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Geschäftsnummer: URB.2005.00001  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.02.2006
Spruchkörper:
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Honorarentscheid


Beschwerde des unentgeltlichen Rechtsbeistands gegen Honorarverfügung des Verwaltungsgerichts

Bei der Festsetzung einer solchen Entschädigung handelt es sich um einen Akt der Justizverwaltung. Die Verwaltungskommission ist deshalb zum Entscheid berufen. Aus Gründen der Vereinheitlichung der Verwaltungsrechtspflege mit der Zivil- und Strafrechtspflege sind zur Prüfung der übrigen Eintretensvoraussetzungen die Bestimmungen über die Kostenbeschwerde (§ 206 i.V.m. §§ 108 ff. GVG) heranzuziehen, welche unter anderem auch gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands und des amtlichen Verteidigers offen steht (E. 1).

Auslegung von § 13 Abs. 1 GebV VGr: Wenn nach dieser Bestimmung neben dem notwendigen Zeitaufwand, der nach den Ansätzen des Obergerichts entschädigt wird, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses mitzuberücksichtigen sind, so ist das so zu verstehen, dass die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses Hilfskriterien bilden, um den allenfalls vom verrechneten Zeitaufwand abweichenden "notwendigen Zeitaufwand" zu bestimmen. Dabei sind mit "Ansätzen des Obergerichts" die Stundenansätze gemeint, die dieses Gericht für die Entschädigung der amtlichen Verteidiger festgesetzt hat (E. 2.1).

Kognition: Obwohl die Verwaltungskommission wie jede erste Rechtsmittelinstanz verpflichtet ist, ihre Überprüfungsbefugnisse voll auszuschöpfen, hat sie sich bei der Überprüfung von Honorarverfügungen eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, weil letztlich nur die für deren Festsetzung zuständige Instanz alle Umstände kennt, die bei der Bemessung der Entschädigung abzuwägen waren und ihr deshalb ein gewisser Ermessensspielraum zusteht (E.2.2).

Überprüfung des geltend gemachten Zeitaufwands (E. 3.1).

Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFSICHTSBESCHWERDE
ENTSCHÄDIGUNG
ENTSCHÄDIGUNGSHÖHE
HONORAR
HONORARRECHNUNG
HONORARVERFÜGUNG
KOGNITION
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
KOSTENBESCHWERDE
NOTWENDIGKEIT DES ZEITAUFWANDS
ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGRECHT
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERWALTUNGSKOMMISSION
Rechtsnormen:
§ 13 Abs. 1 GebV VGr
§ 13 Abs. 2 GebV VGr
§ 7 Abs. 1 GeschV VGr
§ 108 GVG
§ 109 GVG
Publikationen:
RB 2006 Nr. 35
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Rechtsanwalt A wurde mit Beschluss der 4. Kammer vom 11. Mai 2005 als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren VB.2004.00448 bestellt und aufgefordert, eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde. Mit Honorarnote vom 30. Mai 2005 machte der Rechtsvertreter einen Zeitaufwand von 20 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 196.- geltend, zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer.

II.  

Mit Verfügung vom 1. Juni 2005 sprach ihm der Vorsitzende der 4. Kammer eine Entschädigung von Fr. 2'596.-, zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer (total Fr. 2'793.30), zu. Dabei be­stätigte er die geltend gemachten Barauslagen, kürzte jedoch den Zeitaufwand auf 12 Stunden und setzte den Stundenansatz auf Fr. 200.- fest.

III.  

Gegen diese Verfügung gelangte der Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 13. Juni 2005 an die Verwaltungskommission mit dem Antrag, die Entschädigung sei auf der Basis von 16 Stunden auf Fr. 3'396.-, zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer (total Fr. 3'654.10), festzusetzen.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2005 wurde dieses Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts in der Hauptsache sistiert. Am 22. November 2005 trat das Bundesgericht auf die in der Hauptsache erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein, worauf das vorliegende Verfahren mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2005 wieder aufgenommen wurde.

Der Beschwerdegegner verzichtete gleichentags auf Stellungnahme. Der Beschwerdeführer liess die irrtümlich an ihn zurückgesandten Akten dem Gericht am 15. Dezember 2005 wieder zukommen. Die beigezogenen Akten des Migrationsamts gingen am 19. Dezember 2005 ein.

Die Verwaltungskommission zieht in Erwägung:

1.  

Ist der unentgeltliche Rechtsbeistand mit der ihm vom Staat zugesprochenen Entschädigung nicht einverstanden, steht ihm der ordentliche Rechtsweg, der in der Hauptsache zu beschreiten wäre, nicht offen. Denn bei der Festsetzung einer solchen Entschädigung handelt es sich nicht um Rechtsprechung, sondern um einen Akt der Justizverwaltung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 51). Hierfür ist im Verfahren vor Verwaltungsgericht deren Verwaltungskommission zuständig (§ 7 Abs. 1 der Geschäftsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997). Diese ist daher ist zur Beurteilung der vorliegenden Honorarfestsetzungsverfügung berufen.

