmittelinstanz einen bei ihr angefochtenen Entscheid in der Sache überprüft hat, wird dieser in der Folge prozessual durch den Rechtsmittelentscheid ersetzt (Devolutiveffekt); nur noch der Rechtsmittelentscheid ist bei einer nächsten Rechtsmittelinstanz anfechtbar, sofern das Gesetz überhaupt weitere Rechtsmittel vorsieht (BGr, 29. Februar 2024, 9C_496/2023, E. 4.4 mit Hinweisen). Für die Nachsteuerverfügung und den hierzu ergangenen Rechtsmittelentscheid gilt, dass der Einspracheentscheid, sofern er als Sachentscheid ergeht, ein reformatorischer Rechtsmittelentscheid ist, der die Nachsteuerverfügung in ihrer Gesamtheit ersetzt und untergehen lässt. Der Einschätzungsentscheid kann nicht direkt mit Rekurs angefochten werden, wie es auch ausgeschlossen ist, neben dem Einspracheentscheid auch den ursprünglichen Einschätzungsentscheid anzufechten (vgl. Richner et al., § 140 N. 3 und § 147 N. 12; Markus Reich, Steuerrecht, 3. A., Zürich 2020, § 27 Rz. 27). 1.3.2 Die durch eine professionelle Treuhandgesellschaft vertretenen Pflichtigen beantragen vorliegend einzig die Aufhebung der Verfügung des kantonalen Steueramts vom 3. Februar 2023. Sie verzichten indessen darauf, die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 11. Oktober 2024 zu beantragen. Grundsätzlich wäre auf die erhobenen Rechtsmittel daher mangels rechtsgenüglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf fehlerhafte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung). Auf einen Rekurs bzw. eine Beschwerde mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist daher ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was die Rekurrenten bzw. die Beschwerdeführenden in der Sache verlangen. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3). Aus der Rekurs- und Beschwerdeschrift ergibt sich, dass es den Pflichtigen letztlich um die Aufhebung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids geht. Der Rekurs und die Beschwerde sind folglich trotz mangelhaftem Rechtsbegehren entsprechend entgegenzunehmen. 2. 2.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1 StG, Art. 151 Abs. 1 DBG). 2.2 2.2.1 Streitig ist vorliegend, ob die im Eigentum des Pflichtigen stehende D AG ihm in der Steuerperiode 2012 eine geldwerte Leistung in Höhe von Fr. … hat zukommen lassen oder nicht. Entscheidend für die Klärung hierfür ist, ob der Pflichtige der Gesellschaft 3'200 Aktien aus seinem Privatvermögen zu einem übersetzten Preis verkauft hat. Diesbezüglich ist fraglich, welche Bewertungsmethode für die Festsetzung des massgeblichen Steuerwerts der nicht börsenkotierten Aktien zur Anwendung kommt. Hingegen ist das Vorliegen einer neuen Tatsache als Grundvoraussetzung des Nachsteuerverfahrens nicht strittig. 2.2.2 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (§ 16 Abs. 1 StG, Art. 16 Abs. 1 DBG). Gemäss § 20 Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG unterliegen auch Erträge aus beweglichem Vermögen der Einkommenssteuer, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Geldwerte Vorteile aus Beteiligungen charakterisieren sich dadurch, dass 1) die leistende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, 2) der Beteiligungsinhaber der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft direkt oder indirekt einen Vorteil erlangt, 3) die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft diesen Vorteil einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte (Drittvergleich) und 4) der Charakter dieser Leistung für die Organe