{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-05-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2024-00036_2025-05-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224923&W10_KEY=13955785&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7d2afa5f17ec5e46aa7c2c507ac89158"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SR.2024.00036"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.05.2025  SR.2024.00036"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.05.2025  SR.2024.00036"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.05.2025  SR.2024.00036"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern\r(Staats- und Gemeindesteuern 2008-2015) | [Best\u00e4tigung von Nachsteuern aufgrund nicht deklarierter Einnahmen aus privat gew\u00e4hrten Darlehen.] Verj\u00e4hrung zweier in Frage stehender Steuerperioden und entsprechende K\u00fcrzung der verf\u00fcgten Nachsteuern (E. 2.1 f.). Die verliehenen Darlehenssummen, welche \u2013 gem\u00e4ss Auflistung des Pflichtigen selbst \u2013 teils im sechsstelligen Bereich lagen, die jahrzehntelange Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit sowie die Vielzahl der in der ganzen Schweiz ans\u00e4ssigen Darlehensnehmer zeugen zweifelsfrei von einer gewerbsm\u00e4ssigen T\u00e4tigkeit des Pflichtigen. Dessen gegenteilige Vorbringen wirken realit\u00e4ts- und lebensfremd mit Blick auf das Ausmass der Darlehensgew\u00e4hrung sowie den damit verbundenen Arbeitsaufwand namentlich in Bezug auf die R\u00fcckeintreibung der Forderungen etwa auf dem Betreibungsweg (E. 3.4.3.1). Gesamthaft ist der Schluss des kantonalen Steueramts somit nicht zu beanstanden, dass der Pflichtige mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur in den F\u00e4llen von E.V. und J.D., sondern auch bei s\u00e4mtlichen \u00fcbrigen Darlehensnehmern hohe Zinsen vereinbart und vereinnahmt hat. Ferner wird nicht ernsthaft in Zweifel gezogen, dass der Pflichtige nebst den aktenkundigen Konti und Transaktionen noch weitere Darlehensgesch\u00e4fte durch Bargeld\u00fcbergaben und/oder \u00fcber weitere Bankkonti abgewickelt hat (E. 3.4.3.7).  Angesichts der vorstehenden Beweislage muss davon ausgegangen werden, dass durchschnittliche Zinseinnahmen von 30 % f\u00fcr die in den streitbetroffenen Steuerperioden durch den Pflichtigen gew\u00e4hrten Darlehen durchaus im Bereich des M\u00f6glichen lagen [...]. Die Zinsberechnung des kantonalen Steueramts st\u00fctzt sich auf aktenkundige Belege und eine umfassende Beweisw\u00fcrdigung, aufgrund derer die Beh\u00f6rde eine realistische Annahme treffen musste. Die vorliegende Sch\u00e4tzung erweist sich vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Akten nicht als willk\u00fcrlich (E. 3.5.5). Teilweise Gutheissung des Rekurses bzw. der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, und Neufestsetzung derNachsteuern."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:27:58", "Checksum": "9a1e2056275b136451b1c079d876fb74"}