Aus Gründen der Vereinheitlichung der Verwaltungsrechtspflege mit der Zivil- und Strafrechtspflege sind zur Prüfung der übrigen Eintrittsvoraussetzungen die Bestimmungen über die Kostenbeschwerde (§ 206 in Verbindung mit § 108 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG]) heranzuziehen, welche unter anderem auch gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands und des amtlichen Verteidigers offen steht (Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 108 N. 24, § 206 N. 11; Richard Frank/Hans Sträuli/Georg Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 89 N. 11 und 271 N. 26, Anhang II zu § 108 N. 6b; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 90 N. 7 f.). Gegen Honorarverfügungen des Verwaltungsgerichts kann mithin binnen 10 Tagen nach der Zustellung schriftlich Beschwerde mit Antrag und Begründung an dessen Verwaltungskommission erhoben werden (§ 108 Abs. 1 in Verbindung mit 109 Abs. 1 und 2 GVG).

Die Rechtsmittelfrist ist mit der vorliegenden Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2005 gewahrt. Weil dieser vom Kostenentscheid unmittelbar betroffen und daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert ist (vgl. Hauser/Schweri, § 206 N. 16) und da die Beschwerde einen Antrag und eine Begründung enthält, ist darauf einzutreten.

2.  

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird gemäss § 13 Abs. 1 Satz 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (GebV VGr) der notwendige Zeitaufwand nach den Ansätzen des Obergerichts entschädigt. Dabei wird die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt (Satz 2). Barauslagen werden separat entschädigt (Satz 3). Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat dem Gericht nach Aufforderung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen. Reicht er diese Zusammenstellung nicht rechtzeitig ein, so wird die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GebV VGr, in der Fassung vom 11. Dezember 2003). Die Höhe der Entschädigung setzt der oder die Kammervorsitzende beziehungsweise der Einzelrichter oder die Einzelrichterin fest (Abs. 3).

2.1 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands vor Verwaltungsgericht berechnet sich gemäss § 13 Abs. 1 GebV VGr nach dem Zeitaufwand, dem indessen nur soweit Rechnung zu tragen ist, als er vom Gericht als notwendig erachtet wird. Wenn nach dieser Bestimmung neben dem Zeitaufwand, der "nach den Ansätzen des Obergerichts entschädigt" wird, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses mitzuberücksichtigen sind, so ist das so zu verstehen, dass die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses Hilfskriterien bilden, um den allenfalls vom verrechneten Zeitaufwand abweichenden "notwendigen" Zeitaufwand zu bestimmen. Bei dieser Auslegung erscheint es von vornherein folgerichtig, dass mit "Ansätzen des Obergerichts" die Stundenansätze gemeint sind, die dieses Gericht für die Entschädigung der amtlichen Verteidiger zur einheitlichen Anwendung von § 15 Abs. 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 festgesetzt hat (vgl. das Schreiben des Obergerichts an die Kammern und angegliederten Gerichte des Obergerichts und an die Bezirksgerichte vom 13. März 2002).

2.2 Die Verwaltungskommission ist, wie jede erste Rechtsmittelinstanz, nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, ihre Überprüfungsbefugnis voll auszuschöpfen. Bei unzulässiger Kognitionsbeschränkung verletzt sie den Anspruch auf rechtliches Gehör und begeht damit eine formelle Rechtsverweigerung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 3). Die Verwaltungskommission hat sich bei der Überprüfung von Honorarverfügungen aber eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, weil letztlich nur die für deren Festsetzung zuständige Instanz alle Umstände kennt, welche bei der Bemessung der Entschädigung abzuwägen waren und ihr deshalb ein gewisser Ermessensspielraum zusteht. Die Überprüfungsbefugnis der Verwaltungskommission entspricht etwa jener der Baurekurskommission bei der Kontrolle von kommunalen Entscheiden zur Einordnung von Bauten, Anlagen und Umschwung, wo die Kontrolle der Ermessensausübung Einschränkungen durch die Gemeindeautonomie erfährt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19 ff., mit weiteren Beispielen).