der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erkennbar war. Stets vorauszusetzen ist dabei, dass die Zuwendung ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis hatte. Letzteres wird nach der Praxis des Bundesgerichts vermutet, wenn die geldwerte Leistung dem Drittvergleich nicht standhält. Falls der als geldwerte Leistung qualifizierende Handelsvorgang weder bei der Kapitalgesellschaft noch beim Beteiligungsinhaber besteuert worden ist, führt dies grundsätzlich beidseitig zur Aufrechnung. Das folgt seitens der leistenden Gesellschaft aus § 64 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. b und c DBG, hinsichtlich des empfangenden Beteiligungsinhabers aus § 20 Abs.1 lit. c StG bzw. Art. 20 Abs.1 lit. c DBG, soweit es um eine natürliche Person geht (vgl. BGE 144 II 427 E. 6.1; BGE 140 II 88 E. 4.1; BGE 138 II 57 E. 2.2; BGr, 23. September 2024, 9C_595/2023, E. 2.1). 2.2.3 Haben die Steuerbehörden im Rahmen der Veranlagung der Gesellschaft festgestellt, dass die Gesellschaft einem Anteilsinhaber eine geldwerte Leistung ausgerichtet hat, dürfen sie im Rahmen der Veranlagung des Anteilsinhabers zwar vermuten, dass diese geldwerte Leistung dem Anteilsinhaber oder einer ihm nahestehenden Person zugeflossen ist und deshalb bei ihm der Einkommenssteuer untersteht. Es besteht jedoch kein Aufrechnungsautomatismus, d. h. diese natürliche Vermutung ist weder unwiderlegbar, noch entfaltet die rechtskräftige Veranlagung der Gesellschaft Bindungswirkung für die Veranlagung ihrer Anteilsinhaber (BGr, 23. September 2024, 9C_595/2023, E. 2.2 mit Hinweis auf BGr, 7. Juli 2020, 2C_750/2019, E. 3.2; BGr, 16. September 2019, 2C_364/2018, E. 1.4.3; BGr, 23. April 2019, 2C_312/2019, E. 2.3.4 f.; BGr, 6. August 2015, 2C_16/2015, E. 2.5.7). 2.2.4 Bei nicht kotierten Wertpapieren, für welche offizielle Kursnotierungen fehlen oder die nicht oder nur selten gehandelt werden, ist der Verkehrswert aufgrund derjenigen Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, welche die zuverlässigste Wertermittlung gestatten. Entsprechende Richtlinien enthält das Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer; nachfolgend Kreisschreiben SSK Nr. 28; Version vom 28. August 2008). Das Kreisschreiben SSK Nr. 28 bezweckt für die Vermögenssteuer eine schweizweit einheitliche Bewertung von inländischen und ausländischen Wertpapieren, die an keiner Börse gehandelt werden. Sie dient der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen (Ziff. 1 Abs. 1). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, stellen die darin beschriebenen Bewertungsmethoden eine geeignete Grundlage für die Bewertung nicht kotierter Wertschriften im Privatvermögen dar, auf die sich grundsätzlich auch im Bereich der Einkommenssteuer abstellen lässt (BGr, 16. Januar 2019, 2C_77/2017, E. 5.2.1, mit Hinweisen). Sodann eignet sich das Kreisschreiben SSK Nr. 28 in der Praxis auch zur Bewertung von Beteiligungen, die von juristischen Personen gehalten werden (vgl. BGr, 30. Juni 2014, 2C_1168/2013 und 2C_1169/2013, E. 3.5, mit Hinweis auf Kreisschreiben SSK Nr. 28, Rz. 38 ff.). Es ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn zu prüfen ist, welcher Preis zwischen unabhängigen Dritten normalerweise vereinbart worden wäre (vgl. BGr, 22. Mai 2003, 2A.590/2002, E. 2.2, mit Hinweisen; VGr, 21. August 2019, SB.2019.00006, SB.2019.00007, E. 5.2). Für die Bewertung ist gemäss dem Kreisschreiben SSK Nr. 28 nach Art der Unternehmung zu unterscheiden (BGr, 7. April 2020, 2C_1057/2018, E. 4.2.1). Gemäss Ziff. 2 des Kreisschreibens