{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2025-00026_2025-11-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225423&W10_KEY=13955784&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "769bb0ae55d3c6c606c5aba604e62dbc"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SR.2025.00026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.11.2025  SR.2025.00026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.11.2025  SR.2025.00026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.11.2025  SR.2025.00026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuersicherung\r(Staats- und Gemeindesteuern 2020-2021, 2023-2025) | Sicherstellungsverf\u00fcgung: \u00dcbersicherung der Steuerforderung. Erscheint die Bezahlung der geschuldeten Steuer als gef\u00e4hrdet, kann das Steueramt gest\u00fctzt auf \u00a7 181 Abs. 1 StG auch vor der rechtskr\u00e4ftigen Einsch\u00e4tzung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen (E. 1.1). Bereits eine provisorische Rechnung reicht zur Sicherstellung der Steuerforderung aus. Die H\u00f6he der Sicherheitsleistung darf nicht offensichtlich \u00fcbersetzt erscheinen (E. 1.2). Grunds\u00e4tzlich spricht das Vorhandensein von unbeweglichem Verm\u00f6gen in der Schweiz eher gegen die Gef\u00e4hrdung der Steuerforderung. Vorliegend war gerade Anlass der Sicherstellungsverf\u00fcgung, dass die Pflichtige ihre Liegenschaft versilbern k\u00f6nnte und den Erl\u00f6s nicht f\u00fcr die Begleichung der offenen Steuerforderungen verwenden w\u00fcrde. Ob das vom Gemeindesteueramt bef\u00fcrchtete Szenario tats\u00e4chlich eingetreten ist und die Liegenschaft mittlerweile ver\u00e4ussert worden ist, ist dem Verwaltungsgericht nicht bekannt. Auch so ist es dem Steueramt gelungen, mit seinen Ausf\u00fchrungen die Gef\u00e4hrdung des Steueranspruchs glaubhaft zu machen: Auch das wiederholte Nichteinreichen einer Steuererkl\u00e4rung \u2013 wie hier \u2013 kann eine Sicherstellung rechtfertigen (E. 2.2). Im Rahmen der Anfechtung der Ermessenseinsch\u00e4tzung haben die Pflichtigen im Einspracheverfahren die Steuererkl\u00e4rung 2023 nachgereicht, worin sie ein massiv tieferes Einkommen und ein von der Ermessenseinsch\u00e4tzung abweichendes Verm\u00f6gen deklarieren. Wie es sich damit verh\u00e4lt, kann offengelassen werden, da die Festsetzung der wirklich geschuldeten Steuer dem Einsch\u00e4tzungs- bzw. \u2013 hier \u2013 dem Einspracheverfahren vorbehalten bleibt. Im Rahmen der Prima-facie-Pr\u00fcfung muss das Verwaltungsgericht daher auch nicht pr\u00fcfen, ob die Selbstdeklaration vom kantonalen Steueramt \u00fcbernommen werden m\u00fcsste, zumal dem Gericht keine Belege zur Steuererkl\u00e4rung eingereicht wurden (E. 3.2). Nur die bis zum Tag des Erlasses geschuldeten Steuern (pro rata temporis) k\u00f6nnen mit derSicherstellungsverf\u00fcgung sichergestellt werden. Es verbietet sich daher, den gesamten f\u00fcr die Steuerperiode 2025 provisorisch in Rechnung gestellten Betrag sicherzustellen (E. 3.3). Der sicherzustellende Betrag ist betraglich nach unten zu korrigieren (E. 3.4). Teilweise Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:31:32", "Checksum": "1859808c7637437150e229aa770aa04d"}