{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2024-00034_2025-04-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224835&W10_KEY=13955790&nTrefferzeile=35&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2b8a42f6ec64a7290700ea08e5587aba"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SR.2024.00034"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.04.2025  SR.2024.00034"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.04.2025  SR.2024.00034"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.04.2025  SR.2024.00034"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern\r(Staats- und Gemeindesteuern 2012) | [Best\u00e4tigung, dass die vorinstanzliche Ermittlung des massgeblichen Steuerwerts von nicht b\u00f6rsenkotierten Aktien anl\u00e4sslich eines Verkaufs durch einen Privaten an eine in seinem Alleineigentum stehende Gesellschaft zu Recht mittels des Kreisschreibens SSK Nr. 28 erfolgt ist.] Das Kreisschreiben SSK Nr. 28 bezweckt f\u00fcr die Verm\u00f6genssteuer eine schweizweit einheitliche Bewertung von inl\u00e4ndischen und ausl\u00e4ndischen Wertpapieren, die an keiner B\u00f6rse gehandelt werden. Sie dient der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen (Ziff. 1 Abs. 1). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, stellen die darin beschriebenen Bewertungsmethoden eine geeignete Grundlage f\u00fcr die Bewertung nicht kotierter Wertschriften im Privatverm\u00f6gen dar, auf die sich grunds\u00e4tzlich auch im Bereich der Einkommenssteuer abstellen l\u00e4sst (E. 2.2.4). Unabh\u00e4ngig davon, ob die Aktien der E AG im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Pflichtigen als Mitarbeiteraktien zu qualifizieren waren, sind sie es bei der hiesig zu beurteilenden Transaktion nicht. Denn Gegenstand der vorliegenden Beurteilung ist \u2013 wie das kantonale Steueramt zu Recht festhielt \u2013 nicht der Erwerb oder Verkauf von Aktien durch den Pflichtigen von oder an eine Gesellschaft, bei welcher er in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis steht, sondern vielmehr die Ver\u00e4usserung von Aktien aus seinem Privatverm\u00f6gen an eine andere ihm geh\u00f6rige Gesellschaft, die D AG. F\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob der Pflichtige denselben Verkaufspreis auch bei einem Gesch\u00e4ft mit einem unabh\u00e4ngigen Dritten h\u00e4tte erzielen k\u00f6nnen, ist grunds\u00e4tzlich das Kreisschreiben SSK Nr. 28 anwendbar, sofern nicht eine bessere Erkenntnis \u00fcber den Verkehrswert eine Abweichung hiervon gebietet (E. 2.4.3).   F\u00fcr eine Abweichung von der Anwendung des Kreisschreibens SSK Nr. 28 bestehen vorliegend indes keine Gr\u00fcnde (E. 2.4.4). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:21:22", "Checksum": "3c12648e4b8d88b8521e66dd6d5a7bfa"}