SSK Nr. 28 entspricht der Verkehrswert bei nicht kotierten Wertpapieren, für die keine Kursnotierungen bekannt sind, dem inneren Wert. Er wird nach den Bewertungsregeln der Wegleitung in der Regel als Fortführungswert berechnet. Der Wert nicht kotierter Aktien wird insbesondere durch deren bisherigen und erwarteten Ertrag, die Ertragsintensität der Gesellschaft sowie durch weitere Faktoren wie das Vermögen der Gesellschaft, die Liquidität des Unternehmens und die Stabilität des Geschäftsbetriebes bestimmt. Die Ermittlung des Verkehrswerts von Aktien hat daher grundsätzlich aufgrund des Substanz- und des Ertragswerts zu erfolgen. In Einklang damit sieht das Kreisschreiben SSK Nr. 28 vor, dass der für den Verkehrswert von Aktien von Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften sowie von Domizil- und gemischten Gesellschaften massgebende Unternehmenswert bei Fehlen einer Handänderung unter unabhängigen Dritten grundsätzlich nach der sogenannten Praktikermethode durch zweimalige Gewichtung des Ertragswerts und einfache Gewichtung des Substanzwerts zu ermitteln ist (Ziff. 34 ff.; vgl. dazu auch BGr, 14. Januar 2015, 2C_1082/2013, 2C_1083/2013, E. 5.3). Das Kreisschreiben SSK Nr. 28 ist indes keine von einer Bundesbehörde erlassene Rechtsnorm und kann somit von vornherein kein Bundesrecht im Sinn von Art. 95 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] darstellen. Ebenso wenig lässt sie sich als interkantonales Recht im Sinn von Art. 95 lit. e BGG qualifizieren. Denn beim Kreisschreiben SSK Nr. 28 handelt es sich um eine reine Verwaltungsverordnung. Sie statuiert keine Rechte und Pflichten gegenüber Privaten, sondern enthält bloss verwaltungsinterne Regeln für das Verhalten der Steuerbeamten. lndessen gilt das Kreisschreiben SSK Nr. 28 nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswerts, da in ihm die Überlegungen, die für die Preisbildung bei den nicht an der Börse kotierten Aktien im Allgemeinen massgebend sind, zum Ausdruck kommen (vgl. BGr, 1. Oktober 2019, 2C_321/2019, E. 2.3; BGr, 16. September 2019, 2C_328/2019, E. 5.2; BGr, 5. Januar 2017, 2C_826/2015, E. 4.3). Jedenfalls in Bezug auf die Vermögenssteuer wird dementsprechend davon ausgegangen, dass das Kreisschreiben SSK Nr. 28 bei der Verkehrswertermittlung nicht kotierter Wertpapiere grundsätzlich zur Anwendung gelangen soll, aber eine Abweichung von dieser Verwaltungsverordnung gerechtfertigt ist, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswerts dies gebietet (vgl. BGr, 15. September 2022, 2C_59/2022, E. 2.4; BGr, 7. April 2020, 2C_1057/2018, E. 4.2.1 mit Hinweisen; VGr, 11. März 2020, SB.2018.00132, E. 2.1.4; Richner et al., § 39 N. 24). 2.3 2.3.1 Das kantonale Steueramt erwog im Einspracheentscheid und in der Rekurs- und Beschwerdeantwort im Wesentlichen, das Kreisschreiben SSK Nr. 28 sei auch zur Prüfung der Frage anwendbar, welcher Preis bei einem Aktienverkauf unter unabhängigen Dritten erzielbar wäre, wenn es sich beim Käufer nicht um einen Aktionär oder eine ihm nahestehende Person handeln würde. Gemäss Aktenlage beträfen sämtliche Aktienverkäufe zum Preis von Fr. … pro Aktie rein gesellschaftsinterne Geschäfte. Handänderungen zwischen Aktionären und Partnern gälten nicht als unter unabhängigen Dritten erfolgt. Bei gesellschaftsinternen Geschäften bestehe gerade keine Vermutung dafür, dass der Kaufpreis den Verkehrswert abbilde. Nachdem der Verwaltungsrat der E AG den Kaufpreis jeweils selbst jährlich festlege, liege keine freie Preisbildung für Mitarbeiter- und