{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2025-00023_2025-10-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225349&W10_KEY=13955784&nTrefferzeile=49&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f72d08a07983b3106d9bb1065a980860"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SR.2025.00023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.10.2025  SR.2025.00023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.10.2025  SR.2025.00023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.10.2025  SR.2025.00023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuersicherung | Zul\u00e4ssigkeit einer erneuten Steuersicherung nach gescheiterter Arrestprosequierung. [Nachdem eine vorangegangene Arrestprosquierung aus betreibungsrechtlichen Gr\u00fcnden gescheitert war, erliess das Gemeindesteueramt eine zweite, neue Sicherstellungsverf\u00fcgung. Die Pflichtige macht geltend, dass der Erlass einer erneuten Sicherstellungsverf\u00fcgung mangels neuer Tatsachen oder Beweise unzul\u00e4ssig sei und die Umgehung der rechtskr\u00e4ftigen Ablehnung des Rechts\u00f6ffnungsgesuchs unzul\u00e4ssig sei.] Allgemeine Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuersicherung und grunds\u00e4tzliche Erf\u00fcllung der Sicherstellungsvoraussetzungen im Rahmen der vorzunehmenden Prima-facie-Pr\u00fcfung (E. 2). Zul\u00e4ssigkeit einer erneuten Steuersicherung: Die Sicherstellungsverf\u00fcgung besteht unabh\u00e4ngig von einem nachfolgenden Arrest- oder Betreibungsverfahren und das Sicherstellungsverfahren wird nicht schon deshalb gegenstandslos, weil ein gest\u00fctzt hierauf eingeleitetes Arrestverfahren nicht fortgesetzt wird oder M\u00e4ngel aufweist. Deshalb wurde die vorangegangene Sicherstellungsverf\u00fcgung nicht schon hinf\u00e4llig, weil der nachfolgende Arrest aus formalen Gr\u00fcnden nicht prosequiert werden konnte (E. 3). Dem Gemeindesteueramt stand es gleichwohl frei, im Sinn einer Anpassung eine neue Sicherstellungsverf\u00fcgung zu erlassen und den Sicherstellungsbetrag anzupassen, nachdem insbesondere die inzwischen weiter aufgelaufenen Zinsen einen etwas h\u00f6heren Sicherstellungsbetrag rechtfertigten. Insbesondere m\u00fcssen im Steuersicherungsverfahren auch nicht neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, wie diese etwa im Nachsteuerverfahren vorausgesetzt werden. Die materielle Rechtskraft des betreibungsrechtlichen Entscheids beschr\u00e4nkt sich auf das dortige Betreibungs- bzw. Rechts\u00f6ffnungsverfahren und vermag den Erlass einer neuen Sicherstellungsverf\u00fcgung im steuerrechtlichen Verfahren nicht zu verhindern, zumal eine Steuersicherung im dargelegten Sinn \u00fcberhaupt nicht voraussetzt, dass anschliessend Arrest gelegt und prosequiert wird, selbst wennmit der Steuersicherung regelm\u00e4ssig eine nachfolgende Arrrestlegung bezweckt wird (E. 4).\r\rAusgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen unter Ber\u00fccksichtigung der Eigenheiten des Steuersicherungsverfahrens (E. 5).\r\rAbweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:30:45", "Checksum": "0f8bd89ceb5d1611b53f2498fe58fcee"}