{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-02-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2025-00009_2026-02-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225709&W10_KEY=14382448&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "74f9800788fce04007b186c1a05362e6"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "01:18:19", "Num": [" SR.2025.00009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.02.2026  SR.2025.00009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.02.2026  SR.2025.00009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.02.2026  SR.2025.00009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern\r(Staats- und Gemeindesteuern 2013-2016) | Gegenstand des Nachsteuerverfahrens. [Der Pflichtige wurde f\u00fcr die Steuerperioden 2013-2016 nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen eingesch\u00e4tzt. In einem als Revisionsbegehren betitelten Schreiben deklarierte der Pflichtige f\u00fcr diese Steuerperioden massiv h\u00f6here Einkommens- und Verm\u00f6gensbetr\u00e4ge, worauf das kantonale Steueramt gest\u00fctzt auf eine straflose Selbstanzeige ein Nachsteuerverfahren er\u00f6ffnete. In seiner Nachdeklaration machte der Pflichtige zudem erstmals geltend, hier nur beschr\u00e4nkt steuerpflichtig zu sein; sein Hauptwohnsitz befinde sich im Ausland.] Das Nachsteuerverfahren hat keine vollumf\u00e4ngliche Neu\u00fcberpr\u00fcfung der fr\u00fcheren Veranlagung zur Folge. Die Neueinsch\u00e4tzung ist auf die Punkte beschr\u00e4nkt, in denen sich aufgrund des neuen Materials eine Erg\u00e4nzung ergibt (E. 2.2). Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (E. 3). Mit Bezug auf die Nachsteuerverf\u00fcgung ist kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich (E. 4). Soweit der Pflichtige geltend macht, das kantonale Steueramt habe sich zu Unrecht nicht mit der Frage befasst, ob er seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass Art. 51 Abs. 2 StHG auch im Nachsteuerverfahren sinngem\u00e4ss Anwendung findet. Nach dieser Bestimmung ist eine Revision rechtskr\u00e4ftiger Veranlagungen zum vornherein ausgeschlossen, wenn der Pflichtige als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren h\u00e4tte geltend machen k\u00f6nnen (E. 5.3). Vorliegend hatte das kantonale Steueramt in den strittigen Steuerperioden keinerlei Anlass, am hiesigen Lebensmittelpunkt des Pflichtigen zu zweifeln. Es w\u00e4re dem Pflichtigen ohne Weiteres m\u00f6glich gewesen, im ordentlichen Verfahren einen dahingehenden Einwand zu erheben. Aus dem Umstand, dass er in den Steuerperioden 2013-2016 keine Steuererkl\u00e4rung eingereicht hat, sondern nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen eingesch\u00e4tzt wurde, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem hat die grunds\u00e4tzliche Beschr\u00e4nkung auf dasThema des Nachbesteuerungsgrunds im Zusammenspiel mit den Vorgaben von Treu und Glauben zur Folge, dass steuermindernde Tatsachen nur geltend gemacht werden k\u00f6nnen, wenn sie mit dem Nachsteuerverfahren zusammenh\u00e4ngen. Das kantonale Steueramt war unter diesen Umst\u00e4nden nicht verpflichtet, Vorbringen im Zusammenhang mit dem Lebensmittelpunkt bzw. der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht im Nachsteuerverfahren zu ber\u00fccksichtigen. Denn Gegenstand des Nachsteuerverfahrens waren die nachtr\u00e4glich deklarierten massiv h\u00f6heren Einkommens- und Verm\u00f6gensbetr\u00e4ge (E. 5.4). Abweisung des Rekurses und der Beschwerde.\r\rAbweichende Meinung einer Minderheit der Kammer."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 01:18:19", "Checksum": "14661903056d9fa630decf5793a985bd"}