Verwaltungsratsbeteiligungen vor. Aktienkäufe in den Vor- und Folgejahren seien zu erheblich tieferen Kursen abgewickelt worden, womit es an der Transparenz der Preisbildung mangle. Die Pflichtigen hätten die grossen Ausschläge nach oben und unten nicht nachvollziehbar begründet. Ferner stehe die Entwicklung des Aktienkurses gemäss der EBITDA-Berechnung in direktem Widerspruch zu den gestützt auf das Kreisschreiben SSK Nr. 28 errechneten Vermögenssteuerwerten der Aktien. Der Pflichtige habe in den Steuerperioden 2011 und 2012 Steuerwerte von Fr. … und Fr. … pro Aktie versteuert. Vor diesem Hintergrund sei die Argumentation der Pflichtigen widersprüchlich, da sie die Bewertungsgrundlage gemäss Kreisschreiben SSK Nr. 28 in Bezug auf die Deklaration des steuerbaren Vermögens durchaus verwendet hätten. Ab der Steuerperiode 2007 sei der Kurs gegenüber dem hier massgebenden Wert von 2011 eingebrochen, währenddem der geltend gemachte EBITDA-Kurs in derselben Zeitspanne massiv an Wert gewonnen habe, um in der Folge wiederum massiv einzubrechen. Für die Bewertungsfrage der Aktien sei auf das durch die Pflichtigen angerufene Kreisschreiben Nr. 37 der ESTV vom 22. Juli 2013 betreffend Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (aktuelle Version datierend vom 30. Oktober 2020; nachfolgend Kreisschreiben ESTV Nr. 37) nur abzustellen, wenn im Einzelfall aufgrund besserer Erkenntnisse vom Kreisschreiben SSK Nr. 28 Abstand genommen werden müsse. Vorliegend sei dies nicht der Fall. Der zu beurteilende Vorgang betreffe nicht den Erwerb von Aktien durch den Pflichtigen in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der E AG, sondern den Verkauf von Aktien an die von ihm zu 100 % gehaltene D AG. Grund für die erfolgte Aufrechnung sei denn auch nicht Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, sondern eine geldwerte Leistung der D AG. Das Kreisschreiben ESTV Nr. 37 enthalte diesbezüglich keine einschlägigen Bestimmungen, sondern verweise in Ziff. 3.2.2. explizit auf die Regelungen des Kreisschreibens SSK Nr. 28. 2.3.2 Gegen diese Erwägungen wenden die Pflichtigen ein, zur Bewertung von Beteiligungen kämen grundsätzlich verschiedene Methoden in Frage. Das Verwaltungsgericht I habe sich nicht mit der Frage der Auswahl der richtigen Bewertungsmethode auseinandergesetzt, sondern bloss festgestellt, mangels Dritttransaktionen sei die Bewertungsmethode des Kreisschreibens SSK Nr. 28 ("Praktikermethode") anzuwenden. Doch sei das Kreisschreiben SSK Nr. 28 in casu nicht zwingend anwendbar, da es um eine Bewertung für die Zwecke der Einkommenssteuer und der Gewinnsteuer gehe. Bei Mitarbeiteraktien sei das Kreisschreiben ESTV Nr. 37 betreffend Mitarbeiterbeteiligungen massgebend. Seit der Implementierung des Mitarbeiterbeteiligungsplans im Jahr 2008 werde die weltweit bekannte EBITDA-Bewertung verwendet. Eine willkürliche Abweichung hiervon rechtfertige sich nicht. Die Berechnung entspreche einer für den entsprechenden Arbeitgeber tauglichen und anerkannten Methode, welche – einmal gewählt – zwingend beibehalten werden müsse. Diese Methode könne nicht einfach dadurch negiert werden, dass keine Dritttransaktionen stattgefunden hätten. Indem die Vorinstanz jedoch noch nicht einmal im Ansatz auf die EBITDA-Berechnung eingegangen sei, habe sie ihr rechtliches Gehör verletzt. Da der Mitarbeiterbeteiligungsplan erst am 1. April 2008 implementiert worden sei, könnten Kurswerte davor für die Beurteilung der EBITDA-Berechnung keine Rolle spielen. Obschon der Kaufpreis