Wird in der eingereichten Honorarrechnung der Zeitaufwand für die einzelnen Leistungen detailliert und nachvollziehbar aufgelistet und kommt die für die Festsetzung des Honorars zuständige Instanz zum Schluss, dass der verrechnete Aufwand in einzelnen Punkten oder insgesamt vor dem Hintergrund der Bedeutung der Streitsache und der Bedeutung des Prozesses nicht notwendig gewesen sei, hat sie die Kürzung im Einzelnen zu begründen, damit sich der Vertreter mit Beschwerde an die Verwaltungskommission dagegen wehren und Gründe für die Notwendigkeit des geltend gemachten Zeitaufwands vorbringen kann. Die Verwaltungskommission prüft alsdann den notwendigen Zeitaufwand im Licht dieser Vorbringen. Hat jedoch der notwendige Zeitaufwand geschätzt werden müssen, weil der unentgeltliche Rechtsbeistand trotz Aufforderung keine Honorarrechnung oder eine nicht nachvollziehbare oder überprüfbare Rechnung eingereicht hatte, so lässt sich dieser Mangel im Beschwerdeverfahren nicht mehr durch Einreichung einer detaillierten Honorarrechnung heilen und überprüft die Verwaltungskommission die Schätzung nur unter dem Blickwinkel der Willkür.

3.  

Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungskommission einen Stundenaufwand von 16 Stunden geltend, wobei er die Notwendigkeit des Zeitaufwands für die einzelnen Leistungen im Einzelnen begründet. Da bereits die Honorarrechnung vom 30. Mai 2005 einen hinreichenden Detaillierungsgrad aufwies, ist nach dem vorstehend (unter E. Ziff. 2.2) Gesagten der notwendige Aufwand im Licht der Beschwerdevorbringen neu zu beurteilen. Der Beschwerdegegner hat sich dazu nicht vernehmen lassen.

3.1  Der geltend gemachte Zeitaufwand von zwei Stunden für die Erstinstruktion und von 80 Minuten für die zweite Instruktion erweist sich aufgrund der glaubwürdig geschilderten Leistungen (Aktenbeizüge und vollständige Sichtung der umfangreichen Akten und Aufklärung der Klientin über die Folgen des regierungsrätlichen Entscheids) als notwendig, ebenso der von vier auf drei Stunden reduzierte Zeitaufwand für das Studium der fortlaufend eingehenden Akten sowie die Korrespondenz und telefonischen Kontakte mit der früheren Wohnsitzbehörde in X (ausserkantonal) und mit der eidgenössischen Behörde in der Zeit vom 30. September bis 14. Oktober 2004. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich des unter dem 14. Oktober 2004 mit 140 Minuten verrechneten und nunmehr auf zwei Stunden reduzierten Zeitaufwands für die sorgfältig redigierte und auf das Wesentliche beschränkte zwölfseitige Beschwerdeschrift mit zehn Beilagen, die der Vertreter der fremdsprachigen Klientin überdies erläutern musste. Ausserdem hatte er diese für den Antrag um unentgeltliche Prozessführung und um Bewilligung des Kantonswechsels infolge der inzwischen ausreichenden finanziellen Mittel zu diesen Verhältnissen zu befragen und die Akten an das Migrationsamt zurückzusenden. Ausgewiesen ist auch der Stundenaufwand von einer Stunde unter dem 17. Oktober 2004 für die Durchsicht der Unterlagen, die Kurzinstruktion und der Versand diverser Unterlagen an die Direktion für Soziales und Sicherheit mit Begleitbrief. Der von ursprünglich 160 Minuten auf 100 Minuten reduzierte Zeitaufwand für die Instruktionen der Klientin sowie Orientierung der Kantonspolizei Y und des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Abweisung des Gesuchs um einstweilige Anordnung (in der Zeit vom 21. Oktober bis 10. November 2004) ist unter dem Gesichtswinkel der Notwendigkeit ebenfalls nicht zu beanstanden und durchaus nachvollziehbar. Das trifft auch zu hinsichtlich des Zeitaufwands von insgesamt 200 Minuten für die Durchsicht des Briefs des Kammervorsitzenden vom 1. Dezember 2004 an das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung zur Frage der Anwendbarkeit des Niederlassungs- und Handelsvertrags mit Russland auf die Ukraine und für die kommentierte Weiterleitung an die Klientin sowie für die Stellungnahmen zur Antwort des Bundesamts für Migration und zur Vernehmlassung der Staatskanzlei vom 20. Januar 2005 mit Orientierung der Klientin. Als notwendig zu würdigen ist schliesslich auch der unter dem 18. und 24. Mai 2005 mit 100 Minuten ausgewiesene Zeitaufwand für das Studium des Endentscheids des Verwaltungsgerichts vom 11. Mai 2005 und die Instruktion der Klientin.

3.2 Das ergibt einen nachgewiesenen Zeitaufwand von 16 Stunden. Der Stundenansatz von Fr. 200.-, zuzüglich Mehrwertsteuer, ist zu Recht unbestritten geblieben. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 196.- beträgt die Entschädigung des Beschwerdeführers Fr. 3'654.10.

Das führt zur Gutheissung der Beschwerde.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG; vgl. auch Hauser/Schweri, § 206 N. 23).

Demgemäss beschliesst die Verwaltungskommission:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Rechtsanwalt A wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'396.-, zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer (total Fr. 3'654.10), entschädigt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Mitteilung an …