vom Verwaltungsrat der E AG festgelegt werde, sei dieser Wert nicht zwingend falsch, denn die Festsetzung habe zwingend nach den Vorschriften des Mitarbeiterbeteiligungsplans zu erfolgen. Neben dem massgeblichen Verkaufsgeschäft an die D AG seien sieben weitere Transaktionen zum Aktienpreis von Fr. … an Verwaltungsräte der E AG abgewickelt worden. Da die sach- oder branchenkundigen Verwaltungsräte ihre Vergütung in Aktien oder in bar hätten beziehen können, hätten sie sicher keine überhöhten Werte der Aktien akzeptiert. Überdies habe der Pflichtige am 4. Juni 2010 Aktien zum Preis von Fr. … pro Stück an die E AG verkauft, ohne dass die Steuerbehörde von einem Non-Valeur ausgegangen sei. Es sei nicht bekannt, dass die Bewertungen für die Einkommenssteuer von den zuständigen Steuerbehörden nicht akzeptiert worden sei. Schliesslich sei es widersprüchlich seitens der Steuerbehörde, wenn sie für die Einkommenssteuer einen Wert von Fr. … pro Aktie akzeptiert hätte, denn in Anwendung des Kreisschreibens SSK Nr. 28 hätte in den Lohnausweisen der Verwaltungsräte Fr. … oder Fr. …, zumindest aber Fr. … deklariert werden müssen. Ansonsten würde die Bewertung derselben Aktien in derselben Steuerperiode bei der gleichen Steuer – der Einkommenssteuer – für zwei zeitnahe Transaktionen nicht mit denselben Bewertungsgrundsätzen anerkannt. 2.4 2.4.1 Für die Beurteilung, ob der Pflichtige in der streitbetroffenen Steuerperiode einen geldwerten Vorteil von der D AG erhalten hat, ist zunächst die Frage des massgeblichen Steuerwerts der durch ihn verkauften Aktien zu klären. 2.4.2 Den Pflichtigen ist zuzustimmen, dass sich das Kreisschreiben SSK Nr. 28 grundsätzlich auf die Vermögenssteuer und nicht auf die Einkommenssteuer bezieht. Allerdings hat das Bundesgericht die Anwendbarkeit der darin beschriebenen Bewertungsmethoden auch für den Bereich der Einkommenssteuer bestätigt (E. 2.2.4). 2.4.3 Dem Einwand der Pflichtigen hiergegen, dass für die Bestimmung des massgeblichen Steuerwerts der veräusserten Aktien das Kreisschreiben ESTV Nr. 37 zur Anwendung käme, kann vorliegend nicht gefolgt werden. Das Kreisschreiben ESTV Nr. 37 wurde am 22. Juli 2013 erlassen und per 30. Oktober 2020 in seiner aktuell gültigen Fassung publiziert. Der Pflichtige verkaufte die streitbetroffenen Namenaktien jedoch in der Steuerperiode 2012, weshalb nicht ohne Weiteres auf die betreffenden Bestimmungen abgestellt werden kann. Ohnehin galten als Mitarbeiteraktien jedoch bereits vor dem Inkrafttreten des Kreisschreibens ESTV Nr. 37 Aktien des Arbeitgebers oder ihm nahestehender Gesellschaften, die dem Mitarbeitenden von seinem Arbeitgeber aufgrund seines Arbeitsverhältnisses in der Regel zu Vorzugsbedingungen übertragen werden (vgl. Portmann Dominique, Mitarbeiterbeteiligung, Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen im schweizerischen Arbeitsrecht, Bern 2005, SSA 62, S. 38; Helbling Christof, Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen in der Schweiz, 2. A., Zürich – Basel – Genf 2003, S. 205). Unabhängig davon, ob die Aktien der E AG im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Pflichtigen als Mitarbeiteraktien zu qualifizieren waren, sind sie es bei der hiesig zu beurteilenden Transaktion nicht. Denn Gegenstand der vorliegenden Beurteilung ist – wie das kantonale Steueramt zu Recht festhielt – nicht der Erwerb oder Verkauf von Aktien durch den Pflichtigen von oder an eine Gesellschaft, bei welcher er in einem Arbeitsverhältnis steht, sondern vielmehr die Veräusserung von Aktien aus seinem Privatvermögen an eine andere ihm gehörige Gesellschaft, die D AG. Für die Beurteilung der Frage, ob der Pflichtige denselben Verkaufspreis auch bei einem Geschäft mit einem unabhängigen Dritten hätte erzielen können, ist grundsätzlich das Kreisschreiben SSK Nr. 28 anwendbar, sofern nicht eine bessere Erkenntnis über den Verkehrswert eine Abweichung hiervon gebietet (vgl. E. 2.2.4). 2.4.4 Für eine Abweichung von der Anwendung des Kreisschreibens SSK Nr. 28 bestehen vorliegend indes keine Gründe. Vielmehr drängt sich eine Überprüfung des im Aktienkaufvertrag vom 26. November 2012 genannten Aktienwerts nach den Vorgaben des Kreisschreibens SSK Nr. 28 aus folgenden Gründen auf: Der Preis der streitbetroffenen Aktien wurde unbestritten jährlich durch die Verwaltungsräte der E AG festgelegt, so auch in der Steuerperiode 2012. Ein in diesem Sinn eigens durch die Gesellschaft festgesetzter Aktienwert kann steuerrechtlich keinen objektiven Marktpreis darstellen. Wie bereits das Verwaltungsgericht des Kantons I feststellte, würde ein unbesonnenes Abstellen auf diesen Wert andernfalls dazu führen, dass der Verwaltungsrat der E AG den steuerlichen Verkehrs- und Marktwert der Aktien selber bestimmen könnte, ungeachtet dessen, ob dieser marktorientiert zustande gekommen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verwaltungsrat die Festsetzung des Aktienwerts gemäss der bekannten EBITDA-Bewertungsmethode (EBITDA: Gewinn, d. h. Preis bzw. Umsatz minus Kosten, aber ohne Abzug von Zinsen, Steuern, Abschreibungen und Amortisationen [earnings before interest, taxes, depreciation and amortization]; vgl. BGr, 5. März 2024, 2C_698/2021, E. 7.10) vornahm. Denn wie die Vorinstanz zu Recht festhielt und seitens der Pflichtigen nicht substanziiert bestritten wird, weist die Entwicklung des Aktienkaufpreises grosse Ausschläge auf mit folgenden Werten: Fr. …, Fr. …, Fr. … und Fr. … (2008), Fr. … (2009), Fr. … (2011), Fr. … (2012), Fr. … und Fr. … (2015). Die Kurssteigerung gemäss EBITDA-Berechnung widerspricht den gestützt auf das Kreisschreiben SSK Nr. 28 errechneten Vermögenssteuerwerten der Aktien. Denn die Aktien der E AG wiesen seit der Implementierung des Mitarbeiterbeteiligungsplans im Jahr 2008 folgende Vermögenssteuerwerte per Ende der jeweiligen Steuerperiode auf: Fr. … (2008), Fr. … (2009), Fr. … (2010), Fr. … (2011), Fr. … (2012), Fr. … (2013) und Fr. … (2014 und 2015). Die offenkundigen Abweichungen drängen eine Überprüfung des durch den Verwaltungsrat festgesetzten Aktienpreises ebenfalls auf. Eine Überprüfung mittels weiterer Handänderungen ist indes nicht möglich, da es hierfür an Handänderungen unter unabhängigen Dritten mangelt. Wie der Pflichtige selbst ausführt, handelte es sich bei den übrigen sieben Transaktionen, welche zu einem Aktienpreis von Fr. … pro Stück in der Steuerperiode 2012 erfolgt sind, ausschliesslich um Verkaufsgeschäfte an Verwaltungsräte der E AG und somit um rein gesellschaftsinterne Vorgänge. 2.4.5 Dem Argument der Pflichtigen, dass die sach- oder branchenkundigen Verwaltungsräte die Aktien nicht zu einem über ihrem Verkehrswert liegenden Preis bezogen hätten, kann nicht gefolgt werden. Da es sich bei den Verwaltungsräten nicht um von der Gesellschaft unabhängige Dritte gehandelt hat, kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass sie als Käufer ein Interesse daran hatten, einen über dem objektiven Marktwert liegenden Aktienwert zu suggerieren. Vorliegend nicht massgebend scheint denn auch, dass der Pflichtige den Angaben der Rekurs- und Beschwerdeschrift sowie den dazugehörigen Beilagen zufolge am 4. Juni 2010 Aktien zum Preis von Fr. … pro Stück an die E Holding AG verkaufte, ohne dass die Steuerbehörde von einem Non-Valeur ausging. Einerseits erfolgte der besagte Verkauf nicht in der streitbetroffenen Steuerperiode und andererseits war dabei mit der E Holding AG eine andere Kaufpartei beteiligt. Ferner scheint es sich um den Erwerb eigener Aktien gehandelt zu haben, welcher mit dem zu beurteilenden Kaufgeschäft nicht vergleichbar ist. Schliesslich bildet die erfolgte Einschätzung bzw. die Veranlagung des Einkommens der übrigen Verwaltungsräte der E AG in der Steuerperiode 2012 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und der Pflichtige kann hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, selbst wenn diesbezüglich auf einen Aktienpreis von Fr. … abgestellt worden sein sollte. Somit kann festgestellt werden, dass das kantonale Steueramt für die Festsetzung des Steuerwerts der streitbetroffenen Aktien in der Steuerperiode 2012 zu Recht auf die Praktikermethode gemäss Kreisschreiben SSK Nr. 28 abgestellt hat. 2.4.6 Gegen die konkrete Berechnung des kantonalen Steueramts, welche einen massgeblichen Steuerwert von Fr. … pro Aktie ergab, bringen die Pflichtigen keine substanziierten Einwendungen vor. Die geltend gemachte Gehörsverletzung ist hingegen zu verneinen, da eine vertiefte Auseinandersetzung der Steuerbehörde mit der EBITDA-Berechnung der Pflichtigen mangels deren Einschlägigkeit für die Festsetzung des Steuerwerts der Aktien nicht erforderlich war. 2.4.7 Der Pflichtige hat anlässlich des Verkaufs der von ihm in seinem Privatvermögen gehaltenen 3'200 Aktien mit Blick auf den massgeblichen Steuerwert der Aktien somit einen zu hohen Kaufpreis von der in seinem Eigentum stehenden D AG vereinnahmt. Er erzielte aufgrund seiner Eigenschaft als alleiniger Beteiligungsinhaber der D AG einen Verkaufspreis, welcher nicht nahestehenden Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden worden wäre. Dies war für den Pflichtigen überdies erkennbar, womit sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen eines geldwerten Vorteils im Sinn von § 20 Abs.1 lit. c StG bzw. Art. 20 Abs.1 lit. c DBG erfüllt sind (vgl. E. 2.2). Die Nachbesteuerung des Pflichtigen für die Steuerperiode 2012 erweist sich somit als korrekt. 2.4.8 Gegen die Höhe und Berechnung der festgesetzten Nachsteuern machen die Pflichtigen keine konkreten Einwendungen geltend und diese erweisen sich als korrekt. Der Rekurs und die Beschwerde sind somit abzuweisen. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 162 Abs. 3 StG sowie Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 153 Abs. 3 DBG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Der Rekurs im Verfahren SR.2024.00034 betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2012) wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde im Verfahren SR.2024.00035 betreffend Nachsteuern (direkte Bundessteuer 2012) wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00034 wird festgesetzt auf 4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00035 wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten des Rekursverfahrens SR.2024.00034 werden den Rekurrierenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 6. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens SR.2024.00035 werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 7. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 9. Mitteilung an: |